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Berechnungsprogramm zur Überführung ellipsoidischer Höhen im ETRS89 in das amtliche Bezugssystem der Höhe DHHN92 sowie Ablösung des GCG2005 durch das GCG2011
Berechnungsprogramm zur Überführung ellipsoidischer Höhen im ETRS89 in das amtliche Bezugssystem der Höhe DHHN92 sowie Ablösung des GCG2005 durch das GCG2011
vom 1. März 2013
Außer Kraft getreten am 1. Dezember 2016 durch Bezugssystemerlass vom 1. Dezember 2016
1 Mit dem Bezugssystemerlass des Ministeriums des Innern vom 1. März 2013 werden die amtlichen Bezugssysteme für das Land Brandenburg bestimmt. Das amtliche Bezugssystem für Lagekoordinaten und ellipsoidische Höhen lautet European Terrestrial Reference System (ETRS89). Das amtliche Bezugssystem der Höhe lautet Höhen im System des Deutschen Haupthöhennetzes 1992 (DHHN92).
2 Für die Überführung der ellipsoidischen GNSS-Höhen im ETRS89 in das amtliche Bezugssystem der Höhe DHHN92 mit einer Genauigkeit von ca. 1,5 cm stellt die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) das Berechnungsprogramm Geoid_BB.exe in Verbindung mit den jeweils aktuellen Geoidmodell-Daten zur Verfügung. Diese sind ausschließlich für das Land Brandenburg gültig.
Die aktuell verfügbare Quasigeoid-Datei GCG2011_BB ist der Brandenburger Teil des Quasigeoids der Bundesrepublik Deutschland GCG2011 (German Combined Geoid 2011) vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie und löst das bisher verwendete GCG05 ab.
3 Die Quasigeoid-Datei GCG2011_BB wird den Kunden, welche das Berechnungsprogramm Geoid_BB.exe mit dem Datensatz des GCG05 erworben haben sowie den Katasterbehörden kostenfrei bereitgestellt.
4 Das GCG05 ist ab dem 01.03.2013 für Berechnungen im amtlichen Bezugssystem der Höhe nicht mehr anzuwenden.
5 Dieser Erlass tritt zum 01.03.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass “Leistungsentgelt für das Berechnungsprogramm zur Überführung ellipsoidischer Höhen im European Terrestrial Reference System 1989 in das amtliche Bezugssystem der Höhe DHHN92“, Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 12. Oktober 2005, Az.: SP/6.5-541-82 außer Kraft.