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Erlass Nr. 01/1999
Bestellung von Bürgermeistern zu Standesbeamten
Mitwirkung von Bürgermeistern als Nichtstandesbeamte an Eheschließungen
Erlass Nr. 01/1999
Bestellung von Bürgermeistern zu Standesbeamten
Mitwirkung von Bürgermeistern als Nichtstandesbeamte an Eheschließungen
vom 23. März 1999
Außer Kraft getreten am 15. September 2014 durch Verfügung vom 15. September 2014
I. Bestellung von Bürgermeistern zu Standesbeamten
II. Mitwirkung von Bürgermeistern als Nichtstandesbeamte an Eheschließungen
Zu den im Bezug genannten Themen wurden mit Blick auf die zu erwartenden verstärkten Eheschließungsaktivitäten am 09.09.1999 mehrere Anfragen an mich herangetragen.
Ich bitte Sie, dazu Folgendes zur Kenntnis zu nehmen und die Beachtung in den Ihrer Aufsicht unterstehenden Bereichen sicherzustellen.
zu I.
Die Bestellung eines Standesbeamten unterliegt festumrissenen Regelungen. Nach § 53 Abs.1 PStG ist Standesbeamter nur, wer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften für einen bestimmten Standesamtsbezirk zum Standesbeamten bestellt worden ist. Allgemeine Voraussetzungen ergeben sich bereits aus § 53 Abs. 2 PStG sowie § 10 DA. Danach muss der Standesbeamte nach Ausbildung und Persönlichkeit für sein Amt geeignet sein.
Weitergehende Regelungen wurden aufgrund der Ermächtigung gemäß § 70 a PStG durch das Land getroffen. § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 4. September 1992 (GVBl. II S. 591) bestimmt, dass die erforderliche Eignung in der Regel ein Beamter besitzt, der die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst erworben hat, Ausnahmen sind mit Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde zulässig. In Ergänzung dessen wurde durch Nrn. 8.1 und 9.1 des Runderlasses des Ministers des Innern vom 13. November 1992 (ABl. S. 2090) festgelegt, welchen fachlichen Anforderungen die Bestellung zum Standesbeamten unterliegt.
Sowohl Rechtsverordnung als auch Verwaltungsvorschrift sind für die Bestellung eines Standesbeamten bindend und lassen hinsichtlich der Anforderungen an die fachliche Eignung keine Ausnahmen zu.
Der hauptamtliche Bürgermeister übt gemäß § 72 GO als Dienstvorgesetzter die Aufsicht über die persönliche Dienstführung des Standesbeamten aus. Dem Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt obliegt darüber hinaus gemäß § 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes die Aufsicht über die fachliche Amtsführung.
Gemäß § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 DA sind Dienstvorgesetzte und Bedienstete der Fachaufsichtsbehörde nicht befugt, standesamtliche Aufgaben wahrzunehmen.
zu II.
Gemäß § 1310 Abs. 2 BGB gilt als Standesbeamter auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt des Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Heiratsbuch eingetragen hat. Diese Vorschrift hat die bisher in § 11 Abs. 2 EheG getroffene Regelung übernommen. In den häufigsten Fällen wird es sich um eine nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Bestellung zum Standesbeamten handeln. Sowohl dieser Umstand als auch das Wissen um die fehlende Befugnis eines Bürgermeisters zur Vornahme einer Eheschließung dürfte den Eheschließenden in aller Regel nicht bekannt sein, so dass ihnen in diesen Fällen Vertrauensschutz gewährt werden muss.Es ist jedoch nicht zu unterstellen, dass mit dieser Regelung die wissentliche Einsetzung eines Bürgermeisters zur Vornahme von Eheschließungen (außer ggf. in Notfällen bei kurzfristig eingetretener Arbeitsunfähigkeit des Standesamtes durch gleichzeitige Abwesenheit aller Standesbeamten) abgedeckt wird.
Wird der Bürgermeister als nichtbestellter Standesbeamter tätig, entfaltet die Eintragung im Heiratsbuch zwar gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 PStG volle Beweiskraft, zur Ausstellung von Urkunden ist er jedoch gemäß § 66 PStG nicht befugt. Gleiches gilt für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen bei der Eheschließung. Darüber hinaus steht in Frage, ob nicht die Beurkundung, dass die Eheschließung vor dem unterzeichneten Standesbeamten erfolgt ist, einer gerichtlichen Berichtigung bedarf.
Die Beurkundung dürfte also nur die Erklärung des Ehewillens umfassen und dem Brautpaar müsste zugemutet werden, zur Erlangung von Urkunden und zur Abgabe von Erklärungen zum Ehenamen nochmals bei dem das Personenstandsbuch führenden Standesbeamten zu erscheinen. (vgl. hierzu Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht Hinweis Nr. 24 zu § 11 EheG und FA - Nr. 3261 vom 7./8. 5. 1992, StAZ 1992, 315)
Ob unter diesen Bedingungen der würdige Rahmen einer Eheschließung als gegeben angesehen werden kann, wäre immerhin in Frage zu stellen.
Im Auftrag
Liebscher