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Ermächtigung von Ärzten nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV - Richtlinien-Nr.: 06/01
Ermächtigung von Ärzten nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV - Richtlinien-Nr.: 06/01
vom 28. November 2001
- Stand: 28. November 2001 -
Grundzüge der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
Die Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31.07.1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059) dient dem Schutz der Beschäftigten bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie bei der Ausübung artverwandter Tätigkeiten. Sie legt das Schwergewicht auf vorbeugende Maßnahmen, um berufsbedingte Erkrankungen weitgehend zu vermeiden oder frühzeitig zu erkennen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Die GesBergV ist von dem Grundgedanken getragen, dass Personen nur insoweit mit bergbaulichen Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen, wie ihr gesundheitlicher Zustand dies zulässt. Zur Feststellung, inwieweit der einzelne für bestimmte Tätigkeiten geeignet ist und inwieweit Beschäftigungsbeschränkungen vorliegen, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben. Diese gliedern sich in Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen. Verantwortlich für die Durchführung derartiger Untersuchungen ist der Unternehmer.
Ermächtigungsvoraussetzungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von eigens dazu ermächtigten Ärzten vorgenommen werden. Sie müssen
- zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sein,
- die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertraut sein und
- über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügen.
Ermächtigungsverfahren
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die für die Ermächtigung zuständige Behörde zu entscheiden. Im Land Brandenburg und im Land Berlin ist für die Ermächtigung von Ärzten nach der GesBergV zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen in unter Bergaufsicht stehenden Betrieben das Landesbergamt Brandenburg (LBB) - vormals Oberbergamt des Landes Brandenburg - zuständig.
Zur Erlangung der Ermächtigung ist der Antrag nach dem Muster der Anlage 1 (Antragsvordruck) schriftlich an das LBB zu stellen. Das LBB zieht zur Prüfung des Antrages das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Potsdam, Abt. Arbeitsmedizin/Gewerbeärztlicher Dienst (LIAA) hinzu. Die medizinische Stellungnahme des LIAA konzentriert sich insbesondere auf Fragen der ausreichenden medizinischen, personellen oder apparativen Ausstattung und zur Qualifikation des antragstellenden Arztes.
Die Ermächtigung kann unter Bedingungen erteilt (z. B. Vorbehalt des Widerrufs) sowie mit Nebenbestimmungen bzw. Auflagen usw. versehen (z. B. jährliche Berichterstattung) und regional, berg-bauzweig- und/oder betriebsbezogen beschränkt werden. Die jährliche Berichterstattung der ermächtigten Ärzte hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen, die Anlage 3 enthält ein Merkblatt über die Anforderungen an die Erstellung und Bewertung von Lungenaufnahmen bei Bergleuten. Für den Fall der Befristung der Ermächtigung kann diese auf Antrag verlängert werden.
Nach Vorliegen der Ermächtigungsvoraussetzungen wird die Ermächtigung vom LBB erteilt und in den Anlagen 4 und 5 (Liste der ermächtigten Ärzte bzw. Übersichtskarte) aufgenommen.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 28.11.2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des OLB „Liste der vom Oberbergamt des Landes Brandenburg ermächtigten Ärzte zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen“ vom 01.06.2000 außer Kraft.
Cottbus, den 28.11.2001
Dr. Liersch