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Erlaß der Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg vom 29.07.1991 über Errichtung des Landesjugendamts Brandenburg
Erlaß der Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg vom 29.07.1991 über Errichtung des Landesjugendamts Brandenburg
vom 29. Juli 1991
(Abl. MBJS/92, [Nr. 4], S.288)
Außer Kraft getreten
(Abl. MBJS/92, [Nr. 4], S.288)
- Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport wird auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses vom 23.07.1991 mit Wirkung vom 1. August 1991 das
Landesjugendamt Brandenburg
in Oranienburg
errichtet. - Das Landesjugendamt hat vorwiegend Aufgaben der Planung, Anregung, Förderung und Koordinierung von Aufgaben der Jugendämter und der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe. Die Aufgaben sind im einzelnen durch § 89 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) vorgegeben. Das Zusammenwirken der Verwaltung des Landesjugendamts mit dem Landesjugendhilfeausschuß wird nach den Vorgaben des SGB VIII in dem zu erlassenden Ausführungsgesetz näher geregelt.
- Das Landesjugendamt hat seinen Sitz in der Stadt Oranienburg. Insbesondere für die Aufgaben des Schutzes von Kindern in Einrichtungen und für die Beratung von Trägern, errichtet es eine Außenstelle in Frankfurt/Oder.
- Das Landesjugendamt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport. Es ist Landesoberbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz.