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Einsicht in die Personenstandsbücher und andere standesamtliche Unterlagen sowie Auskunftserteilung
Einsicht in die Personenstandsbücher und andere standesamtliche Unterlagen sowie Auskunftserteilung
hier:
- Beantragung der Einsichtnahme in die Personenstandsbücher durch Erbenermittlungsbüros im Auftrag von Nachlaßpflegern
- Auskunftserteilung aus standesamtlichen Unterlagen über die Todesursache bei KZ-Sterbefällen
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlaß bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Ausführungen.
Grundsätzlich gilt, daß nach § 61 Abs. 1 PStG dem dort bezeichneten Personenkreis Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und die Erteilung von Personenstandsurkunden gewährt werden kann.
1. Beantragung der Einsichtnahme in die Personenstandsbücher durch Erbenermittlungsbüros im Auftrag von Nachlaßpflegern
Erbenermittlungsbüros gehören nicht zu dem gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PStG berechtigten Personenkreis. Andere Personen, dazu zählen auch die in Rede stehenden Einrichtungen, können Auskünfte und Urkunden aus den Personenstandsbüchern nur erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Dieses rechtliche Interesse ist gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist; es setzt also voraus, daß ein bereits bestehendes Recht ohne die erstrebte Handlung in seinem Rechtsbestand gefährdet sein muß (vgl. Hepting/Gaatz, Kommentar zum Personenstandsrecht, Rdnr. 21 zu § 61 PStG). Ein eigenes rechtliches Interesse besteht bei einem Erbenermittlungsbüro nicht.
Eine gemäß § 61 Abs. 1 PStG benutzungsberechtigte Person kann aber grundsätzlich dritte Personen bevollmächtigen. Soll die Bevollmächtigung von einer anderen Person im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG erteilt werden, so muß diese zuvor ihr rechtliches Interesse glaubhaft machen. Bei Personen, bei denen die Möglichkeit einer Erbschaft besteht, ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses regelmäßig zu bejahen.
Dem Auskunftsbegehren eines Erbenermittlungsbüros ist also zu entsprechen, wenn ihm eine Vollmacht einer gemäß § 61 Abs. 1 PStG benutzungsberechtigten Person vorliegt.
Problematisch sind die Fälle, in denen ein Erbenermittlungsbüro von einem Nachlaßpfleger mit der Erbenermittlung beauftragt wurde.
Hierbei ist zunächst zu beachten, daß der Nachlaßpfleger mit seiner Bestellung zum gesetzlichen Vertreter des unbekannten Erben wird und dem Standesamt demzufolge wie ein durch entsprechende Vollmacht ausgewiesener Beauftragter gegenübersteht. Daher muß das Standesamt dem Auskunftsersuchen des Nachlaßpflegers unter der Voraussetzung des § 61 Abs. 1 Satz 1 und 3 PStG nachkommen.
Fraglich ist aber, ob der Nachlaßpfleger die ihm vom Nachlaßgericht zugewiesene Aufgabe der Erbenermittlung durch Vollmacht einem Erbenermittlungsbüro übertragen kann.
Der Nachlaßpfleger wird vom Nachlaßgericht zur Wahrung der Interessen des noch nicht endgültig bekannten Erben bestellt. Er ist zur treuen und gewissenhaften Führung der Nachpflegschaft verpflichtet.
Zu den Interessen des Erben gehört aber auch, daß mit seinen personenbezogenen Daten - vor allem unter Beachtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung - datenschutzgerecht umgegangen wird.
Die Befugnis zur Entscheidung über die Person desjenigen, der als Nachlaßpfleger auch mit der Erbenermittlung betraut wird, ist gesetzlich dem Nachlaßgericht zugewiesen. Es kann daher nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen, wenn der Nachlaßpfleger seinerseits Dritte mit dieser Aufgabe betrauen könnte. Verdeutlicht wird dies auch dadurch, daß das Nachlaßgericht lediglich natürliche Personen, und somit nie ein Erbenermittlungsbüro, zum Nachlaßpfleger bestellen kann, selbst wenn die Nachlaßpflegschaft nur die Erbenermittlung zum Inhalt hätte.
Nach eingehender Prüfung der Rechtslage ist festzustellen, daß ein Nachlaßpfleger Erbenermittlungsbüros nicht mit Wirkung gegenüber Dritten mit der Erbenermittlung beauftragen kann, und daß daher einem entsprechenden Einsichts- oder Auskunftsbegehren nach den Vorschriften des § 61 Abs. 1 PStG nicht entsprochen werden darf.
Zur Vertiefung der Problematik verweise ich im übrigen auf die Ausführungen von Kubitz in StAZ 1995, S. 115.
2. Auskunftserteilung aus standesamtlichen Unterlagen über die Todesursache bei KZ-Sterbefällen
Zwar regelt das PStG nicht ausdrücklich die Einsichtnahme in andere Unterlagen des Standesamtes, jedoch sind diese, unter Beachtung des § 48 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 3 DA, die Vorschriften des § 61 PStG anzuwenden (s. Hepting/Gaatz, Kommentar zum Personenstandsrecht, Rdnr. 8 zu § 61 PStG). Demzufolge können Auskünfte auch aus den Sammelakten erteilt werden, jedoch nur hinsichtlich solcher Angaben und Unterlagen, die ausschließlich für Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalls erhoben worden sind.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß in der Zeit vom 01.07.1938 bis zum 31.12.1957 ein Vermerk über die Todesursache in das Sterbebuch eingetragen wurde.
Verlangt ein nach § 61 Abs. 1 PStG Berechtigter eine Bescheinigung über die Todesursache, so ist er in der Regel an das zuständige Gesundheitsamt oder, wenn der Tod in einer Krankenanstalt erfolgte, an diese zu verweisen (vgl. Hepting/Gaatz Rdnr. 21 zu § 64 PStG).
Da unwahrscheinlich ist, daß die Gesundheitsämter bei KZ-Sterbefällen über entsprechende Informationen verfügen, bestehen keine rechtlichen Bedenken, solche Auskünfte nach den Regelungen des § 61 PStG zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wiegank