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Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
vom 18. März 2016
(ABl./16, [Nr. 17], S.459)

Außer Kraft getreten am 4. Mai 2021 durch Richtlinien des MIL vom 18. März 2016
(ABl./16, [Nr. 17], S.459)

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die folgenden Richtlinien mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 10/2014 bekannt gegeben und diese im Verkehrsblatt (VkBl. 2014 S. 871) veröffentlicht.

Sie sind damit für den Bereich der Bundesfernstraßen anzuwenden. Mit diesem Erlass werden die Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen auch für das Land Brandenburg eingeführt.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Die DB Netz AG hat die Richtlinien in ihrem Geschäftsbereich ebenfalls eingeführt und verfährt entsprechend.

Die Richtlinien wurden neu strukturiert und beinhalten im Wesentlichen präzisierende Vorgaben zu den Informationspflichten im Rahmen des Vergabeverfahrens und der Baudurchführung. Weiterhin sind die Regelungen hinsichtlich der wechselseitigen Abrechnung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes vereinfacht worden.

Einvernehmlich können die neuen Richtlinien auch bei noch nicht abgeschlossenen Vorhaben Anwendung finden.

Das ARS 7/2000, Anlage 2 wurde aufgehoben. Die Anlage 1 des ARS 7/2000 wird derzeit überarbeitet. Der dortige Verweis unter V. Haushaltsmäßige Behandlung und Rechnungslegung Nr. 12 Absatz 1 Satz 1 auf die Anlage 2 wurde vorläufig wie folgt geändert:

„(1) Die Auszahlung der Kostenanteile und Zuschüsse des Bundes und die haushaltsmäßige Abwicklung erfolgen nach dem ARS …/2014 ,Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz‘.“

Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Die geänderten Richtlinien wurden auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter www.bmvi.de veröffentlicht.

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gemäß § 30 Absatz 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 18. August 2006 (ABl. S. 566) wird die Geltung dieses Erlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten befristet.