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Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2024 (EKrG-Richtlinien 2024)

Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2024 (EKrG-Richtlinien 2024)
vom 26. März 2024
(ABl./24, [Nr. 15], S.255)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2024 (EKrG-Richtlinien 2024) mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 4/2024 bekannt gegeben und im Verkehrsblatt (VkBl. S. 146) veröffentlicht.

Das ARS Nr. 15/2020 wurde aufgehoben. Der dazugehörige Einführungserlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung „Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2020 (EKrG-Richtlinien 2020)“ vom 27. November 2020 (ABl. S. 1330) wird aufgehoben.

Mit diesem Erlass werden die neugefassten Richtlinien für den Bereich der Bundesstraßen in Auftragsverwaltung im Land Brandenburg eingeführt. Im Interesse der einheitlichen Handhabung sind sie auch auf die im Zuständigkeitsbereich des Landes liegenden Straßen entsprechend anzuwenden.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die entsprechende Anwendung empfohlen.

Auf Grundlage des § 17 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) wird die Förderung des Bundes künftig primär auf den Radverkehr ausgerichtet. Bei der Errichtung und Erneuerung von Kreuzungsbauwerken soll das BMDV als Anordnungsbehörde Zuschüsse gewähren, wenn die Maßnahme dem Bau oder Ausbau kommunaler Radwege dient. Die Richtlinien wurden unter anderem diesbezüglich überarbeitet.

Bei der Anwendung der Richtlinien sind folgende Hinweise zu beachten:

  1. Folgende Kreuzungsvereinbarungen nach § 5 EKrG bedürfen, unabhängig von der Höhe der Kostenmasse (kreuzungsbedingte Kosten), der Genehmigung durch den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg:
    • Kreuzungsvereinbarungen nach § 5 EKrG, bei denen das Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 EKrG zu den Kosten mit einem Landesdrittel beiträgt. Dies betrifft Kreuzungen zwischen einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn und einer Bundesstraße.
    • Kreuzungsvereinbarungen nach § 5 EKrG, bei denen das Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 Satz 1 EKrG zu den Kosten mit einem Landessechstel beiträgt. Dies betrifft Kreuzungen zwischen einer Eisenbahn des Bundes und einer Straße in kommunaler Baulast.
    • Kreuzungsvereinbarungen nach § 5 EKrG, bei denen das Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 Satz 2 EKrG zu den Kosten mit einem Anteil von zwei Dritteln beiträgt. Dies betrifft Kreuzungen zwischen einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn und Straßen in kommunaler Baulast.
  2. Für alle Maßnahmen und für wesentliche Planungsänderungen ist eine fachtechnische Stellungnahme sowohl für Eisenbahnanlagen (FTS Schiene) als auch für Straßenanlagen (FTS Straße) erforderlich. Bei Kreuzungen von Straßen mit nicht-bundeseigenen Eisenbahnen erstellt vor Unterzeichnung der Kreuzungsvereinbarung und auf Antrag der nicht-bundeseigenen Eisenbahn die Landeseisenbahnaufsicht die FTS Schiene. Bei Maßnahmen an Straßen in kommunaler Baulast erstellt der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg die FTS Straße im Zuge der Genehmigung der unterschriebenen Kreuzungsvereinbarung. Bei Maßnahmen an Bundesstraßen in Auftragsverwaltung und an Landesstraßen erstellt der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg die FTS Straße auf Grundlage eines Entwurfs der Kreuzungsvereinbarung.
  3. Bei Kreuzungen von Straßen mit kommunaler Baulast mit nicht-bundeseigenen Eisenbahnen prüft der Landesbetrieb Straßenwesen die Schlussabrechnung der Kreuzungsbeteiligten auf die Einhaltung der Kreuzungsvereinbarung und der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV).

Die zu beachtenden Vorschriften und Erlasse in ihrer jeweils geltenden Fassung für Eisenbahnkreuzungsverfahren im Land Brandenburg werden auf der Internetseite www.ls.brandenburg.de/ls/de/planen/eisenbahnkreuzungen gebündelt dargestellt.

Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Die Geltung dieses Erlasses ist entgegen § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 15. März 2016 unbefristet.