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Dienstwohnungsvorschriften/Landesmietwohnungen - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen - Festsetzung für den Abrechnungszeitraum 2016/2017

Dienstwohnungsvorschriften/Landesmietwohnungen - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen - Festsetzung für den Abrechnungszeitraum 2016/2017
vom 21. Dezember 2017
(ABl./18, [Nr. 2], S.71)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 18. Januar 2019
(ABl./19, [Nr. 4], S.154)

Mit Rundschreiben - Z B 1 - P 1532/15/10003:003 vom 19. Dezember 2017 teilte das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften (DWV) vom 16. Februar 1970 in der Fassung vom 13. Juli 1989 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge mit. Diese lauten wie folgt:

Energieträger
pro Quadratmeter/Jahr
fossile Brennstoffe 8,93
Fernwärme und übrige Heizungsarten 12,35

Es wird gebeten, die vom Bundesministerium der Finanzen für seinen Bereich herausgegebenen Beträge für Landesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, entsprechend anzuwenden.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 1704.58/16#01#02 - vom 29. Dezember 2016 (ABl. 2017 S. 34) wird aufgehoben.