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Einzelvertrag zur Planung und Durchführung des Rückbaues des Kreuzungsbauwerkes 8L055011 des BSBA im Kreuzungsbereich der Straße L 55 Lübbenau-Calau mit der Schiene der Kohlebahn Tgb. Seese-Ost
Einzelvertrag zur Planung und Durchführung des Rückbaues des Kreuzungsbauwerkes 8L055011 des BSBA im Kreuzungsbereich der Straße L 55 Lübbenau-Calau mit der Schiene der Kohlebahn Tgb. Seese-Ost
vom 31. Januar 2003
Einzelvertrag zur Planung und Durchführung des Rückbaues des Kreuzungsbauwerkes
8L055011 des BSBA im Kreuzungsbereich der Straße L 55 Lübbenau-Calau mit der Schiene der Kohlebahn Tgb. Seese-Ost
aufbauend auf
den Festlegungen der Rahmenvereinbarung (RVE) zur Finanzierung und Durchführung des Rückbaues/der Sicherung von Brückenbauwerken in Kreuzungsbereichen von Straßen des BSBA und Schienen bergbaulicher Gleisanlagen vom 23.07.2002
zwischen der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
Länderbereich Brandenburg
Franz-Mehring-Straße
01968 Brieske
- nachstehend LMBV genannt -
und dem Land Brandenburg, vertreten durch das
Brandenburgische Straßenbauamt Cottbus
Von-Schön-Str. 11
03012 Cottbus
dieses vertreten durch den Amtsleiter Herr Herrn
- nachstehend BSBA genannt -
Präambel
Die Straße L 55 Lübbenau-Calau musste im Zuge der bergbaulichen Entwicklung des Tagebaues Seese-Ost durch Gleisanlagen der Kohlebahn unterquert werden, was ein Brückenbauwerk im Kreuzungsbereich erforderlich machte.
Bedingt durch den Grundwasserwiederanstieg kommt es zur Grundwasserbeeinflussung des Kohlebahneinschnittes und der Brückenfundamente, die bis zu einer Tiefe von + 48,82 m NN reichen. Der prognostizierte Endwasserstand erreicht unter mittleren meteorologischen Bedingungen eine Höhe von + 53,5 m NN ± 0,5 m, die Sohle des Einschnittes liegt im Kreuzungsbereich bei + 50 m NN. Der Ist-Grundwasserstand (11/2002) liegt bei + 47,00 m NN.
Der Abschlussbetriebsplan Tagebau Seese-Ost sieht die geländegleiche Verfüllung des Kohlebahneinschnittes vor.
Aus Gründen der Sicherheit auf dem verbleibenden Verkehrsweg und zur Wiederherstellung eines durchgehenden öffentlichen Verkehrs fordert das BSBA als Eigentümer der Brücke und Straßenbaulastträger den Rückbau des Kreuzungsbauwerkes.
§ 1
Vereinbarungsgegenstand
Gegenstand der Vereinbarung ist die Beseitigung der Kreuzung mit allen daraus entstehenden Maßnahmen und Folgemaßnahmen wie:
- den Rückbau des Brückenbauwerkes
- das Schließen der Lücke erdbauseitig bis zur Planumshöhe + 57,5 m NN und
- den Lückenschluss der Fahrbahn auf einer Länge von 197,5 m
- notwendige Folgemaßnahmen wie
- Medienveränderungen
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
§ 2
Leistungsumfang und Schnittstellen/Verantwortlichkeiten
(1) In Konkretisierung/Untersetzung der Rahmenvereinbarung werden durch die jeweilige Partei folgende Leistungen erbracht:
durch die LMBV:
- Planung und Durchführung der unter § 1 a - c genannten Maßnahmen (Lph 1 bis 7 nach HOAI) sowie die Objektbetreuung (Lph 9 nach HOAI)
- Bestellung eines zertifizierten Bauüberwachers für den Brückenrückbau und erdbauseitigen Lückenschluss (anteilig Lph 8 nach HOAI)
- Planung und Durchführung der Folgemaßnahmen
- Dekontaminationsnachweis für den unterquerenden Fahrweg
- terminliche Einordnung und Koordinierung der Baudurchführung und
Teilabnahmen durch das BSBA:
- die fachtechnische Beratung, Beteiligung und Prüfung in allen Planungsphasen^
- Bestellung eines zertifizierten Bauüberwachers für Kontrollfunktionen straßenbaulicher Art (anteilig Lph 8 nach HOAI)^
- Mitwirkung bei der unter § 5 festgelegten Bauabnahme/Teilabnahme
(2) Die Parteien sind sich einig, dass die Arbeiten aufgrund nachstehender Unterlagen und Pläne ausgeführt werden:
- Aufgabenstellung zum Rückbau der Straßenüberführung mit anschließender Herstellung einer durchgehenden Fahrbahn vom 05.04.2002.
- Ausführungsplanung des Ing.büros COPI Planungs- und Ingenieurgesellschaft mbH vom September 2002
- Abschlussbetriebsplan Tagebau Seese-Ost, zugelassen am 28.02.1997 unter Gz.: s 58-1.4-1-1
- Gefährdungsabschätzung des Ingenieurbüros
- pro terra GbR vom 06.01.1997 „Kontaminationsunterscuhung von Gleisanlagen im Bereich der Stellwerke 107 und 202, Tagebau Seese-West und Seese-Ost“
- pro terra GbR vom 6. Mai 2002 “Chemische Untersuchung im Rahmen der Rückbauplanung der BSBA-Brücke Nr. F 14.02.11 (Projekt 2283)
- Protokoll vom 12.11.2001 zur Beratung am 9.11.2001 beim BSBA
§ 3
Pflichten der Vertragspartner
(1) Als aufgabenverantwortliche Personen werden benannt:
seitens des LMBV:
planungsseitig: Frau Winkler
baudurchführungsseitig: Herr Meyer
seitens des BSBA:
planungsseitig: Herr Franke
baudurchführungsseitig: Herr Wiemer
§ 4
Plangenehmigungen
Das BSBA erklärt, dass kein Plangenehmigungsverfahren erforderlich ist, da der Lückenschluss im vorhandenen Radius und unter geringfügiger Anpassung der Gradiente erfolgt.
§ 5
Abnahme/Übergabe
(1) Die Abnahme von Teilleistungen erfolgt nach:
- dem Brückenrückbau und Restfundamentaufmaß
- dem Lückenschluss erdbauseitig einschließlich des Nachweises des Verdichtungserfolges
- erfolgter Bauleistung der Medienträger im Beisein von BSBA und LMBV
- dem Straßenaufbau, wobei hier seitens des BSBA auf Teilabnahmen im Sinne der VOV/B § 12 verzichtet wird
(2) Die Endabnahme erfolgt nach der Beendigung der Gesamtmaßnahme gemäß den Regelungen der Rahmenvereinbarung.
(3) Für die Pflanzung und Pflege der Alleebäume erfolgt die Abnahme/Übergabe nach der Erhaltungspflege (ca. 3 Jahre). Nach dem Anwuchserfolg wird ein Übergabe-/Übernahmeprotokoll angefertigt.
§ 6
Eigentum
(1) Teilbereiche der L 55 liegen auf LMBV-Grundbesitz, ebenso der durch die Rückbaumaßnahme betroffene Straßenabschnitt. Derzeit laufen Verhandlungen zwischen beiden Parteien über eine kostenlose Vermögenszuordnung der Landesstraße an das BSBA.
(2) Die Straße L 55 befindet sich innerhalb der Geltungsbereichsgrenzen des bereits eingeleiteten vereinfachten Flurneuordnungsverfahrens Tagebau Seese-Ost, Verfahrensnummer 6004 K des Amtes für Flurordnung und ländliche Entwicklung Luckau. Anfallende Liegenschaftsvermessungsleistungen werden durch das Verfahren abgedeckt, die Kosten trägt die LMBV.
(3) Die an der L 55 beidseitig angrenzenden Flächen sind für die Begleichung des angemeldeten Restitutionsanspruches der Erbengemeinschaft nach Wilhem Friedrich Graf zu Lynar reserviert. Bei einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme sind diese Ansprüche zu beachten. Die Erbengemeinschaft ist in die Planung einzubeziehen.
(4) Die Bepflanzung ist durch Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch von Groß-Lübbenau Blatt 522 gesichert. Die Dienstbarkeit beinhaltet die Mitnutzung eines Streifens in der Breite von 4,50 m parallel zur L 55 und direkt angrenzend. Dies betrifft die Flurstücke 131/6, 136/2 und 214/2 der Flur 5 Gemarkung Groß-Lübbenau.
§ 7
Kosten
(1) Die LMBV trägt die Kosten für:
- Planung, Durchführung der Maßnahme lt. § 1a-d dieses Vertrages: Lph 1 bis 7 und Lph 9 nach HOAI gemäß Ausführungsplanung sowie die anteilige Bauüberwachung gemäß Lph 8 (rückbau- und erdbauseitig).
- Kosten im Rahmen des vereinfachten Flurneuordnungsverfahrens
(2) Das BSBA trägt die Kosten für:
- Bereitstellung von Bestandsunterlagen
- technische Zuarbeiten bei den jeweiligen Planungsphasen
- anteilige Bauüberwachung gemäß Lph 8 (straßenbauseitig)
§ 8
Sonstiges
(1) Alle Arbeiten sind unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs (örtliche einspurige Umfahrung) auszuführen.
(2) Die Parteien verpflichten sich, bei der Variantenauswahl zur Ausführungsplanung und der Zuschlagserteilung zur Baudurchführung das Prinzip der Sparsamkeit zu wahren.
(3) Das zurückgewonnene Material kann einer Wiederverwendung bzw. Verwertung zugeführt werden.
(4) Die Termine der Baumaßnahmen sind gegenseitig schriftlich abzustimmen. Zwischen beiden Parteien ist umgehend ein Grobterminplan zu erstellen. Der geplante Zeitraum für die Gesamtmaßnahme liegt zwischen Anfang Mai bis Ende August 2003. Nach Zuschlagserteilung bzw. vor Baubeginn ist der Feinterminablaufplan (unter Einbeziehung der Firmen zur Medienveränderung) abzustimmen, koordinierende Funktion hat die LMBV.
(5) Der Vergabevorschlag ist dem BSBAS zur Kenntnis zu geben.
(6) Die Baustelleneröffnung erfolgt im Beisein aller an der Maßnahme beteiligten Parteien.
§ 9
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Ungültige Bestimmungen sind im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien durch solche zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck entsprechen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vereinbarungslücken.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieser Einzelvertrag wird in vier Exemplaren gefertigt. Jede Partei erhält je zwei Ausfertigungen.
Brieske, den 20.01.2003 Cottbus, den 31.01.2003
LMBV BSBA
ppa. Karge
Leiter Sanierungsbereich Brandenburg Herrn Amtsleiter
i. V. Kaiser
Leiter Planung Lausitz