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Einheitsbewertung des Grundvermögens
Keine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung bei der Bewertung von Einfamilienhäusern, die mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete bewertet wurden

Einheitsbewertung des Grundvermögens
Keine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung bei der Bewertung von Einfamilienhäusern, die mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete bewertet wurden

vom 5. Mai 1997

Außer Kraft getreten

OFD Cottbus, Verfügung vom 01. August 1994, S 3219g - 1 - St 141

Das MdF hat inzwischen festgestellt, dass der Präsident des Landesfinanzamtes Brandenburg am 03. Januar 1935 - S 3231 - 53.I/19 - auf der Grundlage des § 33 Abs. 2 RBewDV folgendes verfügt hat:

„Für Einfamilienhäuser ist grundsätzlich der gemeine Wert maßgebend. Als Anhalt für die Ermittlung des gemeinen Werts der kleineren und mittleren Einfamilienhäuser (einschließlich kleinerer Villen) mit einer Jahresrohmiete bis zu 3.000 RM dienen nach der Kaufpreissammlung folgende Vervielfältiger: ... Wenn in einer Gemeinde für größere Einfamilienhäuser und Villen einwandfrei verwertbare Kaufpreise vorliegen, hat die Feststellung des gemeinen Werts dieser Grundstücke unmittelbar nach den Kaufpreisen zu erfolgen. Sonst ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Kaufwertes, der Baukosten und des Wertes des Grund und Bodens anzunehmen. ...“ (es folgt nähere Beschreibung des Sachwertverfahrens).

Offensichtlich wurde diese Weisung allgemein dahin verstanden, dass bei kleineren und mittleren Einfamilienhäusern der Einheitswert stets auf der Grundlage der Jahresrohmiete festzustellen war.

Aus diesem Grund sind Einfamilienhäuser im ehemaligen Landesfinanzamtsbezirk Brandenburg sowohl im Sachwertverfahren als auch im Jahresrohmietverfahren bewertet worden.

Einheitswertfeststellungen für Einfamilienhäuser auf den 01. Januar 1935, bei denen von einem Vielfachen der Jahresrohmiete ausgegangen wurde, sind daher in ihrer Rechtmäßigkeit nicht zu beanstanden; sie gelten nach § 129 BewG fort. Wenngleich in den neuen Bundesländern mit Wirkung ab 01. Januar 1991 die Bewertung von Einfamilienhäusern mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete aufgegeben wurde - die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der neuen Länder betreffen die Bewertung von Einfamilienhäusern im Beitrittsgebiet ab 01.01.1991 schreiben eine Bewertung im Sachwertverfahren vor -, so rechtfertigt dies gleichwohl nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung (§ 22 Abs. 3 BewG) anzunehmen. Anders ist lediglich zu verfahren, wenn andere Gründe eine fehlerbeseitigende Fortschreibung des Einheitswerts erfordern.

Aufgrund dieser Feststellungen halte ich an meiner mit Bezugsverfügung bekannt gegebenen abweichenden Auffassung - eine fehlerbeseitigende Fortschreibung durchzuführen - somit nicht mehr fest.

Sind bei Einheitswertfeststellungen nach den Wertverhältnissen am 01. Januar 1935 Einfamilienhäuser mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete bewertet worden, sind daher in Zukunft Fortschreibungen - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen (z. B. Veräußerungsmitteilung, Baumitteilung) - wie folgt vorzunehmen:

1. „Reine“ Zurechnungsfortschreibungen

Liegen nur die Voraussetzungen für eine Zurechnungsfortschreibung vor, so führt diese nicht zur Änderung des bisher im Jahresrohmietverfahren festgestellten Einheitswerts.

Hinweise für die Anwendung des BBT-Verfahrens:

Da eine Zurechnungsfortschreibung von EFH technisch im Jahresrohmietverfahren im BBT-Verfahren nicht zugelassen wird, ist die Zurechnungsfortschreibung technisch im Sachwertverfahren, unter Eingabe der Schlüsselnummer 2, durchzuführen: Dabei ist der bisher ermittelte Einheitswert einzugeben.

2. Wertfortschreibungen, Wert- und Zurechnungsfortschreibungen

Liegen die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder Wert- und Zurechnungsfortschreibung vor, ist das gesamte Grundstück im Sachwertverfahren zu bewerten.

3. Artfortschreibungen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Artfortschreibung ist das für die jeweilige Grundstückshauptgruppe zutreffende Bewertungsverfahren nach den gleichlautenden Ländererlassen anzuwenden.

(z. B. Einfamilienhaus → Mietwohngrundstück - Rohmietverfahren,
Einfamilienhaus → Geschäftsgrundstück - Sachwertverfahren)

Abschließend weise ich darauf hin, dass die bisher nach o. g. Bezugsverfügung fortgeschriebenen Einheitswerte aufgrund der in dieser Verfügung vertretenen Rechtsauffassung nicht erneut zu ändern oder aufzuheben sind. Denn die Auffassung, dass es sich bei den nach der Jahresrohmiete ermittelten Einheitswerte für Einfamilienhäuser nicht um einen Fehler bei der vorangegangenen Feststellung handelt, kann erst mit Auffinden der eingangs erwähnten Verwaltungsanweisung vertreten werden.

Ich bitte die SGL/innen, diese Verfügung mit allen Bediensteten der BWST zu besprechen.