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Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Grundsteuermessbetragsveranlagung für Grundstücke der Deutschen Bahn AG
I. Durchführung von Zurechnungsfortschreibungen auf die DB AG zum Stichtag 01.01.1995 aufgrund des Übergangs der bahnnotwendigen Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens - 1. Stufe der Bahnreform
II. Durchführung von Fortschreibungen zum Stichtag 01.01.1996 - Erklärungsanforderung, Fristsetzung
Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Grundsteuermessbetragsveranlagung für Grundstücke der Deutschen Bahn AG
I. Durchführung von Zurechnungsfortschreibungen auf die DB AG zum Stichtag 01.01.1995 aufgrund des Übergangs der bahnnotwendigen Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens - 1. Stufe der Bahnreform
II. Durchführung von Fortschreibungen zum Stichtag 01.01.1996 - Erklärungsanforderung, Fristsetzung
vom 11. Februar 2002
OFD Cottbus, Verfügung vom 06.05.1999, S 3105 - 1 - St 234
OFD Cottbus, Verfügung vom 13.12.2000, S 3015 - 1 - St 234
OFD Cottbus, Verfügung vom 18.12.2000, S 3015 - 1 - St 234
OFD Cottbus, Verfügung vom 13.08.2001, S 3015 - 1 - St 234
1. Durchführung von Zurechnungsfortschreibungen auf die Deutsche Bahn AG zum Stichtag 01.01.1995 aufgrund des Übergangs der bahnnotwendigen Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens - 1. Stufe der Bahnreform
Die 1. Stufe der Bahnreform beinhaltet im Rahmen des Übergabebescheidverfahrens den Übergang bahnnotwendiger Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) auf die Deutsche Bahn AG (DB AG) für gesamte wirtschaftliche Einheiten sowie nur für Teile von wirtschaftlichen Einheiten (vgl. Bezugsverfügung zu 1).
Hauptsächlich die Bewertung von Grundstücken der DB AG und des BEV, bei denen nur Teile der wirtschaftlichen Einheit auf die DB AG übergegangen sind, musste aufgrund noch nicht eingereichter Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1995 wiederholt zurück gestellt werden. Die Frist für die Abgabe der Erklärungen zur Feststellung der Einheitswerte zum 01.01.1995 war dafür letztmalig bis zum 31.01.2002 stillschweigend zu verlängern.
Obwohl gegenwärtig bei den Finanzämtern noch nicht alle versandten Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1995 von der DB AG bzw. dem BEV eingereicht wurden, ist nunmehr eine abschließende Bearbeitung wegen drohender Verjährung vorzunehmen. Denn trotz Erklärungsversand in 1999 für den Stichtag 01.01.1995 tritt mit Ablauf des 31.12.2002 Feststellungsverjährung für diesen Stichtag ein.
Zunächst ist die Erklärungsabgabe anzumahnen. Wird die Erklärung nicht eingereicht, ist - ggf. im Rahmen einer Ortsbesichtigung - der Einheitswert zu schätzen; der Feststellungsbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt mit Ablauf der Feststellungsfrist am 31.12.2002.
Die Zentrale Steuerstelle der Deutschen Bahn Immobiliengesellschaft mbH (ZStSt) hat jedoch zugesichert, noch innerhalb des Jahres 2002 die fehlenden Übergabebescheide den Finanzämtern vorzulegen. Nach Eingang der Übergabebescheide sind die unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Feststellungsbescheide gem. § 164 Abs. 2 AO entsprechend zu ändern.
2. Durchführung von Fortschreibungen zum Stichtag 01.01.1996 - Erklärungsanforderung, Fristsetzung
Beim Erklärungsversand zum Stichtag 01.01.1996 waren als Frist für die Erklärungsabgabe mindestens sechs Monate zu gewähren (vgl. Bezugsverfügung zu 2.). Trotz dieser Regelung kann derzeit die ZStSt der Aufforderung zur Erklärungsabgabe aufgrund der vorrangigen abschließenden Bearbeitung der 1. Stufe der Bahnreform vielfach nicht nachkommen. Ich bitte deshalb von Mahnungen abzusehen und die Frist für die Abgabe der Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts zum Stichtag 01.01.1996 stillschweigend bis zum 30.10.2002 zu verlängern.
Die abschließende Bearbeitung des Stichtages 01.01.1995 für die Grundstücke der DB AG und des BEV bitte ich mir bis zum 30.11.2002 anzuzeigen.