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Einheitsbewertung des Grundvermögens
Nachholung unterbliebener EW-Feststellungen und Grundsteuermessbetragsveranlagungen auf den 1.1.1991 mit grundsteuerlicher Wirkung für einen späteren Zeitpunkt

Einheitsbewertung des Grundvermögens
Nachholung unterbliebener EW-Feststellungen und Grundsteuermessbetragsveranlagungen auf den 1.1.1991 mit grundsteuerlicher Wirkung für einen späteren Zeitpunkt

vom 9. Februar 1996

Außer Kraft getreten

Die allgemeine Feststellungsfrist für Einheitswerte beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 181 Abs. 1 AO 4 Jahre. Sie beginnt - mit Ausnahme der Fälle des § 181 Abs. 3 Satz 2 AO (Anlaufhemmung) - mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die EW-Feststellung vorzunehmen ist.

Das bedeutet, dass - mit Ausnahme der genannten Fälle - mit Ablauf des Jahres 1995 die Feststellungsfrist für Einheitswertfeststellungen auf den 1.1.1991 abgelaufen ist.

Sind EW-Feststellungen auf den 01.01.1991 - nach Ablauf des Jahres 1995 - noch durchzuführen, bitte ich Folgendes zu beachten:

Bisher unterbliebene EW-Feststellungen auf den 1.1.1991 sind auch nach Ablauf der Feststellungsfrist auf den ursprünglichen Stichtag durchzuführen (vgl. § 25 BewG i. V. m. § 22 Abs. 4 Nr. 1, § 23 Abs. 2 S. 3, § 24 Abs. 2 Satz 2 BewG). Dabei sind stets die tatsächlichen Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.

Wird eine EW-Feststellung - nach Ablauf der Feststellungsfrist - nachgeholt, ist die Grundsteuermessbetragsveranlagung auf denselben Festsetzungszeitpunkt durchzuführen, denn der Einheitswertbescheid (Grundlagenbescheid) ist nach § 182 Abs. 1 AO für Folgebescheide, wie z. B. den Grundsteuermessbescheid, bindend. Das gilt auch hinsichtlich des Feststellungszeitpunkts (vgl. § 16 Abs. 3 GrStG i. V. m. § 17 Abs. 3 Nr. 2, § 18 Abs. 3 Nr. 2 und § 20 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).

Sind bei früheren EW-Feststellungen (vor dem 1.1.1991 festgestellte EW) Grundsteuermessbetragsveranlagungen bisher unterblieben (z. B. Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.1991 bei ruhenden EW; Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.1991 in Fällen des § 58 GrStDVO 1937) sind auch diese auf den 1.1.1991 nachzuholen.

Die steuerliche Wirkung der nachgeholten EW-Feststellungen und Grundsteuermessbetragsveranlagungen ist für die Grundsteuer auf die Veranlagungszeiträume zu beschränken, für die die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

Beispiel:

1. Die Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts einschließlich der Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.1991 wird im Februar 1996 durchgeführt.

Die Anlaufhemmung des § 181 Abs. 3 Satz 2 AO liegt nicht vor.

Da Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehen, tritt die grundsteuerliche Wirkung erst ab 1.1.1992 ein, weil für den Stichtag 1.1.1991 bei der Grundsteuer bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

2. Die BWST des Finanzamts X findet im März 1996 noch EW-Akten, in denen der Grundsteuermessbetrag aufgrund früherer reichsrechtlicher Ermäßigungen für Neuhausbesitz (§§ 29 - 33 GrStG 1937) nur zu 3/4 veranlagt ist.

Die bisher unterbliebene Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge ist trotz eingetretener Feststellungsverjährung auf den Stichtag 1.1.1991 nachzuholen. Da die Grundsteuermessbescheide nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehen, ist die steuerliche Wirkung auf Stichtage ab 1.1.1992 zu begrenzen, da insoweit Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

In nach Ablauf der Feststellungsfrist erteilte EW- und Grundsteuermessbescheide sind - das gilt sowohl für maschinell wie personell erstellte Bescheide - folgende Erläuterungstexte aufzunehmen:

  • In den EW-Bescheid
    „Wegen Eintritts der Verjährung sind die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen für die Grundsteuer erst ab 1.1.1992 wirksam“.
  • In den Grundsteuermessbescheid
    „Wegen Eintritts der Verjährung gilt der in diesem Bescheid festgesetzte Steuermessbetrag erst ab 1.1.1992“.

Bei maschineller Bescheiderstellung sind diese Erläuterungstexte als standardisierte Erläuterungstexte Nr. 11 und 12 verfügbar.

Ich bitte die SGL-/innen, diese Verfügung mit allen Bediensteten der BWST zu besprechen.