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Verwaltungsvorschrift über die elektronische Datenübermittlung nach § 20 Absatz 10 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Verwaltungsvorschrift zur elektronischen Datenübermittlung - elDatübVV)

Verwaltungsvorschrift über die elektronische Datenübermittlung nach § 20 Absatz 10 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Verwaltungsvorschrift zur elektronischen Datenübermittlung - elDatübVV)
vom 27. April 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 22], S.328)

Aufgrund des § 20 Absatz 10 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 18], S. 3) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die elektronische Datenübermittlung im Rahmen von Anträgen und Meldungen gemäß des § 20 Absatz 1 bis 7 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2
Form der elektronischen Datenübermittlung

Die Übermittlung von Anträgen und Meldungen gemäß des § 20 Absatz 1 bis 7 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt elektronisch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in der in dieser Verwaltungsvorschrift konkretisierten Form über die webbasierten Datenbanken der betriebserlaubniserteilenden Behörde, die das für Jugend zuständige Ministerium zur Verfügung stellt.

§ 3
Speicherfrist

Die in der Datenbank eingestellten Anträge und Meldungen nach § 2 werden nach Schließung der betriebserlaubnispflichtigen Einrichtung nach Ablauf von zehn Jahren gelöscht.

§ 4
Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung

Mit Eröffnung des Zugangs zu der elektronischen Datenbank sind bevollmächtigte Personen eines Trägers im Sinne des § 45 Absatz Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet, Anträge und Meldungen nach § 2 elektronisch an die oberste Landesjugendbehörde zu übermitteln.

§ 5
Übermittlung von Anträgen

(1) Die Übermittlung von Anträgen nach § 2 durch den Antragstellenden erfolgt durch die elektronische Datenbank der obersten Landesjugendbehörde. Die für die Antragstellung notwendigen Nachweise und Angaben sind als PDF-Dateien in die Datenbank hochzuladen.

(2) Bis zur Einführung einer elektronischen Signatur sind die zur Verfügung gestellten Unterschriftenblätter im Original postalisch an die oberste Landesjugendbehörde zu übermitteln.

§ 6
Übermittlung von Meldungen

Meldungen, die eine bevollmächtigte Person eines Trägers im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund der Meldepflichten gemäß § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder aufgrund der durch die oberste Landesjugendbehörde erteilten Betriebserlaubnis zu tätigen hat, sind an die oberste Landesjugendbehörde mittels der elektronischen Datenbank zu übermitteln.

§ 7
Übermittlung von Bescheiden

Verwaltungsakte, die durch die erlaubniserteilende Behörde im Zusammenhang der §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergehen, können elektronisch bekannt gegeben werden und sind auch ohne Unterschrift gültig.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

Potsdam, den 27.04.2021

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Begründung:

Zu § 1:

Der Anwendungsbereich umfasst insbesondere Anträge gemäß § 10 Absatz 5 der Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (KitaPersV). Grundlage für den erweiterten Anwendungsbereich ist § 45 Absatz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wonach Träger einer Einrichtung Nachweise für die Eignung des vorgehaltenen Personals vorhalten müssen.

Zu § 7:

Verwaltungsakte können gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch statt mit einer Unterschrift auch mit einer Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten versehen werden, sofern gesetzlich keine Schriftform des Verwaltungsaktes zwingend vorgeschrieben ist. In einem solchen Fall bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur. Im Rahmen der §§ 45 bis 48a des Achten Sozialgesetzbuches wird keine Schriftform von Verwaltungsakten angeordnet.