Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Festsetzung der Entschädigung für das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Festsetzung der Entschädigung für das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle
vom 28. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 25], S.536)

Für die Anwendung des § 71 Absatz 8 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358) werden im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und für Europa folgende Hinweise gegeben:

1 Höhe der Aufwandsentschädigung

1.1 Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes und des Schwierigkeitsgrades des Verfahrens. Die Entschädigungspauschale beträgt:

  1. bei einem Zeitaufwand von bis zu vier Stunden 250 Euro;
  2. bei einem Zeitaufwand von über vier Stunden bis zu sechs Stunden 440 Euro;
  3. bei einem Zeitaufwand von über sechs Stunden 565 Euro.

In Fällen, in denen der Verhandlungsgegenstand der Einigungsstelle von besonderer Bedeutung und erhöhtem Schwierigkeitsgrad ist, beträgt die Vergütung bis zu 875 Euro. Eine darüber hinausgehende höhere Vergütung für besondere Einzelfälle darf nur mit Zustimmung der für Inneres und Finanzen zuständigen Ministerien gezahlt werden.

1.2 Mit der Vergütung nach Nummer 1.1 sind alle Aufwendungen für die Sitzungstage einschließlich sämtlicher Vor- und Nachbereitungsarbeiten abgegolten.

2 Kosten für Reisen

Dem unparteiischen Mitglied der Einigungsstelle werden als Kosten für Reisen die notwendigen Fahrtkosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Bestimmungen (§ 63 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes) erstattet.

3 Aufhebung des geltenden Runderlasses

Der Runderlass vom 15. Mai 2002 (ABl. S. 599) ist damit gegenstandslos.