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Muster für Vereinbarungen über Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen gemäß §§ 5, 11, 12, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

Muster für Vereinbarungen über Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen gemäß §§ 5, 11, 12, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
vom 18. März 2016
(ABl./16, [Nr. 17], S.459)

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die folgenden Muster für Vereinbarungen über Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen gemäß §§ 5, 11, 12, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 02/2015 bekannt gegeben und diese im Verkehrsblatt veröffentlicht.

Damit sind bei Verträgen über Kreuzungsmaßnahmen zwischen Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes und Strecken von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die drei auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster zugrunde zu legen.

Mit diesem Erlass werden die Musterkreuzungsvereinbarungen für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen auch für das Land Brandenburg eingeführt.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Die DB Netz AG hat die Richtlinien in ihrem Geschäftsbereich ebenfalls eingeführt und verfährt entsprechend.

Die Musterkreuzungsvereinbarungen wurden grundlegend überarbeitet und aktualisiert.

Einvernehmlich können die in den neuen Mustern enthaltenen Regelungen auch bei der Änderung bereits abgeschlossener Kreuzungsvereinbarungen Anwendung finden.

Die ARS 2/74 und 26/79 wurden aufgehoben. Rundschreiben, auf die in den Musterverträgen Bezug genommen wird, bleiben unbefristet gültig.

Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Die geänderten Musterkreuzungsvereinbarungen wurden auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter www.bmvi.de veröffentlicht.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.