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Anlaufhemmung der Feststellungsfrist bei Erklärungspflicht durch Aufforderung des Finanzamtes nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO
Anlaufhemmung für Nachfeststellungen und Fortschreibungen von Einheitswerten des Grundvermögens auf Stichtage 1. Januar 1991 und folgende

Anlaufhemmung der Feststellungsfrist bei Erklärungspflicht durch Aufforderung des Finanzamtes nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO
Anlaufhemmung für Nachfeststellungen und Fortschreibungen von Einheitswerten des Grundvermögens auf Stichtage 1. Januar 1991 und folgende

vom 6. Juni 1995

Außer Kraft getreten

Die allgemeine Feststellungsfrist für Einheitswertfeststellungen beträgt nach § 181 Abs. 1 i. V. m. § 169 AO vier Jahre. Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung, beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Feststellung des Einheitswertes vorzunehmen ist (§ 181 Abs. 3 Satz 1 AO).

Sofern eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes abzugeben ist, beginnt die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten nach § 181 Abs. 3 S. 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Feststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Dabei kann sich die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung entweder aus den Steuergesetzen selbst ergeben oder sich auf die Aufforderung durch das Finanzamt gründen, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf einen Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt einzureichen (§ 149 Abs. 1 AO).

Wird die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts durch die Aufforderung des Finanzamtes innerhalb der Verjährungsfrist des § 181 Abs. 3 Satz 1 AO begründet, tritt die Anlaufhemmung des § 181 Abs. 3 Satz 2 AO ein mit der Folge, dass nunmehr die Feststellungsfrist neu zu ermitteln ist. Für den Stichtag 1. Januar 1991 bedeutet dies, dass die Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen noch bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1995 erfolgen kann. Das Ende der Feststellungsfrist kann dadurch längstens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 1998 hinausgeschoben werden.

Für die Dauer der Anlaufhemmung ist regelmäßig der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes maßgebend.

Ergeht die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung nach Ablauf der 4jährigen Feststellungsfrist, so kann dies wegen des Eintritts der Feststellungsverjährung nicht zu einer Anlaufhemmung führen.

Beispiele:

  1. Berechnung der Feststellungsfrist
    Feststellungszeitpunkt 01.01.1991
    Beginn der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1991
    Dauer 4 Jahre
    Ende der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1995

  2. Berechnung der Feststellungsfrist, Prüfung einer Anlaufhemmung wegen
    Erklärungsaufforderung im Jahre 1991, Erklärungsabgabe im Jahre 1991
    Feststellungszeitpunkt 01.01.1991
    Beginn der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1991
    Dauer 4 Jahre
    Ende der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1995; keine Anlaufhemmung, weil die Erklärung noch vor Beginn der Feststellungsfrist abgegeben wurde.

  3. Berechnung der Feststellungsfrist bei Erklärungsaufforderung und Abgabe im selben Jahr
    Feststellungszeitpunkt 01.01.1991
    Beginn der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1991
    Erklärungsaufforderung 1992
    Erklärungsabgabe 1992
    Anlaufhemmung Beginn der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1992
    Dauer 4 Jahre
    Ende der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1996

  4. Berechnung der Feststellungsfrist mit Anlaufhemmung, Erklärungsaufforderung, Erklärungsabgabe im darauf folgenden Jahr
    Feststellungszeitpunkt 01.01.1991
    Beginn der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1991
    Erklärungsaufforderung im Jahre 1992
    Abgabe der Erklärung im Jahre 1993
    Anlaufhemmung Beginn der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1993
    Dauer 4 Jahre
    Ende der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1997

  5. Berechnung der Feststellungsfrist mit Anlaufhemmung, Erklärungsaufforderung, Erklärungsabgabe im 3. Jahr
    Feststellungszeitpunkt 01.01.1991
    Beginn der Feststellungsfrist Ablauf des Jahres 1991
    Erklärungsaufforderung im Jahre 1993
    Abgabe der Erklärung im Jahre 1994
    Anlaufhemmung Beginn der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1994
    Dauer 4 Jahre
    Ende der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1998

  6. Berechnung der Feststellungsfrist mit Anlaufhemmung wegen Erklärungsaufforderung im Jahr 1995
    Feststellungszeitpunkt 01.01.1991
    Beginn der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1991
    Erklärungsaufforderung im Jahr 1995
    Abgabe der Erklärung 1998
    Anlaufhemmung Beginn der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1994
    Dauer 4 Jahre
    Ende der Feststellungsfrist mit Ablauf des Jahres 1998

  7. Wird im Beispiel 6 die Erklärung noch im Jahr der Erklärungsaufforderung abgegeben (also 1995), führt dies dennoch zu einer Anlaufhemmung von drei Jahren. Die Feststellungsfrist endet demnach mit Ablauf des Jahres 1998.

  8. Die Anforderung einer Erklärung für den Stichtag 01.01.1991 erst im Jahr 1996 führt nicht zu einer Anlaufhemmung, denn die Feststellungsfrist ist bereits vorher abgelaufen. Die Feststellungsfrist endet mit Ablauf des Jahres 1995; Feststellungsverjährung ist eingetreten.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.