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Einheitsbewertung des Grundvermögens
Abgrenzung Gebäude/Betriebsvorrichtungen bei Windkraftanlagen

Einheitsbewertung des Grundvermögens
Abgrenzung Gebäude/Betriebsvorrichtungen bei Windkraftanlagen

vom 18. Juni 1999

Außer Kraft getreten

FinMin Brandenburg, Erlass vom 03. Juni 1999, 32 - S 3190 - 2/99

Anlage:

Den als Anlage beigefügten Bezugserlass übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Der Wertansatz für den Grund und Boden mit aufstehenden Windkraftanlagen ist - sofern keine Zuordnung zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt - entsprechend der Nutzungsmöglichkeit und der Lage (meist Außengebiet) gering zu bemessen. Bodenwerte von etwa 0,20 - 0,30 DM/ erscheinen angemessen.

Vollständigkeitshalber füge ich hinzu, dass eine Zuordnung zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dann erfolgt, wenn der durch Windkraftanlagen erzeugte Strom über den Eigenbedarf nicht hinausgeht.

FinMin Brandenburg, Erlass vom 03.06.1999, 32 - S 3190 - 2/99