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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Gewährung von Jubiläumsprämien und pauschaliertem Aufwandsersatz, die Verleihung von Medaillen für Treue Dienste und die Stiftung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Gewährung von Jubiläumsprämien und pauschaliertem Aufwandsersatz, die Verleihung von Medaillen für Treue Dienste und die Stiftung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz
vom 16. September 2019
(ABl./19, [Nr. 40], S.1035)

Außer Kraft getreten am 20. März 2024 durch Verwaltungsvorschrift des MIK vom 29. Februar 2024
(ABl./24, [Nr. 11], S.166)

1 Medaillen für Treue Dienste und Jubiläumsprämien in der Freiwilligen Feuerwehr

1.1 Medaillen für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr

1.1.1 Voraussetzungen für die Verleihung von Medaillen für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr (§§ 1 und 2 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes)

1.1.1.1 Medaillen für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr können an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verliehen werden.

1.1.1.2 Eine Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr kann erhalten, wer über den Zeitraum der entsprechenden Stufe treu seine Pflichten in einer Freiwilligen Feuerwehr erfüllt hat. Als treue Pflichterfüllung gilt nur eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit. Die bloße Mitgliedschaft ohne aktive Dienstausübung gilt nicht als treue Pflichterfüllung.

1.1.1.3 Die Medaille für Treue Dienste wird in neun Stufen verliehen (§ 2 Absatz 2 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes):

  • für zehnjährige aktive Dienstzeit,
  • für 20-jährige aktive Dienstzeit,
  • für 30-jährige aktive Dienstzeit,
  • für 40-jährige aktive Dienstzeit,
  • für 50-jährige aktive Dienstzeit,
  • für 60-jährige aktive Dienstzeit,
  • für 70-jährige aktive Dienstzeit,
  • für 75-jährige aktive Dienstzeit und
  • für 80-jährige aktive Dienstzeit.

1.1.1.4 Für die Berechnung der aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit gemäß § 2 Absatz 1 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes sind die Zeiten in der Einsatzabteilung und in der Alters- und Ehrenabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr ab dem Eintritt in die Einsatzabteilung, also frühestens ab der Vollendung des 16. Lebensjahres zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt durch Addition aller berücksichtigungsfähigen Zeitabschnitte. Ausnahmsweise können Unterbrechungen der Zugehörigkeit als berücksichtigungsfähige Zeiten angerechnet werden, wenn aktiver Dienst geleistet wurde.

1.1.1.5 Als aktive ehrenamtliche Dienstzeit in der Einsatzabteilung gilt nur die Zeit, während der die oder der Feuerwehrangehörige regelmäßig ehrenamtlich an Einsätzen, Diensten, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der jeweiligen Feuerwehr oder auf Kreis-, Landes- und Bundesebene teilgenommen hat, Führungsfunktionen innerhalb der jeweiligen Feuerwehr, Funktionen oder Tätigkeiten in den Katastrophenschutzeinheiten der Aufgabenträger, Funktionen oder Aufgaben in den Verbänden der Feuerwehren oder Funktionen zur Ausbildung auf Kreis- oder Landesebene wahrgenommen hat. Regelmäßig soll eine Ausübung der vorgenannten Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 40 Stunden jährlich erfolgen. Als aktive ehrenamtliche Dienstzeit in der Alters- und Ehrenabteilung gilt jede Form einer altersgerechten Mitwirkung in der Feuerwehr, wobei auch der Gesundheitszustand der Kameradin oder des Kameraden zu berücksichtigen ist.

1.1.1.6 Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeiten sind der Monat des Beginns und des Endes des jeweiligen Zeitraums, in dem aktiver ehrenamtlicher Dienst im Sinne der Nummer 1.1.1.5 geleistet wurde, wobei jeweils der volle Monat anzurechnen ist. Die Dienstzeit muss nicht zusammenhängend geleistet worden sein; sie kann sich auch aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen. Dienstzeiten in verschiedenen Freiwilligen Feuerwehren zu unterschiedlichen Zeiten werden addiert. Dienstzeiten durch die parallele Mitgliedschaft in verschiedenen Freiwilligen Feuerwehren zu gleichen Zeiten werden nicht addiert. Dienstzeiten in Freiwilligen Feuerwehren in einem anderen Land oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union werden bei entsprechendem Nachweis angerechnet. Dienstzeiten während der Schwangerschaft werden unter Beachtung des Mutterschutzgesetzes angerechnet. Die Zeiten des Wehr- oder Wehrersatzdienstes gelten nicht als Unterbrechung und sind demzufolge anzurechnen. Ehrenamtliche Dienstzeiten in Pflichtfeuerwehren können angerechnet werden, wenn sie nach Art und Umfang dem Dienst in Freiwilligen Feuerwehren gleichkommen. Nicht angerechnet werden Zeiten einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit und in Berufs- und Werkfeuerwehren.

1.1.1.7 Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Aushändigung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr erfüllt sein.

1.1.1.8 Aufgrund anderer, vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift geltender Maßstäbe verliehene Medaillen für Treue Dienste gelten weiterhin als ordnungsgemäß verliehen. Für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, bei denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine ehrenamtliche Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren anerkannt wurde, erfolgt die Berechnung der aktiven, ehrenamtlichen Dienstzeit auch nach dem Inkrafttreten des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes und dieser Verwaltungsvorschrift weiterhin unter Anrechnung dieser bereits anerkannten Dienstzeiten (§ 24 Absatz 2 Satz 1 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes). Für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, bei denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine ehrenamtliche Dienstzeit von weniger als zehn Jahren anerkannt wurde, erfolgt die Berechnung auch der bereits vor dem Inkrafttreten des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes geleisteten aktiven, ehrenamtlichen Dienstzeit nach Maßgabe der Nummern 1.1.1.4 bis 1.1.1.6 dieser Verwaltungsvorschrift.

1.1.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren für die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr (§ 3 und § 4 Absatz 1 und 2 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes)

1.1.2.1 Die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung mit Ausnahme der kreisfreien Städte reichen die Anträge zur Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr für das laufende Kalenderjahr frühestens ab dem 1. November des Vorjahres, spätestens bis zum 28. Februar des laufenden Jahres mit dem als Anlage 1 beigefügten Sammelantrag oder mit dem als Anlage 1a oder 1c beigefügten Einzelantrag bei dem Landkreis ein. Anträge für das Jahr 2019 sollen bis zum 30. Juni 2019 bei dem Landkreis eingereicht werden. Die Landkreise übersenden diese Anträge frühestens ab dem 1. Dezember des Vorjahres, spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres der Bewilligungsbehörde. Anträge für das Jahr 2019 sollen bis zum 31. Juli 2019 an die Bewilligungsbehörde übersandt werden.

1.1.2.2 Die kreisfreien Städte reichen ihre Anträge zur Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr frühestens ab dem 1. Dezember des Vorjahres, spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres mit dem als Anlage 1 beigefügten Sammelantrag oder mit dem als Anlage 1b oder 1c beigefügten Einzelantrag bei der Bewilligungsbehörde ein. Anträge für das Jahr 2019 sollen bis zum 31. Juli 2019 bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

1.1.2.3 Die Anträge zur Verleihung einer Medaille für Treue Dienste sind innerhalb der in Nummer 1.1.2.1 und 1.1.2.2 genannten Fristen an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. Anträge, die nicht innerhalb dieser Fristen eingereicht worden sind, werden im laufenden Jahr nicht mehr berücksichtigt. Dies schließt eine nachträgliche Bewilligung der entsprechenden Medaille für Treue Dienste im Folgejahr nicht aus, soweit der Antrag im Folgejahr fristgerecht gemäß den Nummern 1.1.2.1 und 1.1.2.2 erneut gestellt wird (§ 9 Absatz 4 Satz 2 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes). Über die Nichtberücksichtigung des Antrags wegen der verspäteten Einreichung und die vorgesehene erneute Einreichung des Antrags im Folgejahr ist der oder die Begünstigte durch den zuständigen Träger des örtlichen Brandschutzes zu unterrichten. Satz 2 gilt nicht für die in den Nummern 1.1.2.1 und 1.1.2.2 genannten Übergangsfristen für das Jahr 2019.

1.1.2.4 Die Anträge nach den Nummern 1.1.2.1 und 1.1.2.2 sind unter Angabe der Freiwilligen Feuerwehr, der Ortswehr, des Nach- und Vornamens, des Geburtsdatums, des Dienstgrades und der aktiven Dienstzeiten der oder des Feuerwehrangehörigen sowie etwaiger Unterbrechungszeiten der aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit samt Nachweisen zum Beleg der aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit zu stellen.

1.1.2.5 Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste und für die Gewährung einer Jubiläumsprämie für zehn, 20, 30, 40 oder 50 Jahre aktive Dienstzeit in der Einsatzabteilung vor, soll in dem gleichen Antrag die Gewährung der entsprechenden Jubiläumsprämie beantragt werden.

1.1.2.6 Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes übernehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in den Anträgen. Die aktiven Dienstzeiten sind entsprechend zu belegen.

1.1.2.7 Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Plausibilität der Anträge und entscheidet über die Verleihung der Medaille für Treue Dienste nach pflichtgemäßem Ermessen.

1.1.3 Aushändigung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr (§ 4 Absatz 3 und 4 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes)

1.1.3.1 Über die Verleihung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr wird eine Urkunde mit dem Wappen des Landes Brandenburg ausgestellt, die den Verleihungsanlass benennt und die Unterschrift des für Brandschutz zuständigen Mitglieds der Landesregierung trägt.

1.1.3.2 Die amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter sind als Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung für die Aushändigung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr in Kupfer für zehnjährige, in Bronze für 20-jährige, in Silber für 30-jährige und in Gold für 40-jährige treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der dazu gehörenden Urkunde an die ausgezeichnete Person zuständig.

1.1.3.3 Die kreisfreien Städte sind als Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung für die Aushändigung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr in Kupfer für zehnjährige, in Bronze für 20-jährige, in Silber für 30-jährige und in Gold für 40-, 50-, 60-, 70-, 75- und 80-jährige treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der dazu gehörenden Urkunde an die ausgezeichnete Person zuständig.

1.1.3.4 Die Landkreise sind als Träger des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Hilfeleistung für die Aushändigung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr in Gold für 50-, 60-, 70-, 75-, und 80-jährige treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der dazu gehörenden Urkunde an die ausgezeichnete Person zuständig.

1.1.3.5 Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr sowie die dazu gehörende Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über und verbleiben nach dem Tod der ausgezeichneten Person im Besitz der Hinterbliebenen.

1.1.3.6 Die amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter, kreisfreien Städte und Landkreise senden nicht ausgehändigte Medaillen für Treue Dienste an die Bewilligungsbehörde zurück.

1.2 Jubiläumsprämien in der Freiwilligen Feuerwehr (§§ 7 bis 10 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes)

1.2.1 Jubiläumsprämien können an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr verliehen werden.

1.2.2 Für die Gewährung einer Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gelten die Nummern 1.1.1.2, 1.1.1.4 und Nummer 1.1.1.5 Satz 1 und 2 bis 1.1.1.6 mit der Maßgabe, dass als aktive Dienstzeit nur die Zeit ab dem Eintritt in die Einsatzabteilung, also frühestens ab der Vollendung des 16. Lebensjahrs bis zum Eintritt in die Alters- und Ehrenabteilung gilt. Für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, bei denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine ehrenamtliche Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren anerkannt wurde, erfolgt die Berechnung der aktiven, ehrenamtlichen Dienstzeit auch nach dem Inkrafttreten des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes und dieser Ver-waltungsvorschrift weiterhin unter Anrechnung dieser bereits anerkannten Dienstzeiten (§ 24 Absatz 2 Satz 1 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes). Für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, bei denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine ehrenamtliche Dienstzeit von weniger als zehn Jahren anerkannt wurde, erfolgt die Berechnung auch der bereits vor dem Inkrafttreten des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes geleisteten aktiven, ehrenamtlichen Dienstzeit nach Maßgabe der Nummern 1.1.1.4, 1.1.1.5 Satz 1 und 2 und Nummer 1.1.1.6 dieser Verwaltungsvorschrift.

1.2.3 Die Jubiläumsprämie wird gleichbleibend in fünf Stufen gewährt:

  • für zehn Jahre aktive Dienstzeit,
  • für 20 Jahre aktive Dienstzeit,
  • für 30 Jahre aktive Dienstzeit,
  • für 40 Jahre aktive Dienstzeit und
  • für 50 Jahre aktive Dienstzeit.

1.2.4 Für das Antragsverfahren zur Gewährung einer Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gelten die Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.6.

1.2.5 Für das Antragsverfahren zur Gewährung der Jubiläumsprämie für eine vor dem 1. Januar 2019 vollendete aktive ehrenamtliche Dienstzeit von 50 Jahren (§ 9 Absatz 4 Satz 1 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes) gelten folgende Fristen: Die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung mit Ausnahme der kreisfreien Städte sollen die Anträge zur rückwirkenden Gewährung der Prämie spätestens bis zum 30. Juni 2019 mit dem als Anlage 1d beigefügten Muster bei dem Landkreis einreichen. Die Landkreise sollen diese Anträge bis zum 31. Juli 2019 an die Bewilligungsbehörde übersenden. Die kreisfreien Städte sollen ihre Anträge zur rückwirkenden Gewährung der Prämie bis zum 31. Juli 2019 mit dem als Anlage 1d beigefügten Muster bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Die in dieser Nummer genannten Fristen sind keine Ausschlussfristen.

1.2.6 Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Jubiläumsprämie erfüllt sein.

1.2.7 Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Plausibilität der Anträge und entscheidet über die Gewährung einer Jubiläumsprämie nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2.8 Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe der bewilligten Jubiläumsprämien für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr an die antragstellende kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Verbandsgemeinde oder das antragstellende Amt aus; über die Auszahlung ergeht eine Mitteilung an den Landkreis der antragstellenden amtsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des antragstellenden Amts. Die Summe der bewilligten Jubiläumsprämien für 50 Jahre Treue Dienste, die gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes durch die Landkreise ausgereicht wird, wird an die Landkreise ausgezahlt.

1.2.9 Die amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter, kreisfreien Städte und Landkreise zahlen nicht ausgezahlte Jubiläumsprämien an die Bewilligungsbehörde zurück.

2 Jubiläumsprämien in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks (§§ 7 bis 10 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes)

2.1 Jubiläumsprämien können an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks in Brandenburg gewährt werden.

2.2 Für die Gewährung einer Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks in Brandenburg gelten die Nummern 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.1.1.5 Satz 1 und 2 bis 1.1.1.6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die ehrenamtliche aktive Dienstzeit - unter Berücksichtigung der dort genannten Anrechnungsmöglichkeiten von außerhalb des Landes Brandenburg geleisteten Dienstzeiten - grundsätzlich in einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks in Brandenburg erbracht werden muss. Für die Berechnung der aktiven Dienstzeit ist nur die Zeit ab Vollendung des 16. Lebensjahrs berücksichtigungsfähig. Die Auszahlung kann nur entweder aufgrund der Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder aufgrund der Tätigkeit in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes beziehungsweise des Technischen Hilfswerks gewährt werden. Eine Gewährung aus beiden Ämtern erfolgt nicht.

2.3 Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Jubiläumsprämie erfüllt sein.

2.4 Die Jubiläumsprämie wird gleichbleibend in fünf Stufen gewährt:

  • für zehn Jahre aktive Dienstzeit,
  • für 20 Jahre aktive Dienstzeit,
  • für 30 Jahre aktive Dienstzeit,
  • für 40 Jahre aktive Dienstzeit und
  • für 50 Jahre aktive Dienstzeit.

2.5 Die unteren Katastrophenschutzbehörden können auf der Grundlage der Vorschläge der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks oder eigeninitiativ Anträge zur Gewährung einer Jubiläumsprämie an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes stellen. Die unteren Katastrophenschutzbehörden sollen darauf hinwirken, dass die Angaben in den Vorschlägen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks vollständig und insbesondere die aktiven Dienstzeiten hinreichend belegt sind. Es sind der als Anlage 2 beigefügte Sammelantrag oder die als Anlagen 2a und 2b beigefügten Einzelanträge zu verwenden.

2.6 Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk reichen bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde frühestens ab dem 1. November des Vorjahres, spätestens bis zum 28. Februar des laufenden Jahres Vorschläge zur Gewährung von Jubiläumsprämien ein. Vorschläge für das Jahr 2019 sollen bis zum 30. Juni 2019 eingereicht werden. Es sind als Vorlage der als Anlage 2 beigefügte Sammelantrag oder der als Anlage 2a beigefügte Einzelantrag zu verwenden. Die Vorschläge des Technischen Hilfswerks sind über die Regionalstelle des Technischen Hilfswerks zu stellen. Dem Vorschlag sind die für die Antragstellung erforderlichen Daten beizufügen und insbesondere die aktiven Dienstzeiten entsprechend zu belegen. Hierbei sind als Vorlage der als Anlage 2 beigefügte Sammelantrag oder der als Anlage 2b beigefügte Einzelantrag zu verwenden.

2.7 Die Anträge nach Nummer 2.5 sind unter Angabe der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks, in der die aktive, ehrenamtliche Dienstzeit erbracht wurde, des Nach- und Vornamens, des Geburtsdatums des ehrenamtlichen Mitwirkenden sowie etwaiger Unterbrechungszeiten der aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit samt Nachweisen zum Beleg der aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit zu stellen (Anlagen 2 oder 2a und 2b).

2.8 Die unteren Katastrophenschutzbehörden reichen die Anträge nach Nummer 2.5 für das laufende Kalenderhalbjahr frühestens ab dem 1. Dezember des Vorjahres, spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde ein. Anträge für das Jahr 2019 sollen bis zum 31. Juli 2019 bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Anträge, die nicht innerhalb dieser Fristen eingereicht worden sind, werden im laufenden Jahr nicht mehr berücksichtigt. Dies schließt jedoch eine nachträgliche Bewilligung der entsprechenden Jubiläumsprämie im Folgejahr nicht aus, soweit der Antrag im Folgejahr fristgerecht gemäß dieser Nummer erneut gestellt wird (§ 9 Absatz 4 Satz 2 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes). Über die Nichtberücksichtigung des Antrags wegen der verspäteten Einreichung und die vorgesehene erneute Einreichung des Antrags im Folgejahr ist der oder die Begünstigte durch die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde zu unterrichten. Satz 4 gilt nicht für die in dieser Nummer genannten Übergangsfristen für das Jahr 2019.

2.9 Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Plausibilität der Anträge und entscheidet über die Gewährung einer Jubiläumsprämie nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.10 Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe der bewilligten Jubiläumsprämien für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks an die antragstellende kreisfreie Stadt oder den antragstellenden Landkreis aus.

2.11 Die kreisfreien Städte und Landkreise zahlen nicht ausgezahlte Jubiläumsprämien an die Bewilligungsbehörde zurück.

3 Zuschuss zum Aufwandsersatz im Brand- und Katastrophenschutz (§§ 11 bis 14 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes)

3.1 Zuschuss zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr

3.1.1 Ein Zuschuss zum Aufwandsersatz kann an ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gewährt werden, die im jeweiligen Bezugsjahr in der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr akti-ven Dienst geleistet haben und denen somit Aufwände (beispielsweise Fahrtkosten, Ausrüstung, Verpflegung etc.) entstanden sind. Die Aufwände müssen nicht im Einzelnen dargelegt werden. Vielmehr sollen pauschal die im gesamten Bezugsjahr im Rahmen der geleisteten aktiven Dienstzeit entstandenen Aufwendungen mit der jährlichen Zahlung des Zuschusses zum Aufwandsersatz zumindest anteilig ausgeglichen werden.

3.1.2 Maßgeblich für den Bezug des Zuschusses zum Aufwandsersatz ist eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit. Die bloße Mitgliedschaft ohne aktive Dienstausübung ist nicht berücksichtigungsfähig, da hier keine relevanten Aufwände entstehen können. Nummer 1.1.1.5 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass als aktive Dienstzeit nur die Zeit ab dem Eintritt in die Einsatzabteilung, also frühestens ab der Vollendung des 16. Lebensjahrs bis zum Eintritt in die Alters- und Ehrenabteilung gilt.

3.1.3 Der zu berücksichtigende Zeitraum für die Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz ist das Kalenderjahr. Ein Anspruch entsteht nur für das gesamte Kalenderjahr. Dienstzeiten in verschiedenen Freiwilligen Feuerwehren zu unterschiedlichen Zeiten werden addiert. Dienstzeiten durch die parallele Mitgliedschaft in verschiedenen Freiwilligen Feuerwehren zu gleichen Zeiten werden nicht addiert. Nicht angerechnet werden Unterbrechungen und außerhalb des Landes Brandenburg erbrachte Dienstzeiten. Ebenfalls nicht angerechnet werden Zeiten einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit und in Berufs- und Werkfeuerwehren.

3.1.4 Die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung mit Ausnahme der kreisfreien Städte reichen die Anträge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für den berücksichtigungsfähigen Zeitraum mit dem als Anlage 3 beigefügten Sammelantrag oder mit dem als Anlage 3a beigefügten Einzelantrag spätestens bis zum 28. Februar des jeweils auf den Bezugszeitraum gemäß Nummer 3.1.3 folgenden Jahres bei dem Landkreis ein. Die Landkreise übersenden diese Anträge spätestens bis zum 31. März der Bewilligungsbehörde.

3.1.5 Die kreisfreien Städte reichen ihre Anträge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für den berücksichtigungsfähigen Zeitraum mit dem als Anla-ge 3 beigefügten Sammelantrag oder mit dem als Anlage 3b beigefügten Einzelantrag spätestens bis zum 31. März bei der Bewilligungsbehörde ein.

3.1.6 Die Anträge nach Nummer 3.1.4 und 3.1.5 sind innerhalb der dort jeweils genannten Fristen an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. Anträge, die nicht innerhalb dieser Fristen eingereicht worden sind, werden nicht berücksichtigt.

3.1.7 Die Anträge nach den Nummern 3.1.4 und 3.1.5 sind unter Angabe der Freiwilligen Feuerwehr, der Ortswehr, des Nach- und Vornamens, des Geburtsdatums, des Dienstgrades und der aktiven Dienstzeiten der oder des Feuerwehrangehörigen samt Nachweisen zum Beleg der aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit zu stellen (Anlage 3 oder 3a und 3b). § 30 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

3.1.8 Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Plausibilität der Anträge und entscheidet über die Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.1.9 Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe des bewilligten Zuschusses zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr spätestens am 1. Juni des jeweils auf den Bezugszeitraum gemäß Nummer 3.1.3 folgenden Jahres an das antragstellende Amt, die antragstellende amtsfreie Gemeinde, Verbandsgemeinde oder die antragstellende kreisfreie Stadt aus; über die Auszahlung ergeht eine Mitteilung an den Landkreis der antragstellenden amtsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des antragstellenden Amts. Der Zuschuss zum Aufwandsersatz soll bis zum 30. Juni des jeweils auf den Bezugszeitraum gemäß Nummer 3.1.3 folgenden Jahres an die Begünstigte oder den Begünstigten ausgezahlt werden.

3.1.10 Die amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und kreisfreien Städte zahlen nicht ausgezahlte Zuschüsse zum Aufwandsersatz an die Bewilligungsbehörde zurück.

3.1.11 Für das Jahr 2019 gelten folgende Übergangsfristen: Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr 2018. Die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung mit Ausnahme der kreisfreien Städte sollen die Anträge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für den berücksichtigungsfähigen Zeitraum bis zum 30. Juni 2019 bei dem Landkreis einreichen. Die Landkreise sollen diese Anträge bis zum 31. Juli 2019 der Bewilligungsbehörde übersenden. Die kreisfreien Städte sollen ihre Anträge bis zum 31. Juli 2019 bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe des bewilligten Zuschusses zum Aufwandsersatz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr an das antragstellende Amt, die antragstellende amtsfreie Gemeinde, Verbandsgemeinde oder die antragstellende kreisfreie Stadt aus; über die Auszahlung ergeht eine Mitteilung an den Landkreis der antragstellenden amtsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des antragstellenden Amts. Der Zuschuss zum Aufwandsersatz wird sodann an die Begünstigte oder den Begünstigten ausgezahlt. Die in dieser Nummer genannten Fristen sind keine Ausschlussfristen.

3.2 Zuschuss zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks

3.2.1 Ein Zuschuss zum Aufwandsersatz kann an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks gewährt werden, die im jeweiligen Bezugsjahr in einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks in Brandenburg aktiven Dienst geleistet haben und denen somit Aufwände (beispielsweise Fahrtkosten, Ausrüstung, Verpflegung etc.) entstanden sind. Die Aufwände müssen nicht im Einzelnen dargelegt werden. Vielmehr sollen pauschal die im gesamten Bezugsjahr im Rahmen der geleisteten aktiven Dienstzeit entstandenen Aufwendungen mit der jährlichen Zahlung des Zuschusses zum Aufwandsersatz ausgeglichen werden.

3.2.2 Maßgeblich für den Bezug des Zuschusses zum Aufwandsersatz ist eine aktive ehrenamtliche Dienstzeit. Die bloße Mitgliedschaft ohne aktive Dienstausübung ist nicht berücksichtigungsfähig, da hier keine relevanten Aufwände entstehen können. Nummer 1.1.1.5 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass die entsprechende ehrenamtliche aktive Dienstzeit in einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks in Brandenburg erbracht werden muss und dass als aktive Dienstzeit nur die Zeit frühestens ab Vollendung des 16. Lebensjahrs gilt.

3.2.3 Zu berücksichtigender Zeitraum für die Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz ist das Kalenderjahr. Ein Anspruch entsteht nur für das gesamte Kalenderjahr. Für die Berechnung der maßgeblichen aktiven Dienstzeit gilt Nummer 3.1.3 entsprechend.

3.2.4 Die unteren Katastrophenschutzbehörden können auf der Grundlage der Vorschläge der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks (Nummer 3.2.5) oder eigeninitiativ Anträge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz an ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes stellen. Die unteren Katastrophenschutzbehörden sollen darauf hinwirken, dass die Angaben in den Vorschlägen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen vollständig und insbesondere die aktiven Dienstzeiten hinreichend belegt sind.

3.2.5 Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk reichen bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde spätestens bis zum 28. Februar des jeweils auf den Bezugszeitraum gemäß Nummer 3.2.3 folgenden Jahres Vorschläge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz ein. Die Vorschläge des Technischen Hilfswerks sind über die Regionalstelle des Technischen Hilfswerks zu stellen. Dem Vorschlag sind die für die Antragstellung erforderlichen Daten beizufügen und insbesondere die aktiven Dienstzeiten entsprechend zu belegen. § 30 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Hierbei sind als Vorlagen der als Anlage 4 beigefügte Sammelantrag oder die als Anlage 4a und 4b beigefügten Einzelanträge zu verwenden.

3.2.6 Die Anträge nach Nummer 3.2.4 sind spätestens bis zum 31. März des jeweils auf den Bezugszeitraum gemäß Nummer 3.2.3 folgenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. Anträge, die nicht innerhalb dieser Fristen eingereicht worden sind, werden nicht berücksichtigt.

3.2.7 Die Anträge nach Nummer 3.2.4 sind unter Angabe der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder des Technischen Hilfswerks, in der die aktive, ehrenamtliche Dienstzeit erbracht wurde, des Nach- und Vornamens, des Geburtsdatums des ehrenamtlichen Mitwirkenden samt Nachweisen zum Beleg der aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit zu stellen (Anlage 4 oder 4a und 4b). § 30 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.

3.2.8 Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Plausibilität der Anträge und entscheidet über die Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.2.9 Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe der bewilligten Zuschüsse zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks spätestens am 1. Juni des jeweils auf den Bezugszeitraum gemäß Nummer 3.2.3 folgenden Jahres an die antragstellende kreisfreie Stadt oder den antragstellenden Landkreis aus. Der Zuschuss zum Aufwandsersatz soll bis zum 30. Juni des jeweils auf den Bezugszeitraum gemäß Nummer 3.2.3 folgenden Jahres an die Begünstigte oder den Begünstigten ausgezahlt werden.

3.2.10 Die kreisfreien Städte und Landkreise zahlen nicht ausgezahlte Zuschüsse zum Aufwandsersatz an die Bewilligungsbehörde zurück.

3.2.11 Für das Jahr 2019 gelten folgende Übergangsfristen: Berechnungszeitraum ist das Kalenderjahr 2018. Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk sollen bei der jeweils örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde bis zum 30. Juni 2019 Vorschläge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz einreichen. Die unteren Katastrophenschutzbehörden sollen die Anträge zur Gewährung des Zuschusses zum Aufwandsersatz spätestens bis zum 31. Juli 2019 bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Summe des bewilligten Zuschusses zum Aufwandsersatz für ehrenamtliche Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks an die antragstellende kreisfreie Stadt oder den antragstellenden Landkreis aus. Der Zuschuss zum Aufwandsersatz wird sodann an die Begünstigte oder den Begünstigten ausgezahlt. Die in dieser Nummer genannten Fristen sind keine Ausschlussfristen.

4 Verfahrensregelungen zu Ehrenzeichen zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes (§§ 15 bis 23 des Prämien- und Ehrenzeichengesetzes)

4.1 Ehrenzeichen zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brandschutzes

4.1.1 Voraussetzungen für die Verleihung von Ehrenzeichen zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brandschutzes

4.1.1.1 Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande, in Gold am Bande und als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz werden an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, der Berufs-, Betriebs- und Werkfeuerwehren verliehen. Darüber hinaus kann das Ehrenzeichen im Brandschutz als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz auch an andere Personen verliehen werden.

4.1.1.2 Ein Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande kann erhalten, wer einer Feuerwehr angehört und besondere Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens erbracht hat. Besondere Leistungen liegen im Allgemeinen dann vor, wenn über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren hinweg Leistungen erbracht worden sind, die erheblich über die regelmäßige Tätigkeit und die übliche Pflichterfüllung im Brandschutz hinausgehen.

4.1.1.3 Ein Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande kann erhalten, wer einer Feuerwehr angehört und sich im Feuerwehreinsatz besonders mutig und entschlossen verhalten hat. Ein solches Verhalten ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine in Not geratene Person durch eine Feuerwehrangehörige oder einen Feuerwehrangehörigen unter Einsatz ihres oder seines Lebens gerettet wurde oder Schaden von erheblichen Sachwerten abgewendet werden konnte.

4.1.1.4 Ein Ehrenzeichen im Brandschutz als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz kann erhalten, wer einer Feuerwehr angehört und sich in der Regel zusätzlich zu den besonderen Leistungen für das Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande über mindestens weitere zehn Jahre hinweg in hervorragender Weise um das Feuerwehrwesen verdient gemacht und einen entscheidenden Anteil an der landesweiten Entwicklung und Festigung des Brandschutzes hat. Die Verleihung des Ehrenzeichens im Brandschutz als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz setzt grundsätzlich eine vorherige Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande voraus.

4.1.1.5 Eine Person, die keiner Feuerwehr angehört, kann ein Ehrenzeichen im Brandschutz als Sonderstufe in Gold am Steckkreuz erhalten, wenn sie sich durch ihr persönliches Engagement über ihre reguläre Tätigkeit hinaus über mindestens zehn Jahre hinweg in hervorragender Weise um das Feuerwehrwesen verdient gemacht und einen entscheidenden Anteil an der landesweiten Entwicklung und Festigung des Brandschutzes hat.

4.1.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren für das Ehrenzeichen zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brandschutzes

4.1.2.1 Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz

4.1.2.1.1 Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und der Berufsfeuerwehren sind von den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung unter Beteiligung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin über den Landkreis bei dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung einzureichen. Das als Anlage 5 beigefügte Muster ist zu verwenden. Die kreisfreien Städte als Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung reichen ihre Vorschläge bei dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung ein. Das als Anlage 5a beigefügte Muster ist zu verwenden.

4.1.2.1.2 Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz an Angehörige von Betriebs- und Werkfeuerwehren sind von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr unter Beteiligung der Geschäftsleitung oder der Geschäftsführung bei dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung einzureichen. Das als Anlage 6 beigefügte Muster ist zu verwenden.

4.1.2.1.3 Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Brandschutz als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz an andere Personen können von jeder natürlichen Person, den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung außer den kreisfreien Städten unter Beteiligung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin über den Landkreis mit dem als Anlage 7 beigefügten Muster, von den kreisfreien Städten unter Beteiligung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin mit dem als Anlage 7a beigefügten Muster bei dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht werden.

4.1.2.1.4 In der Begründung ist darzulegen, warum die Voraussetzungen für das jeweilige Ehrenzeichen im Brandschutz erfüllt sind (siehe Ziffer 4.1.1 dieser Vorschrift).

4.1.2.2 Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande

4.1.2.2.1 Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können von jeder natürlichen Person, den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung unter Beteiligung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin über den Landkreis mit dem als Anlage 5 beigefügten Muster oder von den kreisfreien Städten unter Beteiligung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin mit dem als Anlage 5a beigefügten Muster ereignisbezogen innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Einsatz bei dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht werden.

4.1.2.2.2 Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande an Angehörige der Berufsfeuerwehren können von jeder natürlichen Person oder den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung ereignisbezogen innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Einsatz bei dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht werden. Dies gilt auch für eine Verleihung posthum. Die als Anlagen 5 und 5a beigefügten Muster sind zu verwenden.

4.1.2.2.3 Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande an Angehörige der Betriebs- oder Werkfeuerwehr können von jeder natürlichen Person, der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr unter Beteiligung der Geschäftsleitung oder der Geschäftsführung der Betriebs- oder Werkfeuerwehr ereignisbezogen innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Einsatz bei dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht werden. Dies gilt auch für eine Verleihung posthum. Das als Anlage 6 beigefügte Muster ist zu verwenden.

4.1.2.2.4 In der Begründung eines Auszeichnungsvorschlages für das Ehrenzeichen im Brandschutz in Gold am Bande ist das Ereignis und das besonders mutige und entschlossene Verhalten der vorgeschlagenen Person ausführlich darzulegen.

4.1.2.3 Ermessensausübung

4.1.2.3.1 Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung entscheidet über die Verleihung eines Ehrenzeichens im Brandschutz nach pflichtgemäßem Ermessen.

4.1.2.3.2 Ein Ehrenzeichen im Brandschutz soll nur an Personen verliehen werden, die dieser Auszeichnung würdig sind. Dabei werden die Gesamtumstände des Einzelfalls zu der auszuzeichnenden Person betrachtet. Bei der Auszeichnung mit einem Ehrenzeichen wird ein strenger Maßstab angelegt, damit der Stellenwert und die Bedeutung dieser Auszeichnung erhalten bleiben.

4.1.2.3.3 Ein Ehrenzeichen im Brandschutz wird nicht an Personen verliehen, die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.

4.1.2.3.4 Um der Bedeutung und dem besonderen Charakter des Ehrenzeichens im Brandschutz in Silber am Bande und als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz Rechnung zu tragen, sollen jährlich höchstens 40 Ehrenzeichen in Silber am Bande und sechs Ehrenzeichen der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz verliehen werden. Dabei wird eine angemessene Verteilung auf alle Landkreise und kreisfreien Städte angestrebt.

4.1.2.3.5 An Angehörige der Betriebs- und Werkfeuerwehren können jährlich insgesamt zwei Ehrenzeichen im Brandschutz in Silber am Bande und der Sonderstufe in Gold verliehen werden.

4.2 Ehrenzeichen zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes

4.2.1 Voraussetzungen für die Verleihung von Ehrenzeichen zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes

4.2.1.1 Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande, in Gold am Bande und als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz werden an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verliehen. Darüber hinaus kann das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz auch an andere Personen verliehen werden.

4.2.1.2 Ein Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande erhält, wer in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirkt und besondere Leistungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes erbracht hat. Besondere Leistungen liegen im Allgemeinen dann vor, wenn über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren hinweg Leistungen erbracht worden sind, die erheblich über die regelmäßige Tätigkeit und die übliche Pflichterfüllung im Katastrophenschutz hinausgehen.

4.2.1.3 Ein Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande erhält, wer in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirkt und sich im Einsatzfall besonders mutig und entschlossen verhalten hat. Ein solches Verhalten ist in der Regel dann anzunehmen, wenn eine in Not geratene Person durch eine Mitwirkende oder einen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter Einsatz ihres oder seines Lebens gerettet wurde oder Schaden von erheblichen Sachwerten abgewendet werden konnte.

4.2.1.4 Ein Ehrenzeichen im Katastrophenschutz als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz erhält, wer in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirkt und sich in der Regel zusätzlich zu den besonderen Leistungen für das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande über mindestens weitere zehn Jahre hinweg in hervorragender Weise um den Katastrophenschutz verdient gemacht hat. Die Verleihung des Ehrenzeichens im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes setzt grundsätzlich eine vorherige Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande voraus.

4.2.1.5 Eine Person, die nicht in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirkt, erhält ein Ehrenzeichen im Katastrophenschutz als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz, wenn sie sich durch ihr persönliches Engagement über ihre reguläre Tätigkeit hinaus über mindestens zehn Jahre hinweg in hervorragender Weise um den Katastrophenschutz verdient gemacht oder einen entscheidenden Anteil an der landesweiten Entwicklung und Festigung des Katastrophenschutzes hat.

4.2.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren für das Ehrenzeichen zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes

4.2.2.1 Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande und als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz

4.2.2.1.1 Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande und der Sonderstufe in Gold an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind von der jeweils mitwirkenden Organisation unter Beteiligung der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde oder von der unteren Katastrophenschutzbehörde bei dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung einzureichen. Das als Anlage 8 beigefügte Muster ist zu verwenden.

4.2.2.1.2 Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold an andere Personen können von jeder natürlichen Person, jeder mitwirkenden Organisation unter Beteiligung der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde oder der unteren Katastrophenschutzbehörde bei dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht werden. Das als Anlage 9 beigefügte Muster ist zu verwenden.

4.2.2.2 Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande

4.2.2.2.1 Die Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes können von jeder natürlichen Person, jeder mitwirkenden Organisation unter Beteiligung der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde oder der unteren Katastrophenschutzbehörde ereignisbezogen innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Einsatz bei dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht werden. Dies gilt auch für eine Verleihung posthum. Das als Anlage 8 beigefügte Muster ist zu verwenden.

4.2.2.2.2 In der Begründung eines Auszeichnungsvorschlages für das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande ist das Ereignis und das besonders mutige und entschlossene Verhalten der vorgeschlagenen Person ausführlich darzulegen.

4.2.2.3 Ermessensausübung

4.2.2.3.1 Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung entscheidet über die Verleihung eines Ehrenzeichens im Katastrophenschutz nach pflichtgemäßem Ermessen.

4.2.2.3.2 Ein Ehrenzeichen im Katastrophenschutz soll nur an Personen verliehen werden, die dieser Auszeichnung würdig sind. Dabei werden die Gesamtumstände des Einzelfalls zu der auszuzeichnenden Person betrachtet. Bei der Auszeichnung mit einem Ehrenzeichen wird ein strenger Maßstab angelegt, damit der Stellenwert und die Bedeutung dieser Auszeichnung erhalten bleiben.

4.2.2.3.3 Ein Ehrenzeichen im Katastrophenschutz wird nicht an Personen verliehen, die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.

4.2.2.3.4 Um der Bedeutung und dem besonderen Charakter des Ehrenzeichens im Katastrophenschutz in Silber am Bande und der Sonderstufe in Gold Rechnung zu tragen, sollen jährlich höchstens 20 Ehrenzeichen in Silber am Bande und drei Ehrenzeichen als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz verliehen werden. Dabei wird eine angemessene Verteilung auf alle Landkreise und kreisfreien Städte angestrebt.

4.3 Verleihung des Ehrenzeichens im Brand- oder Katastrophenschutz

4.3.1 Über die Verleihung des Ehrenzeichens im Brand- oder Katastrophenschutz wird eine Urkunde mit dem Wappen des Landes Brandenburg ausgestellt, die den dem Stiftungszweck entsprechenden Auszeichnungsanlass benennt, ein Prägesiegel und die Unterschrift des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglieds der Landesregierung trägt.

4.3.2 Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung händigt das Ehrenzeichen im Brand- oder Katastrophenschutz einschließlich der dazu gehörenden Urkunde der ausgezeichneten Person persönlich aus. Im Einzelfall kann das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung eine andere Person (zum Beispiel den Landesbranddirektor/die Landesbranddirektorin, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin oder den Landrat/die Landrätin oder den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin) mit der Aushändigung beauftragen.

4.3.3 Das Ehrenzeichen im Brand- oder Katastrophenschutz sowie die dazu gehörende Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über und verbleiben nach dem Tod der ausgezeichneten Person im Besitz der Hinterbliebenen.

4.4 Entziehung des Ehrenzeichens im Brand- oder Katastrophenschutz

Erweist sich die mit einem Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz ausgezeichnete Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, kann das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung das Ehrenzeichen entziehen. Vor der Entziehung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die betroffene Person kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Es soll grundsätzlich nur die höchste Auszeichnung entzogen werden. Wird das Ehrenzeichen entzogen, ist das Ehrenzeichen, die Bandschnalle und die Verleihungsurkunde an das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung zurückzugeben. Die vorschlags- und antragsberechtigten Stellen sind von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung über die Entziehung zu unterrichten.

5 Gemeinsame Verfahrensvorschriften

5.1 Die Bewilligungsbehörde kann in die Auswahl neben den durch Antrag vorgeschlagenen Personen weitere verdienstvolle Feuerwehrangehörige oder Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie andere Personen einbeziehen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

5.2 Ein Ersatzstück eines Ehrenzeichens im Brand- oder Katastrophenschutz oder einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr der jeweiligen Stufe kann im Einzelfall schriftlich mit kurzer Begründung bei der Bewilligungsbehörde beantragt werden.

6 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

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