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Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG-Richtlinien)

Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG-Richtlinien)
vom 16. Dezember 2019
(ABl./20, [Nr. 2], S.16)

Außer Kraft getreten durch Erlass des MIL vom 27. November 2020
(ABl./20, [Nr. 51], S.1330)

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die folgenden Richtlinien mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 18/2018 bekannt gegeben und im Verkehrsblatt veröffentlicht.

Sie sind damit für den Bereich der Bundesfernstraßen anzuwenden. Mit diesem Erlass werden die Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz für den Bereich der Bundesstraßen im Land Brandenburg eingeführt. Im Interesse der einheitlichen Handhabung sind sie auch auf die im Zuständigkeitsbereich des Landes liegenden Straßen anzuwenden.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Die DB Netz AG hat die Richtlinien in ihrem Geschäftsbereich ebenfalls eingeführt und verfährt entsprechend.

Die Richtlinien wurden neu strukturiert und die Vorgaben zur Gewährung des Staatsdrittels präzisiert (fachtechnische Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes, haushaltsmäßige Abwicklung und Verwendungsprüfung). Die Verwaltungsabläufe wurden in diesem Kontext vereinfacht.

Das ARS 07/2000 wurde insgesamt aufgehoben.

Für die Eisenbahnkreuzungsverfahren im Land Brandenburg gelten damit insgesamt folgende Vorschriften und Erlasse in ihrer jeweils geltenden Fassung:

  • Eisenbahnkreuzungsgesetz
  • Die Bundesverordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. EKrV) vom 2. Sep­tember 1964 (BGBl. I S. 711), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist
  • Die Bundesverordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung - ABBV) vom 1. Juli 2010 (BGBl. I S. 856)
  • Verordnung des Landes Brandenburg zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG-AV) vom 18. Juli 1996 (GVBl. II S. 572), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 240, 242) geändert worden ist
  • Die Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG-Richtlinien), ARS Nr. 18/2018, eingeführt in Brandenburg mit diesem Erlass (Dezember 2019)
  • Die Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, ARS Nr. 10/2014, eingeführt in Brandenburg mit Erlass vom 18. März 2016
  • Muster für Vereinbarungen über Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen gemäß §§ 5, 11, 12, 13 des Eisenbahnkreuzungs­gesetzes, ARS Nr. 02/2015, eingeführt in Brandenburg durch Erlass vom 18. März 2016 (ABl. S. 459)
  • Richtlinie zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei Kreuzungsmaßnahmen (ARS Nr. 08/1989 vom 17. Mai 1989, VkBl. S. 419)
  • Vereinfachte Ermittlung der Kostenteilung bei Baumaßnahmen nach § 12 Nr. 2 EKrG und § 41 Abs. 5 WaStrG (Rundschreiben vom 29. Januar 1973, VkBl. S. 138), eingeführt mit Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Nr. 34/1999 vom 1. Oktober 1999
  • Klarstellung zum Rundschreiben vom 29. Januar 1973 - Vereinfachte Ermittlung der Kostenteilung bei Baumaßnahmen nach § 12 Nr. 2 EKrG und § 41 Abs. 5 WaStrG (ARS Nr. 10/1985 vom 20. Mai 1985, VkBl. S. 387), eingeführt mit Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Nr. 34/1999 vom 1. Oktober 1999
  • Rundschreiben Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) - Mitwirkungspflichten der Kreuzungsbeteiligten/Übertragung von Planungs- und Verwaltungsleistungen/Abgrenzung von Verwaltungs- und Baukosten, StB 15/7174.2/5-14/2095549 vom 29. Januar 2014, eingeführt mit Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 18. März 2016 (ABl. S. 460), befristet bis 3. Mai 2021, geändert mit Rundschreiben des BMVI vom 15. Dezember 2016 (Änderung der Anlage 2 Nummer 3 zum Rundschreiben vom 29. Januar 2014)
  • Umsatzsteuer bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG (ARS Nr. 13/2013 vom 2. Mai 2013, VkBl. S. 563)
  • Behandlung von Maßnahmen nach §§ 3, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) im Zusammenhang mit der Verpachtung/Übergabe von Eisenbahnstrecken des Bundes auf Dritte, ARS Nr. 03/2004 vom 27. Januar 2004 (VkBl. S. 124)
  • Richtlinien zur Anwendung der Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (ABBV-Richtlinien - RL ABBV) (ARS Nr. 26/2012 vom 12. Dezember 2012, VkBl. 2013, eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nr. 21/2013 vom 15. Au­gust 2013 (ABl. S. 2254)

Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Die geänderten Richtlinien wurden auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter www.bmvi.de veröffentlicht.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Die Geltung dieses Erlasses ist entgegen § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 15. März 2016 (http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/ggo2016) unbefristet.