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Festsetzung der Eigenheimzulage bei Wiedererfüllung der Voraussetzungen

Festsetzung der Eigenheimzulage bei Wiedererfüllung der Voraussetzungen
vom 4. Dezember 2002

Entfallen die Voraussetzungen nach §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG während eines Förderzeitraumes und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG). Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme später erneut vor, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 EigZulG die Vorschriften des Abs. 1 über die erstmalige Festsetzung entsprechend anzuwenden.

Das bedeutet aber nicht, dass in diesem Fall für die Höhe des Fördergrundbetrages nach § 9 Abs. 2 EigZulG und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 EigZulG auf die Verhältnisse bei Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken abzustellen ist. Werden die Anspruchsvoraussetzungen, nachdem sie zunächst entfallen waren, zu einem späteren Zeitpunkt - jedoch vor Ablauf des Förderzeitraumes - wieder erfüllt (z. B. bei einer Wiederaufnahme der Eigennutzung nach einer vorübergehenden Vermietung), so sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. In diesem Fall ist eine erneute Festsetzung der Eigenheimzulage durchzuführen, bei der der Festsetzungszeitraum die noch verbleibenden Kalenderjahre bis zum Ende des Förderzeitraumes (§ 3 EigZulG) umfasst.