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Berücksichtigung der Zeit eines Beamten auf Zeit im einstweiligen Ruhestand als Amtszeit nach § 66 Abs. 2 BeamtVG bei der Berechnung des Ruhegehalts nach Beendigung der Zahlungszeit
Berücksichtigung der Zeit eines Beamten auf Zeit im einstweiligen Ruhestand als Amtszeit nach § 66 Abs. 2 BeamtVG bei der Berechnung des Ruhegehalts nach Beendigung der Zahlungszeit
vom 18. Oktober 2002
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
Der Arbeitskreis für Versorgungsfragen hat in seiner Sitzung vom 16. bis 18. September 2002 folgende Problematik erörtert:
Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 6 BeamtVG für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt innehatte, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat.
Nach Ablauf des Zeitraumes, für den nach § 14 Abs. 6 BeamtVG das erhöhte Ruhegehalt zusteht, ist die Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften festzusetzen. Bei einem gemäß §§ 128, 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten auf Zeit rechnet hierbei als Amtszeit nach § 66 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die er im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat.
Seit der Änderung des § 14 Abs. 6 BeamtVG zum 1. Januar 1999 weicht der Zahlungszeitraum für das erhöhte Ruhegehalt von höchstens drei Jahren von der als Amtszeit berücksichtigungsfähigen Zeit im einstweiligen Ruhestand von höchstens fünf Jahren ab. Es stellte sich deshalb die Frage, zu welchem Zeitpunkt nun bis zu fünf Jahre im einstweiligen Ruhestand bei der Berechnung des Ruhegehalts nach § 66 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt werden sollen.
Der Arbeitskreis für Versorgungsfragen vertrat dazu die Auffassung, dass nach Ablauf des Zeitraums, für den nach § 14 Abs. 6 BeamtVG ein erhöhtes Ruhegehalt zu zahlen ist, das Ruhegehalt gewährt wird, welches sich auf der Grundlage der bis dahin erreichten ruhegehaltfähigen Amtszeit ergibt. Sind darüber hinaus weitere Zeiten im einstweiligen Ruhestand als Amtszeit berücksichtigungsfähig, ist das Ruhegehalt nach Ablauf des insgesamt berücksichtigungsfähigen Zeitraums neu festzusetzen.
Ich bitte um Beachtung.