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Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter (§ 15 Einkommensteuergesetz (EStG))

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter (§ 15 Einkommensteuergesetz (EStG))
vom 29. April 2004

Bislang sind die Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter regelmäßig als Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG behandelt worden. Aufgrund einer sich hierzu abzeichnenden Änderung der Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 23.02.2000, X R 142/95, BStBl II S. 610) und aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen Meinung zur Prostitution (vgl. Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001, BGBl I 2001, S. 3983) sind die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder der Auffassung, dass die Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG zuzuordnen sind.

Unmittelbare Auswirkung hat die Zuordnung der Einkünfte auf das Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG - vom 23.12.2003, BGBl I 2003, S. 2928. Werden im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung zu Unrecht nicht besteuerte Einnahmen aus selbständig ausgeübter Prostitution erklärt, findet § 1 Abs. 3 StraBEG hinsichtlich der verkürzten Gewerbesteuer Anwendung.