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Eigenhändige Unterschrift/Gesetzlicher Vertreter
Eigenhändige Unterschrift/Gesetzlicher Vertreter
vom 9. Oktober 1997
Außer Kraft getreten
Mit Beschluss vom 14.08.1997 III B 58/97 (EFG 1997, 1258) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Investitionszulage aufgrund unwirksamer Antragstellung bestehen.
Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der Investitionszulageantrag durch einen Bevollmächtigten - hier die Prokuristin der klagenden GmbH - unterzeichnet wurde. Strittig ist, ob die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) für eine wirksame Antragstellung im Sinne des Investitionszulagenrechts ausreicht.
Die Aussetzung der Vollziehung wurde für rechtmäßig befunden, da der BFH zu der Frage, ob bei der Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages durch einen Bevollmächtigten der Form des § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG genügt ist, noch nicht Stellung genommen hat und entsprechende Revisionsverfahren anhängig sind (BFH III R 5/97 und III R 26/97).
Im Hinblick auf den vorliegenden Beschluss bestehen keine Bedenken, in allen noch offenen Fällen, in denen die wirksame Antragstellung aufgrund der Unterschrift lediglich des rechtsgeschäftlichen Vertreters verneint wurde, das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO) ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann gewährt werden.