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Richtlinie für die Organisation des E-Government und des Einsatzes der Informationstechnik in der Landesverwaltung Brandenburg (E-Government- und IT-Organisationsrichtlinie)

Richtlinie für die Organisation des E-Government und des Einsatzes der Informationstechnik in der Landesverwaltung Brandenburg (E-Government- und IT-Organisationsrichtlinie)
vom 8. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 1], S.4)

1 Gegenstand und Geltungsbereich

Gegenstand dieser Richtlinie sind Festlegungen zur Organisa­tion, Planung, ressortübergreifenden Zusammenarbeit und Koor­dinierung des E-Government und des Einsatzes der Informa­tionstechnik (IT) in der Landesverwaltung Brandenburg.

Die Regelungen des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes (BbgEGovG) und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Leitlinie für Informationssicherheit in der Landesverwaltung gehen dieser Richtlinie vor.

Diese Richtlinie gilt für die Staatskanzlei, die Landesministe­rien und die ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe, mit Ausnahme der nach § 1 Absatz 2 und 3 BbgEGovG vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommenen Bereiche der Landesverwaltung und der allgemeinen unteren Landesbehörden im Sinne des Landesorganisations­gesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung.

2 Begriffsbestimmungen

Für den Begriff E-Government im Sinne dieser Richtlinie gilt die Bestimmung im Brandenburgischen E-Government-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Für den Begriff IT im Sinne dieser Richtlinie gilt die Bestimmung in der Leitlinie für Informationssicherheit in der Landesverwaltung in der jeweils geltenden Fassung.

3 Zusammenarbeit beim E-Government- und IT-Einsatz

3.1 Ressort Information Officer (RIO)

Jedes Ressort und die Staatskanzlei benennen je eine Person und eine Vertretung für ihren Geschäftsbereich als RIO. Für die Geschäftsbereiche der Polizei und der Steuerverwaltung werden durch die zuständigen Ministerien jeweils eigene RIO und deren Vertretungen benannt.

Die RIO sind in ihren Geschäftsbereichen frühzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei der Planung von E-Government- und IT-Vorhaben sowie in sonstigen Angelegenheiten zu beteiligen, wenn diese Fragen des E-Government oder der Informationstechnik berühren. Die RIO sind in ihren Geschäftsbereichen regelmäßig über den Stand dieser Vorhaben zu informieren.

Im Rahmen ihrer Aufgaben vertreten die RIO die Gesamtinteressen des jeweiligen Verantwortungsbereichs und stellen die erforderlichen internen Abstimmungen sicher. Die RIO sollten ein direktes Vortragsrecht bei ihrer Hausleitung haben. Sie nehmen in ihrem Verantwortungsbereich insbesondere folgende Funktionen und Aufgaben wahr:

  1. Koordinierung von ressortinternen E-Government- und IT-Angelegenheiten,
  2. Koordinierung der Verfahren für ihre Geschäftsbereiche zur Information, Beteiligung und Einvernehmensherstellung mit der oder dem IT-Beauftragten im Sinne der ­IT-Beauftragten-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Entwicklung und Umsetzung ressortinterner Leitlinien zur Standardisierung und Vereinheitlichung des IT-Einsatzes,
  4. Steuerung der Umsetzung landesweiter Beschlüsse in Bezug auf E-Government und IT,
  5. Koordinierung der Haushaltsanmeldungen für die Bereiche E-Government und IT sowie Unterrichtung der jeweiligen Beauftragten des Haushalts über zu fassende finanzwirksame Beschlüsse des RIO-Ausschusses,
  6. Ansprechpersonen auf Arbeitsebene für die Belange der oder des IT-Beauftragten, des IT-Rats sowie anderer für die Koordinierung und Weiterentwicklung von E-Govern­ment- und IT-Maßnahmen zuständigen Bereiche und des ZIT-BB.

3.2 Ausschuss der Ressort Information Officer (RIO-Ausschuss)

3.2.1 Zusammensetzung

Dem RIO-Ausschuss gehören die oder der Vorsitzende, die RIO sowie die erste Geschäftsführerin oder der erste Geschäftsführer des ZIT-BB an.

Den Vorsitz übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der für E-Government zuständigen obersten Landesbehörde, die oder der nicht zugleich RIO ist. Der Vorsitz führt den RIO-Ausschuss unter ressortübergreifendem, landesweitem und gesamtstrategischem Blickwinkel und ist Ansprechpartner für den RIO-Ausschuss gegenüber der oder dem IT-Beauftragten.

Die Landtagsverwaltung, der Landesrechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie der Zentrale IT-Dienstleister der Justiz können an den Sitzungen des RIO-Ausschusses beratend teilnehmen. Sonstige Dritte können im Einzelfall hinzugezogen werden.

Der RIO-Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen.

3.2.2 Aufgaben

Der RIO-Ausschuss berät sich zu Entwicklungen in den Bereichen E-Government und IT und stimmt sich hierzu ressortübergreifend ab. Er hat in diesen Bereichen folgende Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse, vorbehaltlich der Beteiligungs- und Einvernehmenserfordernisse gegenüber der oder dem IT-Beauftragten entsprechend der IT-Beauftragten-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung:

  1. Beschlüsse über die IT-Standards der Landesverwaltung auf Vorschlag der für E-Government zuständigen obersten Landesbehörde; Ausnahmen von den IT-Standards bedürfen der Zustimmung der für E-Government zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. Beschlüsse über die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Kontrahierungszwangs zwischen der Landesverwaltung und dem ZIT-BB auf Vorschlag der für E-Government zuständigen obersten Landesbehörde; Ausnahmen vom Kontrahierungszwang bedürfen der Zustimmung der für E-Government zuständigen obersten Landesbehörde,
  3. Unterstützung bei der einheitlichen Weiterentwicklung der E-Government- und IT-Strategie des Landes,
  4. Beschlüsse über die Anforderungen an die landesweite Weiterentwicklung der IT-Infrastruktur und der Servicelevel, die der ZIT-BB für alle Landesbehörden, Einrichtungen und Landesbetriebe einheitlich anbietet, auf Vorschlag der für E-Government zuständigen obersten Landesbehörde,
  5. Beschlüsse über sonstige Vorlagen der für E-Government zuständigen obersten Landesbehörde oder eines Mitglieds des RIO-Ausschusses,
  6. Beteiligung bei der Weiterentwicklung der Leistungs­angebote des ZIT-BB für die Landesverwaltung (zum Beispiel Servicekataloge, IT-Fortbildungsprogramm).

3.2.3 Verfahren/Stimmberechtigung

Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des RIO-Ausschusses vor.

Der RIO-Ausschuss tagt auf Einladung der oder des Vorsitzenden mindestens einmal pro Quartal. Er kann ferner auf Antrag eines RIO einberufen werden.

Jedes Ressort, die Staatskanzlei und die oder der Vorsitzende haben im Fall einer Abstimmung eine Stimme. Die erste Geschäftsführerin oder der erste Geschäftsführer des ZIT-BB besitzt ein Rede- und Vortragsrecht und ist in Angelegenheiten, die den ZIT-BB betreffen, anzuhören.

Der RIO-Ausschuss trifft seine Entscheidungen und Beschlüsse im Rahmen seiner Sitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren. Im Rahmen einer Sitzung ist er entscheidungs- beziehungsweise beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschluss­fähigkeit kann auch durch entsprechende vorherige in Textform abgegebene Stimmen hergestellt werden. In Umlaufverfahren ist der RIO-Ausschuss entscheidungs- beziehungsweise beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder beteiligt werden.

Der RIO-Ausschuss trifft seine Beschlüsse und Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Jede beziehungsweise jeder Stimmberechtigte, die beziehungsweise der im Rahmen der Entscheidungsfindung im RIO-Ausschuss überstimmt wurde, kann mit einem begründeten Antrag die Entscheidung der Amtschefinnen und Amtschefs in der betreffenden Angelegenheit herbeiführen. Es ist insbesondere darzulegen, dass die getroffene Entscheidung das antragstellende Ressort unmittelbar und erheblich betrifft. Die beziehungsweise der Vorsitzende des RIO-Ausschusses legt den Antrag unverzüglich der Arbeitsbesprechung der Amtschefinnen und Amtschefs (ABS) zur abschließenden Entscheidung vor.

Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

4 Brandenburgischer IT-Dienstleister (ZIT-BB)

Der ZIT-BB ist der zentrale IT-Dienstleister für die Landesverwaltung. Die Zuständigkeiten und Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung ergeben sich neben den Vorschriften des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes aus der Betriebsanweisung als Anlage zum Errichtungserlass in der jeweils geltenden Fassung. Dem Kontrahierungszwang zwischen Landesverwaltung und ZIT-BB ist Rechnung zu tragen.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der E-Government- und IT-Organisationsrichtlinie vom 8. Dezember 2015 (ABl. S. 1335) und soll binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden.