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Regelungen zum Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - Mitwirkungspflichten der Kreuzungsbeteiligten - Übertragung von Planungs- und Verwaltungsleistungen - Abgrenzung von Verwaltungs- und Baukosten

Regelungen zum Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - Mitwirkungspflichten der Kreuzungsbeteiligten - Übertragung von Planungs- und Verwaltungsleistungen - Abgrenzung von Verwaltungs- und Baukosten
vom 18. März 2016
(ABl./16, [Nr. 17], S.460)

Außer Kraft getreten am 4. Mai 2021 durch Erlass des MIL vom 18. März 2016
(ABl./16, [Nr. 17], S.460)

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit Schreiben vom 29. Januar 2014 die folgenden Regelungen bekannt gegeben. Diese wurden mit der Länderfachgruppe Straßenrecht und mit der DB Netz AG abgestimmt. Sie finden bei der Durchführung von Kreuzungsrechtsverfahren in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Anwendung.

Mit diesem Erlass werden diese Regelungen für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen auch für das Land Brandenburg eingeführt.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

I. Mitwirkungspflichten und hoheitliche Sicherungspflichten

Aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses zwischen dem Straßen- und dem Schienenbaulastträger ist neben der gesetzlich normierten Duldungspflicht (§ 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG) die gegenseitige Mitwirkung der Kreuzungsbeteiligten für eine ordnungsgemäße Durchführung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen unabdingbar. Die hieraus folgende Mitwirkungspflicht der Kreuzungsbeteiligten ist allerdings auf den Bereich beschränkt, in dem der Baudurchführende auf die Mitwirkung des anderen Beteiligten angewiesen ist. Sie kann demnach ausschließlich Tätigkeiten betreffen, die nur der andere Beteiligte selbst durchführen kann oder die in seine unentziehbare Verantwortung nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) beziehungsweise § 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) beziehungsweise entsprechender landesrechtlicher Regelungen fallen.

Die Mitwirkungs- und hoheitlichen Sicherungspflichten gehören bei allen Kreuzungsmaßnahmen nach §§ 11 bis 14 EKrG zu den gesetzlichen Baulastaufgaben der Kreuzungsbeteiligten. Ihre Erfüllung erfolgt unentgeltlich.

II. Übertragung von Planungs- und Verwaltungsaufgaben

Von den unentgeltlich zu erfüllenden Mitwirkungspflichten sind die Leistungen im Sinne des § 5 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) zu unterscheiden, welche in den Fällen der §§ 11 bis 13 EKrG grundsätzlich pauschal abgegolten werden (10 Prozent der aufgewandten Grunderwerbs- und Baukosten). Die Pauschale erfasst insbesondere Aufwendungen zur Erlangung des Baurechts, Erstellung des vergabereifen Entwurfs und der Bauüberwachung. 

Wenn der baudurchführende Kreuzungsbeteiligte vom anderen Beteiligten einzelne Planungs- und Verwaltungstätigkeiten (zum Beispiel Schaltantragstellung und Abnahme, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung [Betra], Erstellung eines Sicherheitsaudits) erbringen lässt, hat der Baudurchführende die Kosten hierfür vollständig zu tragen, da er den anderen Kreuzungsbeteiligten wie einen Dritten (vergleichbar einem Ingenieurbüro) einschaltet. Dies gilt auch dann, wenn sich der andere Kreuzungsbeteiligte gemäß den Bestimmungen des EKrG an den Kosten der Kreuzungsmaßnahme insgesamt zu beteiligen hat. Art, Umfang und Vergütung dieser Leistungen sind zwischen den Kreuzungsbeteiligten zu vereinbaren (Kreuzungsvereinbarung, Baudurchführungsvereinbarung, sonstige Vereinbarung).

In der Anlage 1 sind die vorgenannten Regelungen sowie mögliche Fallkonstellationen mit entsprechenden Beispielen schematisch dargestellt.

III. Abgrenzung Verwaltungs- und Baukosten

Die 1. EKrV, welche den Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 EKrG näher bestimmt und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festsetzt, wurde 1964 erlassen. Seit dieser Zeit haben sich im Bereich der Straßenbauverwaltungen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhebliche strukturelle Veränderungen ergeben. Zudem haben sich die gesetzlichen Anforderungen für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen (Umweltverträglichkeitsprüfung, Schall- und Erschütterungsschutz, Boden-, Wasser- und Denkmalschutz, Abfallrecht, Beteiligung von Bürgern und Verbänden) maßgeblich erhöht. Die hierauf zurückzuführenden zusätzlichen Leistungen sind gemäß der als Anlage 2 beigefügten Tabelle den Verwaltungs- und Baukosten zuzuordnen. Die Zuordnung folgt dabei der Intention der 1. EKrV und orientiert sich an technischen Regelwerken wie zum Beispiel den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) oder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Hinsichtlich der Zuweisung der Position „Prüfung der statischen Berechnungen“ zu den Verwaltungskosten (siehe § 5 Satz 2 1. EKrV) besteht Einvernehmen, dass es sich hierbei um Aufwendungen für das Prüfen der Vorstatik handelt und die Aufwendungen für das Prüfen der Ausführungsunterlagen (Statik und Pläne), entsprechend denen der Ausführungsunterlagen selbst, zu den Baukosten zu zählen sind.

Dieser Erlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetseite www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Er tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gemäß § 30 Absatz 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 18. August 2006 (ABl. S. 566) wird die Geltung dieses Erlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten befristet.

Anlagen