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Ergänzungsbestimmungen zur Gerichtsvollzieherordnung (GVO) im Land Brandenburg (GVOBbg)
Ergänzungsbestimmungen zur Gerichtsvollzieherordnung (GVO) im Land Brandenburg (GVOBbg)
vom 29. August 2012
(JMBl/12, [Nr. 9], S.78)
zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 24. November 2021
(JMBl/21, [Nr. 12], S.113)
Zur Ergänzung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO), die mit der Allgemeinen Verfügung vom 22. Juli 2013 (JMBl. S. 79) in Kraft gesetzt wurde, bestimmt der Minister der Justiz:
I.
1 Schriftverkehr (zu § 37 GVO)
Postsendungen in Angelegenheiten, die der Gerichtsvollzieher infolge seines Amtes zu erledigen hat, sind von ihm zu frankieren und abzusenden. Postsendungen, die für Rechtsanwälte bestimmt sind, die im Gerichtsgebäude ein Anwaltsfach unterhalten, können in dieses eingelegt werden. Postsendungen in innerdienstlichen, persönlichen und fachlichen Angelegenheiten an andere Gerichte und Behörden des Landes, zu denen ein Kurierdienst eingerichtet ist, können mit diesem befördert werden.
Zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes sind für dienstliche Zwecke verwendete Visitenkarten wie folgt zu gestalten:
Landeswappen | Amtsgericht Name des Amtsgerichts |
Büroanschrift | |
Telefon: | |
(Ober-)Gerichtsvollzieher/in Name |
Fax: |
Sprechzeiten |
Es ist schwarze Schrift auf weißem Grund zu verwenden.
2 Dienstregister (zu § 47 GVO)
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird ermächtigt, die Führung eines einheitlichen Dienstregisters für alle Aufträge nach dem Vordruck GV 1a (Dienstregister II) anzuordnen, sodass das Führen des Dienstregisters I entfällt. Ergeht eine solche Anordnung, so ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Kosten in das Kassenbuch II eingetragen werden. Die Anordnung soll nur zum Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt oder aufgehoben werden.
3 Zahlungsverkehr (zu § 52 GVO)
3.1 Führung eines Dienstkontos
Bei der Einrichtung eines Dienstkontos bei einem Kreditinstitut gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
3.1.1 Auswahl des Kreditinstituts
Das Dienstkonto ist bei einem Kreditinstitut einzurichten, das auch außerhalb der Geschäftszeiten die Einlieferung von Bargeld ermöglicht.
3.1.2 Verfügungsbefugnis
Der Gerichtsvollzieher ist gegenüber dem Kreditinstitut zur Verfügung über das Dienstkonto berechtigt und verpflichtet. Die Rechte der Dienstbehörde (§ 52 Absatz 6 GVO, Nummern 3.1.8, 3.1.9 und 3.1.10) bleiben hiervon unberührt.
3.1.3 Einrichtung eines Dienstkontos
Die Eröffnung eines Dienstkontos erfolgt mit dem Vordruck des Kreditinstituts auf Antrag des Gerichtsvollziehers. Der Antrag ist mit dem Sichtvermerk und dem Dienststempel des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu versehen. Der Gerichtsvollzieher hat zu erklären, dass das Konto ausschließlich für den dienstlichen Zahlungsverkehr bestimmt ist.
3.1.4 Kündigung und Übertragung des Dienstkontos
Das Dienstkonto kann nur mit der Zustimmung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten gekündigt werden. Die Zustimmung ist dem Kreditinstitut nachzuweisen. Kündigt das Kreditinstitut das Dienstkonto, ist die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers zu benachrichtigen. Dasselbe gilt für Abmahnungen des Kreditinstituts, durch die eine Kündigung des Dienstkontos angedroht wird. Die Umwandlung eines Privatkontos in ein Dienstkonto oder die Übertragung des Dienstkontos auf einen Dritten ist ausgeschlossen. Der Rechtscharakter eines Dienstkontos kann nicht aufgehoben werden.
3.1.5 Nutzungsbeschränkung
Beträge, die nicht dem dienstlichen Zahlungsverkehr dienen, sind dem Dienstkonto nicht zuzuführen oder darauf zu belassen. Ein Überziehungskredit darf nicht eingeräumt werden. Das Kreditinstitut sperrt das Dienstkonto für die Abbuchung von Einzugsermächtigungs-Lastschriften. Ansprüche aus dem Dienstkonto sind nicht abtretbar und nicht verpfändbar.
3.1.6 Bank-Card
Zur Abhebung von Bargeld zu dienstlichen Zwecken kann für den Gerichtsvollzieher eine Bank-Card mit persönlicher Geheimzahl ausgestellt werden. In diesem Fall ist mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch ohne Kenntnis der Geheimnummer ermöglicht wird, über das Dienstkonto zu verfügen und die sonstigen Rechte der Dienstbehörde (siehe Nummern 3.1.8, 3.1.9 und 3.1.10) wahrzunehmen. Sonstige Zahlungsverkehrs- oder Kreditkarten darf der Gerichtsvollzieher für das Dienstkonto weder beantragen noch von dem Kreditinstitut entgegennehmen.
3.1.7 Aufrechnungsbefugnis
Dem Kreditinstitut werden bei einem Dienstkonto weder ein Recht zur Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eingeräumt, es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Dienstkonto selbst entstanden sind. Das Kreditinstitut ist nicht berechtigt, einem Dritten Verfügungen über das Dienstkonto zu gestatten.
3.1.8 Verfügungsbefugnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten
Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Gerichtsvollziehers ist jederzeit berechtigt, über das Dienstkonto zu verfügen und über den Kontostand Auskunft zu verlangen. Das Verfügungsrecht schließt die Befugnis mit ein, dem Gerichtsvollzieher die Verfügungsbefugnis über das Dienstkonto zu entziehen und einen anderen Verfügungsberechtigten zu benennen. Dabei sind in der Regel die Vordrucke des Kreditinstituts zu verwenden. Anderenfalls muss das Schreiben des unmittelbaren Dienstvorgesetzten an das Kreditinstitut die genaue Bezeichnung der Personen, denen die Verfügungsbefugnis übertragen wird, sowie deren Unterschriftsproben enthalten. Es muss handschriftlich vollzogen und mit dem Abdruck des Dienststempels versehen sein. Im Falle des Entzugs der Verfügungsbefugnis unterrichtet die Dienstbehörde die kontoführende Niederlassung des Kreditinstituts. Spätestens ab dem nächsten Werktag sind Verfügungen des Gerichtsvollziehers nicht mehr auszuführen.
3.1.9 Tod, Ausscheiden aus dem Gerichtsvollzieherdienst
Stirbt der Gerichtsvollzieher, so geht die Forderung aus dem Dienstkonto nicht auf seine Erben über. Berechtigt ist ausschließlich der unmittelbare Dienstvorgesetzte oder ein von ihm bestellter Vertreter. Das gilt auch bei Ausscheiden des Gerichtsvollziehers aus dem Gerichtsvollzieherdienst.
3.1.10 Pfändung des Dienstkontos/Insolvenz
Bei einer Pfändung und im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gerichtsvollziehers hat das Kreditinstitut das Dienstkonto nur dann als betroffen anzusehen, wenn dies aus dem Pfändungsbeschluss ausdrücklich hervorgeht. In einer Auskunft an den Pfändungsgläubiger wird das Kreditinstitut das Vorhandensein eines Dienstkontos des Pfändungsschuldners erwähnen, jedoch ohne Angabe des Kontostandes und sonstiger Einzelheiten. Das Kreditinstitut wird bei der Pfändung und Vorpfändung des Dienstkontos, unabhängig davon, ob es von der Pfändung als betroffen angesehen wird, die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers verständigen. Das Kreditinstitut wird dem Insolvenzverwalter Kenntnis vom Vorhandensein eines Dienstkontos und auf Verlangen auch Auskunft über das Dienstkonto geben. Das Kreditinstitut wird den Gerichtsvollzieher nur mit Zustimmung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten und des Insolvenzverwalters und den Insolvenzverwalter nur mit Zustimmung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Gerichtsvollziehers über das Dienstkonto verfügen lassen.
3.1.11 Gutschrift von Schecks
Bei der Einrichtung des Dienstkontos ist mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass Schecks spätestens acht Tage nach Einreichung ohne Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben werden.
3.1.12 Kosten
Die durch das Führen des Dienstkontos entstehenden Kosten trägt der Gerichtsvollzieher selbst. Einnahmen aus einer Verzinsung des Dienstkontoguthabens sind an die Landeskasse abzuführen. Zinserträge sind als abzuliefernde Beträge in Spalte 6 des Kassenbuchs II einzutragen.
3.1.13 Überweisungen
Die über ein IT-System veranlassten Überweisungen können unter den folgenden Voraussetzungen in Form einer Sammelüberweisung ausgeführt werden.
3.1.13.1
Für jeden einzelnen Überweisungsauftrag ist über das IT-System ein Überweisungsbeleg mit Durchschrift zu fertigen, der alle für die Überweisung erforderlichen Daten enthält. Die Durchschrift ist zu den Sonderakten des Gerichtsvollziehers zu nehmen.
3.1.13.2
Nach Fertigung der Überweisungsträger ist vom IT-System eine Überweisungsliste mit den Daten der einzelnen Überweisungen in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und auszudrucken. Die Überweisungslisten sind von dem System fortlaufend zu nummerieren. Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Ausfertigung der Überweisungsliste zu den Sammelakten. Sie dient, solange die Überweisung noch nicht ausgeführt ist, dem Nachweis der noch nicht abgebuchten Aufträge.
3.1.13.3
Die Überweisungsträger und eine Ausfertigung der Überweisungsliste sind mit dem Überweisungsauftrag dem Kreditinstitut zu übersenden. Die vom Kreditinstitut bestätigte Ausführung der Überweisungsliste ist als Bestätigung zu den Sammelakten zu nehmen.
3.1.13.4
Auf der bei den Sammelakten befindlichen Ausfertigung der Überweisungsliste der Überweisungen hat der Gerichtsvollzieher das Datum und die Nummer des Dienstkontoauszugs, auf dem die Abbuchung nachgewiesen ist, zu vermerken.
3.1.13.5
Sammelüberweisungen können auch im Datenträgeraustauschverfahren nach den Voraussetzungen der Nummern 3.1.13.1 bis 3.1.13.4 mit der Maßgabe ausgeführt werden, dass vom IT-System für jede einzelne Überweisung anstelle des Überweisungsträgers mit Durchschrift ein Überweisungsbeleg zu fertigen ist, der die Daten der Überweisung enthält oder in den Sonderakten auf die Nummer des Kontoauszugs und der Überweisungsliste verwiesen wird.
3.1.14 Lastschriftverfahren
3.1.14.1
Für den einzuziehenden Kostenbetrag ist eine elektronische Lastschriftdatei zu fertigen, die neben den für die Einziehung erforderlichen Daten auch die Dienstregister-Nummer und die Verfahrensbezeichnung enthält.
3.1.14.2
Werden mehrere Lastschriftdateien gleichzeitig beim Kreditinstitut eingereicht, ist vom IT-System eine Lastschriftensammelliste mit den Daten der einzelnen Lastschriften auszudrucken und zu den Sammelakten zu nehmen. Die Sammelliste ist fortlaufend und unveränderbar zu nummerieren.
3.1.14.3
Nach der Gutbuchung sind in den Sonderakten die Kassenbuchnummer und die Nummer der Sammelliste in Spalte 14 des Kassenbuchs II zu vermerken. Die Vermerke können entfallen, wenn für jede Lastschrift Einzelbelege gefertigt und zu den Sonderakten genommen werden. Auf der bei den Sammelakten befindlichen Ausfertigung der Sammelliste der Lastschriften sind das Datum und die Nummer des Kontoauszugs sowie die Kassenbuchnummer der Einzelbuchungen zu vermerken.
3.1.14.4
Wird eine Lastschrift nicht eingelöst oder vom Zahlungspflichtigen zurückgegeben, ist der Kostenbetrag im Kassenbuch II mit Minuszeichen abzusetzen.
3.1.14.5
Das SEPA-Mandat des Zahlungspflichtigen ist entweder zu den Sonderakten zu nehmen oder in den Sammelakten für zwei Jahre nach der Kontobelastung aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist in den Sammelakten beginnt mit dem auf die Erteilung des SEPA-Mandats folgenden Jahr.
3.2 Onlinebanking
3.2.1 Teilnahme
Der Gerichtsvollzieher kann sich für die Teilnahme am Onlinebanking entscheiden. Die Teilnahme ist dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Gerichtsvollziehers mindestens vier Wochen vor Beginn des Onlinebanking anzuzeigen.
3.2.2 Verantwortung
Der Gerichtsvollzieher ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Dienstgeschäfte und Sicherheit bei der Anwendung des Onlinebanking verantwortlich. Die für die Zugangsberechtigung und Auftragsfreigabe vorgesehenen Sicherheitskriterien dürfen nur dem verfügungsberechtigten Gerichtsvollzieher bekannt sein. Es muss gewährleistet sein, dass Verfügungen des Gerichtsvollziehers und des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach den Bestimmungen in Abschnitt 3 auch weiterhin zusätzlich in Schriftform möglich sind. Entstehende Kosten für die Einrichtung und Führung des Onlinebanking trägt der Gerichtsvollzieher selbst.
3.2.3 Sicherheit
Das Onlinebanking ist mindestens nach dem HBCI-Standard mit einer HBCI-Chipkarte und einem externen Chipkartenlesegerät der Sicherheitsklasse 2, einer höheren Sicherheitsklasse oder vergleichbaren Sicherungssystemen zulässig. Für den Datenaustausch mit dem Kreditinstitut ist die von dem Kreditinstitut unterstützte Software zu nutzen und regelmäßig zu aktualisieren. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das im Onlinebanking genutzte IT-System durch eine Firewall sowie geeignete Software gegen Computer-Viren zu schützen und diese regelmäßig zu aktualisieren. Bestehen Zweifel darüber, welche Sicherheitsklasse verwendet wird, hat der Gerichtsvollzieher eine detaillierte Beschreibung des verwendeten Sicherheitsstandards vom Kreditinstitut zu fordern und vorzulegen. Der Zugang zum Dienstkonto ist von privaten Konten getrennt zu halten.
3.2.4 Kontoauszüge
Für den Nachweis aller Buchungsvorgänge und im Zahlungsverkehr ist ausschließlich ein vom Kreditinstitut entweder auf Papier erstellter oder zur elektronischen Speicherung zur Verfügung gestellter Kontoauszug maßgeblich. Kontoauszüge sind vom Kreditinstitut nach jeder Buchung zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Der Gerichtsvollzieher hat die Kontoauszüge in regelmäßigen Abständen selbst auszudrucken. Anderenfalls sind diese regelmäßig vom Kreditinstitut in Papierform zu übersenden oder vom Gerichtsvollzieher spätestens alle drei Werktage abzuholen.
Kontoauszüge müssen fortlaufend nummeriert sein und in chronologischer Reihenfolge aufbewahrt werden. Sie müssen die Buchungstexte und Buchungsdaten vollständig wiedergeben. Die lückenlose Nachprüfbarkeit der einzelnen Kontobewegung ist zu gewährleisten.
3.2.5 Sammelüberweisungen
Sammelüberweisungen sind auch beim Onlinebanking zulässig. Für das Verfahren gelten die besonderen Bedingungen der Kreditinstitute über den beleglosen Datenträgeraustausch zur Einlieferung von Überweisungen, sofern diese Allgemeine Verfügung keine abweichenden Bestimmungen trifft.
3.2.6 Überweisungen, Lastschriften, Überweisungs- und Lastschriftenlisten
Sowohl jede Überweisung als auch Lastschrift erhält von der Gerichtsvollzieher-Software eine laufende, nicht veränderbare Nummer. Die Überweisungs- und Lastschriftenlisten müssen programmgesteuert von der Gerichtsvollzieher-Software ausgedruckt werden und es muss sichergestellt sein, dass diese vollständig sind. Sie sind nicht abänderbar und fortlaufend mit einer nicht veränderbaren Nummer zu versehen. Die von der Software des Kreditinstituts gefertigten Überweisungs- und Lastschriftenlisten dienen der Gegenkontrolle und sind den von der Gerichtsvollzieher-Software ausgedruckten Überweisungs- und Lastschriftenlisten beizuheften. Nach Ausdruck der Überweisungs- beziehungsweise Lastschriftliste wird von der Gerichtsvollzieher-Software zugleich mit der Erstellung der Austauschdatei ein Begleitzettel entsprechend den Bedingungen von Nummer 3.1.13.5 erstellt. Dieser muss die fortlaufende Nummer der betroffenen Überweisungs- beziehungsweise Lastschriftliste enthalten. Die Handhabung des Begleitzettels hat entsprechend der genannten Bestimmung zu erfolgen.
3.2.7 Geschäftsprüfung
Die Vorschriften über die Geschäftsprüfung des Elften Abschnitts der Gerichtsvollzieherordnung bleiben unberührt. Zum Umfang der Geschäftsprüfung gehört die ordnungsgemäße Verwendung von Datenverarbeitungsausdrucken, die vom Gerichtsvollzieher eingesetzte Software und die Einhaltung sicherheitsrelevanter und datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Bestehen Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der Führung des Dienstkontos, der Durchführung von Onlinebanking oder den Kontoauszügen, ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte umgehend zu unterrichten. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte kann dem Gerichtsvollzieher die Verwendung von Onlinebanking mit sofortiger Wirkung untersagen.
3.3 Entnahmen gemäß § 7 Absatz 2 GVO sowie gemäß § 3 Absatz 1 BbgGVVergV
3.3.1 Trennung von Dienst- und Eigengeld
Dienstlich anvertraute und eigene Gelder sind grundsätzlich voneinander zu trennen. Der dienstliche Bargeldbestand des Gerichtsvollziehers soll regelmäßig höchstens 1 000 Euro betragen. Bareinnahmen, die eine Erhöhung des Bargeldbestands auf mehr als 1.000 Euro zur Folge haben, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Werktages auf das Dienstkonto einzuzahlen.
3.3.2 Kassensturz (zu § 52 Absatz 5 GVO)
Die Höhe der zu entnehmenden baren Auslagen und der vorläufigen Vergütungsanteile sind durch einen Kassensturz zu ermitteln. Der Kassensturz ist mit Datum und Unterschrift des Gerichtsvollziehers als Nachweis zu den Sammelakten zu nehmen. Die Entnahme von Bargeld oder Barauszahlungen vom Dienstkonto aus anderem Grund als zur Entnahme der eigenen Auslagen und Vergütungsanteile ist unzulässig.
3.3.3 Barauszahlung
Barauszahlungen an Parteien, deren Prozessbevollmächtigte oder Dritte sind unzulässig, es sei denn, der Zahlungsempfänger führt nachweislich kein eigenes Konto.
3.4 Vorläufiger Einbehalt zu ersetzender Auslagen (zu § 56 Absatz 1 GVO)
Eine Abrechnung der dem Gerichtsvollzieher ausweislich der Spalten 12 und 13 des Kassenbuches II zustehenden Beträge kann monatlich mit der Landeshauptkasse erfolgen. Für die Abrechnung ist der landesrechtliche Vordruck des Abrechnungsscheins in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
4 Ordentliche und außerordentliche Geschäftsprüfung (zu den §§ 72 und 79 GVO)
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird ermächtigt, die Durchführung der nach den §§ 72 und 79 GVO vorgeschriebenen Geschäftsprüfungen von Gerichtsvollziehern einheitlich einem geeigneten planmäßigen Beamten des gehobenen Justizdienstes, des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder einem geeigneten Beamten des mittleren Dienstes, der die Qualifikation für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, für einen oder mehrere Amtsgerichtsbezirke zu übertragen, soweit der Aufsicht führende Richter des Amtsgerichts die Geschäftsprüfung nicht selbst durchführt.
5 Arbeitshilfen (zu § 3 GVO)
5.1 Zulässigkeit
Die Hinzuziehung einer Arbeitshilfe im Einzelfall ist nur zulässig, soweit diese in Anwesenheit und nach Weisung des Gerichtsvollziehers mit einer unselbständigen, rein mechanischen Tätigkeit befasst wird. Der Gerichtsvollzieher ist für die Tätigkeit der von ihm hinzugezogenen Arbeitshilfe verantwortlich. Der Arbeitshilfe sind keine Amtshandlungen zu übertragen, auch nicht teilweise.
5.2 Personenkreis
Als Arbeitshilfen können herangezogen werden:
5.2.1
Natürliche Personen, die nicht mehr schulpflichtig sind, und gewerbliche Unternehmen.
5.2.2
Voraussetzung für die Heranziehung als Arbeitshilfe ist, dass die handelnden Personen in keiner verwandtschaftlichen oder sonstigen nahen Beziehung zum Gerichtsvollzieher stehen und sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Ein gewerbliches Unternehmen hat sich darüber hinaus schriftlich zu verpflichten, als Arbeitskräfte nur zuverlässige Personen einzusetzen, dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der auszuführenden Arbeiten ein uneingeschränktes Weisungsrecht einzuräumen und die uneingeschränkte Haftung für alle durch die eingesetzten Arbeitskräfte verursachten Schäden zu übernehmen. Der Gerichtsvollzieher hat vor der Heranziehung einer Arbeitshilfe zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Er ist verpflichtet, die Tätigkeit der Arbeitshilfe zu überwachen.
5.3 Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Gerichtsvollzieher hat Arbeitshilfen zur Verschwiegenheit über alle geschäftlichen Angelegenheiten zu verpflichten. Die Verschwiegenheitsverpflichtung ist zu protokollieren und zu den Sammelakten zu nehmen. Wird eine natürliche Person oder ein gewerbliches Unternehmen regelmäßig als Arbeitshilfe herangezogen, ist die Verschwiegenheitsverpflichtung nur einmal vorzunehmen.
5.4 Anzeigepflicht
Die Einstellung einer natürlichen Person als Arbeitshilfe, die regelmäßig herangezogen wird, ist der Dienstbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
Name, Vorname, Wohnung,
Geburtsdatum, Geburtsort,
Tag der Einstellung.
Soll ein gewerbliches Unternehmen regelmäßig herangezogen werden, so ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen, der der Dienstbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist.
5.5 Entschädigung
Arbeitshilfen sind unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und des notwendigen Aufwandes angemessen zu entschädigen. Jede Rechnung ist vom Gerichtsvollzieher auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und als Nachweis zu der Sonderakte zu nehmen. Die Entschädigung ist regelmäßig unbar zu leisten.
6 Sprechstundenzimmer (zu § 30 GVO)
6.1
Neben dem gemäß § 30 Absatz 1 GVO einzurichtenden Geschäftszimmer kann der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten ein zusätzliches Sprechstundenzimmer einrichten, wenn hierdurch der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird und den Parteien keine zusätzlichen Kosten entstehen. Ist dem Gerichtsvollzieher die Genehmigung erteilt worden, das Geschäftszimmer an einem anderen Ort als dem des Amtssitzes zu unterhalten (§ 30 Absatz 1 Satz 2 GVO), entscheidet der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) auch darüber, ob und an welchem Ort ein Sprechstundenzimmer eingerichtet wird.
6.2
Ist ein Sprechstundenzimmer eingerichtet, hat der Gerichtsvollzieher auch dort die Einhaltung daten- und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen zu beachten. Das Sprechstundenzimmer muss für die Abwicklung von Publikumsverkehr geeignet sein. Darüber hinaus besteht in diesem Fall an einem Werktag pro Woche für eine Stunde in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr eine regelmäßige Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit) im Geschäftszimmer gemäß § 30 GVO. Die Präsenzzeit ist der Dienstaufsicht vorher anzuzeigen.
7 Generalakten (zu § 38 GVO)
Generalakten können in elektronischer Form geführt werden.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft.
Gleichzeitig werden
- die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten über die Führung eines Dienstkontos bei einer Sparkasse oder einem anderen Kreditinstitut vom 10. Dezember 1996 (JMBl. 1997 S. 3), geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 9. Dezember 1998 (JMBl. 1999 S. 2),
- die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten über den Einsatz beauftragter Gerichtsvollzieher vom 20. Februar 1995 (JMBl. S. 46),
- die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten über die Aufhebung der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers vom 14. August 1995 (JMBl. S. 154),
- die Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 17. Juni 2008 (JMBl. S. 74) und
- die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 26. November 1992 (JMBl. S. 187)
aufgehoben.
Potsdam, den 29. August 2012
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg