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Einheitsbewertung des Grundbesitzes
Behandlung von Gebäuden auf fremden Grund und Boden und von Grundstücken mit fremden Gebäuden
Einheitsbewertung des Grundbesitzes
Behandlung von Gebäuden auf fremden Grund und Boden und von Grundstücken mit fremden Gebäuden
vom 12. April 1996
Außer Kraft getreten
FinMin Brandenburg, Erlass vom 3. August 1994, 32-G 1120 - 3/94
In der DDR wurden Gebäude aufgrund von staatlich verliehenen Nutzungsrechten auf Grundstücken errichtet, die nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers standen. In diesen sowie in allen übrigen Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht mit dem Eigentümer des Grund und Bodens identisch ist, ist nach den folgenden Regelungen zu verfahren. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Zeit vor und nach Überführung der nach ZGB (DDR) begründeten Nutzungsrechte in Rechtsverhältnisse im Sinne des BGB (Sachenrechtsbereinigung):
1. Verhältnisse vor Sachenrechtsbereinigung
1.1 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Das Gebäude bildet nach § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i. V. m. § 50 Abs. 3 BewG (DDR) eine selbständige wirtschaftliche Einheit i. S. v. § 2 BewG.
War das Gebäude am 01.01.1991 vorhanden und war hierfür kein Einheitswert festgestellt oder für andere Steuern als der Grundsteuer festzustellen und handelt es sich bei dem Gebäude um ein Einfamilienhaus oder Mietwohngrundstück, so bemisst sich die Grundsteuer gemäß § 42 GrStG nach der Ersatzbemessungsgrundlage.
In allen anderen Fällen ist grundsätzlich ein Einheitswert festzustellen.
1.2 Grund und Boden mit fremdem Gebäude
Der Grund und Boden bildet eine selbständige wirtschaftliche Einheit i. S. v. § 2 BewG.
Es ist stets ein Einheitswert festzustellen.
1.3 Grundsteuerbefreiung
Die Grundsteuerbefreiung umfasst unter den Voraussetzungen des § 43 GrStG nur das Gebäude. Der Grund und Boden bleibt steuerpflichtig.
Nach Wegfall der Steuerbefreiung ist die Grundsteuer für Gebäude, die
- nach dem 31.12.1980 und vor dem 01.01.1991 bezugsfertig wurden, nach der Ersatzbemessungsgrundlage zu ermitteln;
- in 1991 bezugsfertig wurden, nach einem im Wege der Nachfeststellung festzustellenden Einheitswert zu ermitteln.
2. Verhältnisse nach Sachenrechtsbereinigung
2.1 Erwerb des Grund und Bodens durch den Eigentümer des Gebäudes
Der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit des Grund und Bodens ist im Wege der Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung fortzuschreiben.
Besteht für das Gebäude ein Einheitswert; ist dieser aufzuheben.
Wurde die Grundsteuer für das Gebäude nach der Ersatzbemessungsgrundlage erhoben, findet diese Regelung letztmalig für das Jahr, in dem der Grund und Boden erworben wurde, Anwendung.
Soweit die Grundsteuerbefreiung nach § 43 GrStG (vgl. Tz. 1.3) noch nicht abgelaufen ist, ist auch der Wert des Grund und Bodens in die Befreiung einzubeziehen (§ 43 Abs. 2 GrStG). Es erfolgt daher eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages auf 0 DM. Dies gilt auch für die Fälle, in denen keine Wertfortschreibung erfolgt (geringer Gebäudewert, Werterhöhung nicht mehr als 5.000 DM).
2.2 Erwerb des Gebäudes durch den Eigentümer des Grund und Bodens
Der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit des Grund und Bodens ist im Wege der Wert- und Artfortschreibung fortzuschreiben.
Besteht für das Gebäude ein Einheitswert, ist dieser aufzuheben.
Wurde die Grundsteuer für das Gebäude nach der Ersatzbemessungsgrundlage erhoben, findet diese Regelung letztmalig für das Jahr, in dem das Gebäude erworben wurde, Anwendung.
Der letzte Absatz zu Tz. 2.1 ist entsprechend anzuwenden.
2.3 Bestellung eines Erbbaurechts
Wird zwischen dem Eigentümer des Grund und Bodens und dem Eigentümer des Gebäudes die Bestellung eines Erbbaurechts vereinbart, ist das Erbbaurecht im Rahmen einer Zurechnungsfortschreibung des darüber hinaus wegen Art- und ggf. Wertänderung fortzuschreibenden Einheitswerts der bisherigen wirtschaftlichen Einheit des Grund und Bodens zu berücksichtigen. Die Anteile des Erbbauberechtigten und des Grundeigentümers sind dabei nach § 46 RBewDV zu ermitteln.
Besteht für das Gebäude ein Einheitswert, ist dieser aufzuheben.
Der letzte Absatz zu Tz. 2.1 ist entsprechend anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Ich bitte, die Finanzämter zu unterrichten.