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Eigenheimzulage im Fall der Verbindung von Wohnungen

Eigenheimzulage im Fall der Verbindung von Wohnungen
vom 2. Dezember 2003

Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH, Urteil v. 13.12.2000, X R 93/98, BStBl II 2001, 237, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob in dem nachstehend geschilderten Sachverhalt eigenheimzulagerechtlich von zwei Wohnungen auszugehen sei obwohl bewertungsrechtlich nur eine Wohnung vorliege.

Der Erwerber von zwei abgeschlossenen Eigentumswohnungen nimmt nach dem Erwerb eine bauliche Verbindung an den Wohnungen in der Gestalt vor, dass er einen Mauerdurchbruch und weitere Baumaßnahmen (Umbau einer Küche in Wohnraum, Umbau eines Badezimmers in ein Gäste-WC sowie Zumauern einer Eingangstür) durchführt. Die verwendete Gebäudesubstanz wird jedoch nicht tiefgreifend umgestaltet (vgl. Rz. 12, BMF, Schreiben v. 10.2.1998, BStBl I 1998, 190).

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Rechtsfrage wie folgt zu entscheiden:

Gemäß Tz. 36 des BMF-Schreibens zur Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach § 10e EStG vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 887, Anhang 34 III EStH 1999 ist bei der Verbindung von zwei Wohnungen von einer Wohnung auszugehen.

Dem Antragsteller steht - bei Vorliegen der weiteren rechtlichen Voraussetzungen im Sinne des EigZulG - die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung zu.