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Einführung der Brandenburgischen Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau)
Einführung der Brandenburgischen Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau)
vom 28. November 2014
(ABl./15, [Nr. 31], S.655)
Außer Kraft getreten am 3. November 2021 durch Erlass des MdFE vom 6. September 2021
(ABl./21, [Nr. 43], S.827)
Die im Amtsblatt für Brandenburg vom 26. November 2014 (ABl. S. 1494) bekannt gegebenen Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 44, 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung (Erlass des Ministeriums der Finanzen, Az.: 21 - H 1007.44u59 - 2014#V001 vom 10. Juli 2014) treten zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Ergänzend dazu wird hiermit die „Brandenburgische Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau)“ eingeführt. Die BbgRZBau tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Das Land fördert als Zuwendungsgeber in erheblichem Umfang Stellen außerhalb der Landesverwaltung (Zuwendungsempfänger), insbesondere auch zur Erfüllung wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Zwecke. Ein Großteil seiner finanziellen Unterstützung entfällt dabei auf die Förderung von Hochbaumaßnahmen. Je nach Einzelfall trägt das Land die Förderung allein oder zusammen mit dem Bund, den Kommunen oder Dritten.
Die Gewährung einer Zuwendung für eine Baumaßnahme sowie die Prüfung der Verwendung setzt auf der Seite des Zuwendungsgebers und Zuwendungsnehmers baufachlichen Sachverstand voraus, deshalb ist die unterstützende und frühzeitige Mitwirkung der fachlich zuständigen Landesbauverwaltung unerlässlich.
Die fachlich zuständige Landesbauverwaltung im Sinne der BbgRZBau ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) als die bei Zuwendungsbaumaßnahmen beratende, baufachlich prüfende, baufachlich begleitende und überprüfende Stelle.
Die Voraussetzungen und Grundsätze für die Bewilligung und Verausgabung der Zuwendungsmittel sind im Haushaltsrecht des Landes (unter anderem in den §§ 23, 24, 44 LHO sowie in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften [VV] zu § 44 LHO) kodifiziert. Bei Zuwendungsbaumaßnahmen sind darüber hinaus die Anlage zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO „Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (EZBau)“ sowie die darin enthaltene Anlage „Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)“ mit den Mustern 1 bis 3 zu beachten.
In den EZBau sind die Aufgaben der fachlich zuständigen Landesbauverwaltung geregelt. Danach umfasst die Beteiligung der fachlich zuständigen Landesbauverwaltung im Zuwendungsbauverfahren außer der Beratung der Zuwendungsempfänger in allen Bauablaufphasen vor allem die Sicherstellung
- einer zweckmäßigen, kostenoptimalen und wirtschaftlichen Planung und Bauausführung sowie
- der bestimmungsgemäßen Verwendung der bewilligten Mittel einschließlich ihres prüfungsfähigen Nachweises.
Die EZBau mit Anlage und Mustern, der Verfahrensablauf und die Verfahrensregeln sowie die Anhänge 1 bis 13 sind zu der „Brandenburgischen Richtlinie für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (BbgRZBau)“ zusammengefasst worden. Diese ersetzt mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2015 alle bis dahin vom BLB und anderen Prüfbehörden angewendeten Muster und Hinweise zu den Verfahrensregeln für Zuwendungsbaumaßnahmen.
Die BbgRZBau ist als Leitfaden sowohl für die Antragsteller/Zuwendungsempfänger als auch für die Bewilligungsbehörden/Zuwendungsgeber und für die zu beteiligende fachlich zuständige Landesbauverwaltung bestimmt. Sie soll insbesondere die Verfahrensabläufe transparent machen, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten umfassend darstellen und eine weitgehende einheitliche Handhabung der Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen auch bei Mischfinanzierungen ermöglichen.
In den Anhängen 1 bis 12 BbgRZBau sind Formblätter beigefügt, die trotz der unterschiedlichen Förderrichtlinien für alle Zuwendungsgeber anzuwenden sind. Im Einzelfall kann in begründeten Fällen in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen davon abgewichen werden.
In der Folge ist durch das Ministerium der Finanzen eine an der Praxis orientierte Fortschreibung der BbgRZBau (einschließlich der Formblätter) vorgesehen.
Mit vermehrter Anwendung der Methode der kostenorientierten Planung - frühzeitige Festlegung eines Budgets/Kostenobergrenze - soll die Wirtschaftlichkeit weiter gestärkt werden. Darüber hinaus sollen auch für die vom Land geförderten Bauvorhaben die Prinzipien der Nachhaltigkeit handlungsleitend sein.
Im Übrigen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß VV Nr. 6.2 zu § 44 LHO „von der Beteiligung der zuständigen Landesbauverwaltung abzusehen ist, wenn die für die Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Land insgesamt den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigen“. Ferner wird dringend darum gebeten die nachgeordneten Ämter und Stellen schriftlich nochmals auf diese haushaltsrechtliche Regelung hinzuweisen und deren Einhaltung einzufordern.
Sollte dennoch in einem begründeten Einzelfall bei einer Zuwendungsbaumaßnahme unterhalb der haushaltsmäßig vorgeschriebenen Wertgrenze eine Beteiligung der fachlich zuständigen Landesbauverwaltung unabdingbar sein, wird dies künftig nach Nummer 10 EZBau in vereinfachter Form erfolgen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Verwendungsnachweis (siehe Nummer 9 EZBau) baufachlich vom BLB nur geprüft werden kann, wenn dem BLB auch die in den Nummern 6, 7 und 8 EZBau genannten Tätigkeiten übertragen worden sind.