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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zur Durchführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz


vom 13. November 1992
(ABl./92, [Nr. 93], S.2090)

Zur Durchführung

  • des Personenstandsgesetzes i.d.F. der Bekannt­ma­chung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zu­letzt geändert durch Arti­kel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163);
  • der Verordnung zur Ausführung des Personen­stands­geset­zes i.d.F. der Bekannt­ma­chung vom 25. Febru­ar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die 11. Ände­rungsver­ord­nung vom 23. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 3);
  • der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Perso­nen­stands­gesetz (Dienstanweisung für die Standes­beamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) i.d.F. der Bekannt­ma­chung vom 23. November 1987 (BAnz. Nr. 227a), zuletzt ge­ändert durch die 9. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der DA vom 23. März 1992 (BAnz. Nr. 57);
  • der Verordnung zur Durchführung des Perso­nen­stands­geset­zes vom 4. September 1992 (GVBl. II S. 591);

wird folgendes bestimmt:

1 Bekanntmachungen von DA-Änderungen

Änderungen der DA, die sich aus Bekanntma­chun­gen des Bundesministeriums des Innern ergeben, werden im Bun­desgesetzblatt oder im Bundes­anzei­ger veröffent­licht. Nach entspre­chender Veröffentlichung wird daher von einer Ände­rung dieser Ver­waltungs­vorschrift abge­se­hen.

2 Zuständige Verwaltungsbehörden

2.1 Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 22 DA sind als

  • untere Fachaufsichtsbehörden
    die Landräte und in den kreis­freien Städ­ten die Ober­bür­germeister
  • oberste Fachaufsichtsbehörde
    das Ministerium des Innern.

2.2 Zuständige Verwaltungsbehörde ist die untere Fachauf­sichtsbehörde, soweit im folgenden nichts näheres be­stimmt ist.

3 Zu § 1 DA
Gemeindebestimmung

3.1 Gemeinden im Sinne dieser Verwaltungs­vorschrift sind die Ämter, amtsfreien Ge­meinden und kreisfreien Städte.

3.2 Die persönli­chen und sachlichen Kosten der Standesamts­verwaltung werden von der Gemeinde getragen. Die ein­gehenden Gebühren und Zwangsgelder fließen der Ge­meinde zu.

4 Zu § 2 DA
Standesamtsbezirk

4.1 Die derzeit bestehenden Standesamtsbezir­ke sind Standes­amtsbezirke im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.

4.2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Bildung und Än­derung der Standes­amts­bezirke ist das Ministerium des Innern. Entsprechende Anträge können von den unteren Fachaufsichtsbehörden gestellt werden.

4.3 Änderungen der Standesamtsbezirke sind durch die zustän­dige Verwaltungs­behörde öffent­lich (Amtsblatt/Zeitung) bekannt­zumachen und dem Statisti­schen Landes­amt Bran­den­burg mitzuteilen.

5 Zu § 5 Abs. 1 DA
Kennzeichnung des Standesamtes

5.1 Die Kennzeichnung des Standesamtes ist außerhalb und innerhalb der Dienst­räume anzubringen.

6 Zu § 6 DA
Bezeichnung des Standesamtes

6.1 Der Standesbeamte und das Standesamt führen als Be­zeichnung den Namen der Gemeinde in der amtlich festge­legten Schreibweise. Bilden mehrere Gemeinden oder Teile mehrerer Gemeinden einen Standesamtsbezirk, so führen der Standes­beamte und das Standesamt als Be­zeich­nung den Namen der Gemeinde, in der der Amtssitz des Standesamtes liegt.

6.2 Ist eine Gemeinde in mehrere Standes­amtsbezirke aufge­teilt, so sind die Bezirke zusätzlich durch

  • römische Ziffern oder
  • Angabe des Amtes, der Gemeinde oder der Stadt

kenntlich zu machen (z. B. Brandenburg I, Brandenburg II, Brandenburg III oder Bran­denburg-Stadt, Brandenburg-Kirch­möser, Brandenburg-Plaue).

7 Zu § 9 Abs. 2 DA
Anzahl der Standesbeamten

7.1 Für jeden Standesamtsbezirk sind Standes­beamte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Anzahl der zu bestellenden Standesbeamten richtet sich nach den örtli­chen Verhältnissen, insbesondere nach der Größe des Standesamts­bezirkes. Für jeden Standesamtsbezirk sind jedoch min­destens zwei Standes­beamte zu bestellen, davon ist einer als Leiter des Standesam­tes zu bestim­men.

7.2 Sollten die bestellten Standesbeamten eines Standesamtes nicht zur Verfügung stehen, kann die zuständige Verwal­tungs­behörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Stan­desbeamten vorübergehend einem anderen Standesbeamten übertragen.

8 Zu § 10 DA
Voraussetzung für die Bestellung des Stan­desbeamten

8.1 Der Standesbeamte muß neben allgemei­nen Verwaltungs- und Rechtskenntnis­sen insbesondere umfassende Kennt­nisse im Personenstandsrecht, im Ehe- und Familien­recht sowie im Internationalen Privatrecht besitzen. Der Bestel­lung zum Standes­beamten hat in der Regel eine praktische Ausbildung im Standes­amt, die Teilnahme an einem Ein­führungslehrgang des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamten e.V. oder des Fachverbandes der Standes­beamten des Landes Brandenburg e. V. vorauszugehen.

8.2 Die Leiter der Urkundenstellen und deren Stellvertreter sind im Sinne dieser Ver­waltungsvorschrift Standesbeam­te.

9 Zu § 11 DA
Bestellung von Standesbeamten

9.1 Der Standesbeamte wird vom Hauptverwaltungsbeamten bestellt, wenn die Voraus­setzungen des § 53 Abs. 2 PStG vorliegen, die perso­nen­standsrecht­lichen Kriterien der Nr. 8.1 dieser Verwaltungsvorschrift erfüllt sind und die Zu­stimmung der unteren Fachaufsichtsbehörde eingeholt wurde. Besteht der Standesamtsbezirk aus mehreren Ge­meinden, so wird der Standesbeamte von dem Hauptver­waltungsbeamten der Gemeinde bestellt, in der sich der Sitz des Standes­amtes befindet.

9.2 Die Bestellung zum Standesbeamten erfolgt durch Aushän­digung einer Ur­kunde. In der Bestellungsurkunde sind der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, der Standes­amts­bezirk, der Tag, an dem die Bestellung wirksam wird, einzutragen und mit der Unterschrift des Hauptver­waltungsbeamten oder seinem ständigen Vertreter sowie mit Datum und Dienstsiegel zu versehen.

9.3 Die Gemeinde hat die Bestellung des Standesbeamten der unteren Fachauf­sichts­behörde mitzuteilen. Der Mitteilung über die Bestellung ist eine Unter­schriftsprobe des bestell­ten Standesbeamten in zweifacher Ausfertigung beizufü­gen. Eine Aus­fertigung der Unterschriftsprobe des bestell­ten Standes­beamten (Urkundsperson) ist der obersten Fachaufsichtsbehörde zuzuleiten.

9.4 Die Bestellung zum Standesbeamten ist zu widerrufen, wenn dieser die für das Amt erforderliche fachliche oder persönliche Eignung nicht mehr besitzt. Der Widerruf hat schriftlich mit Angabe der Gründe zu erfolgen und ist der zuständigen Verwal­tungs­behörde mitzuteilen. Die Fachaufsichtsbehörde kann gemäß § 1 Abs. 4 der VO zur Durchführung des PStG (GVBl. II S. 591) den Wi­derruf der Bestellung zum Stan­des­beam­ten gegenüber der Ge­meinde verlangen.

10 Zu § 15 Abs. 3 DA
Dienstsiegel und Beglaubigungen

10.1 Der Standesbeamte führt als Dienstsiegel das kleine Lan­dessiegel. Das kleine Landes­siegel mit einem Durch­mes­ser von 35 mm, zeigt in der Mitte das Lan­des­wap­pen mit einer Umschrift, die die siegelführende Stelle bezeichnet. Die Umschrift ist in Kapitalschrift (lateini­schen Groß­buch­staben) auszuführen. Die Form und die Be­schrif­tung ist in den §§ 5 und 7 der Verordnung über die Führung des Landes­wap­pens vom 30. Mai 1991 (GVBl. S. 348) festgelegt.

Das Dienstsiegel ist sicher aufzubewahren und gegen Diebstahl zu sichern.

10.2 Der Standesbeamte darf das kleine Landessiegel nur für standesamtliche Tätigkeiten benutzen. Standesamtliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die dem Standesbeamten durch Gesetz ausdrücklich übertragen sind.

10.3 Unter standesamtliche Tätigkeiten fallen z.B. nicht Be­glaubigungen von Zeugnis­abschriften oder sonstigen Abschriften sowie Unterschriftsbeglaubi­gungen. Sind dem Standesbeamten auch solche Tätigkeiten übertragen wor­den, so verwendet er hierfür das Gemeindesiegel.

11 Zu § 20 DA
Aus- und Fortbildung der Standesbeamten im Bad Salz­schlirf

11.1 Die Fachakademie für Standesamtswesen - Aus- und Fortbildungswerk des Bundes­verbandes der Deutschen Standesbeamten e.V. in Verbindung mit der wissen­schaftli­chen Gesellschaft für Personenstandswesen und verwandte Gebiete - führt in Bad Salzschlirf, Haus der Standesbeamten, Aus- und Fortbildungsseminare durch. Die Seminare vermitteln die für die Tätigkeit des Standesbeamten und die Aufsichts­führung notwendigen Kenntnisse. Sie sind fachliche Lehrkurse, die im dienst­lichen Interesse abgehalten werden. Die im Personen­standswesen tätigen Beamten und Angestellten sollten von dieser bewährten Aus- und Fortbildungsmöglichkeit Ge­brauch machen.

Den Gemeinden und Fachaufsichtsbehörden wird daher empfohlen, Standes­beamte und Sachbearbeiter regelmä­ßig zu diesen Seminaren zu entsenden. Die Reise- und Schu­lungs­kosten für die Teil­nehmer sind jährlich im Haushaltsplan ein­zuplanen. Die Fach­akademie erhebt von den Teilnehmern eine Seminarge­bühr, deren Höhe den Teil­nehmern mitgeteilt wird.

11.2 Aus- und Fortbildung im Land Brandenburg

Zur Fortbildung der Standesbeamten führt der Fachver­band der Standes­beamten des Landes Brandenburg e.V. Schulungsveranstaltungen durch. Die Teilnahme an die­sen Fachlehrgängen, die im dienstlichen Interesse liegt, sollte den Standes­beamten und Sachbearbeitern der Fachaufsichtsbehörden regelmä­ßig ermög­licht werden. Die den Teilnehmern entstehen­den Schulungs- und Rei­seko­sten sowie die Beiträge, die von den Bediensteten als Mitglieder des Landesverbandes der Stan­des­beamten für das Land Branden­burg jährlich zu zahlen sind, sind von den Gemein­den und den unteren Landesbehörden zu erstatten.

11.3 Die Lehr- und Zeitpläne der Lehrgänge werden von dem Fachverband der Standes­beamten des Landes Branden­burg e.V. im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern aufgestellt; sie werden rechtzeitig durch das Mini­ste­rium des Innern bekannt­gegeben.

Die Lehrkräfte für diese Veranstaltungen werden vom Fachverband gestellt. Ihre Dienstherren werden gebeten, sie für diese Lehrtätigkeit jeweils freizu­stellen und den Landesfachverband bei seinen Bemühungen um geeigne­te Unterrichtsräume für die Durchführung der Lehrgänge zu unterstützen.

12 Zu § 21 DA
Beendigung der Tätigkeit des Standesbeamten

12.1 Die Gemeinde hat die Beendigung der Arbeitstätigkeit des Standesbeamten der zuständigen Verwaltungsbehör­de mitzuteilen. Der Tag der Beendigung der Amts­tätig­keit ist in den Akten der Standesämter zu vermerken (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 DA).

13 Zu § 22 DA
Aufsicht

13.1 Die Aufsicht über die fachliche Amtsführung der Stan­desbeamten üben aus:

  • als untere Fachaufsichtsbehörden die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister,
  • als oberste Fachaufsichtsbehörde das Ministerium des Innern.

13.2 Prüfung der Standesämter

Die Prüfung der Standesämter nach § 22 Abs. 3 DA obliegt der zuständigen Ver­waltungsbehörde; sie umfaßt die gesamte fachliche Tätigkeit der Standes­beamten. Über das Ergebnis der Prüfung des Standesbeamten ist eine Nieder­schrift zu fertigen. Eine Durchschrift der Niederschrift ist der obersten Fachaufsichtsbehörde zu über­senden. Die Prüfung des Standesbeamten sollte mindestens einmal innerhalb von 3 Jahren erfol­gen.

14 Zu § 24 Abs. 3 DA
Sachbearbeiter und Aufsichtsbehörden

14.1 Die Aufsicht über die Standesbeamten erfordert eine genaue Kenntnis der standes­amtlichen Aufgaben. Sie umfaßt die Prüfung ausländischer Personen­standsfälle (Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen - Inter­nationales Privatrecht -). In diesen Fällen haben die Fachauf­sichtsbehörden aufgrund der Vorlagepflicht durch die Standesämter (§§ 80, 286 DA) komplizierte Sach­verhal­te und Rechtsfragen zu beurteilen. Dies sollte bei der Aus­wahl der Bediensteten, die die Aufsicht über die Standesbeamten ausüben sollen, be­rücksichtigt wer­den.

14.2 Die Fachakademie für Standesamtswesen - Aus- und Fortbildungswerk des Bundes­verbandes der Deutschen Standesbeamten e.V. - und der Fachverband der Stan­des­beamten des Landes Brandenburg e.V. veranstalten Einführungs- und Grundsemina­re sowie Aus- und Weiterbildungslehrgänge für Bedienstete der Fachaufsichts­behörden. Die Lehrgänge vermitteln die für die Auf­sichts­führung notwendigen Fachkenntnisse. Den Bedien­steten der Fachaufsichts­behörden ist es daher zu ermög­lichen, an den Semina­ren und Lehrgängen teilzunehmen. In diesem Zusammenhang wird auf Nr. 11 hinge­wiesen.

15 Zu § 25 Abs. 3 DA
Zuständige Amtsgerichte

15.1 Nach § 50 PStG sind ausschließlich die Kreisgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort des Bezirksgerichts haben.

15.2 Für die Entscheidungen nach §§ 45 und 47 PStG sind in den Orten mit mehreren Kreisgerichten am Sitz des Bezirksgerichts folgende Kreisgerichte zuständig:

  • in Cottbus
    das Kreisgericht Cottbus-Stadt
  • in Potsdam
    das Kreisgericht Potsdam-Stadt
    (Verordnung vom 7. Februar 1992, GVBl. II S. 38)

16 Zu § 36 Abs. 3 DA
Abschluß und Übergabe der Zweitbücher

16.1 Der Standesbeamte hat nach Ablauf eines jeden Jahres die Zweitbücher abzuschließen und der zuständigen Verwaltungsbehörde (Nr. 2.4) bis späte­stens 15. Februar des Folge­jahres gebunden zu übergeben. Für kleinere Standesämter findet § 36 Abs. 4 DA Anwen­dung.

16.2 Eine Ausfertigung des Namenverzeichnisses oder der Namenkartei hat gemäß § 39 DA der Standes­beamte mit dem Zweitbuch zeitgleich der zuständigen Verwaltungs­behörde zu übergeben.

17 Zu §§ 37, 38 DA
Führung und Aufbewahrung der Zweitbücher durch die unteren Verwaltungsbehör­den

17.1 Die Vorschriften über die Fortführung der Erstbücher gelten auch für die Zweitbü­cher. Hinweise werden zu den Nebenakten und Zweitbüchern nicht beigeschrieben. Die Hinweismitteilungen, die von den Standesbeamten der zuständigen Verwaltungs­behörde übersandt werden, sollten dem jeweiligen Zweitbuch beigefügt werden.

Es wird den Standesbeamten empfohlen, die bei ihnen eingehenden Hinweis­mit­teilungen nach Beischreibung, monatlich gesammelt, der zuständigen Verwaltungs­be­hörde zu übersenden.

17.2 Für die Aufbewahrung der Zweitbücher gilt § 38 DA und analog § 31 DA.

18 Zu § 49 Abs. 2 DA
Eintragung ausländischer Namen in Personenstands­bü­cher

18.1 Bei der Beurkundung ausländischer Namen, die nicht in lateinischen Buch­staben geschrieben sind, ist der buch­stabengetreuen Übersetzung (Trans­literation) vor der Wiedergabe nach dem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (Transkription) der Vorzug zu geben.

19 Zu §§ 57, 58 DA
Familiennamen und Vornamen

19.1 Der Familienname oder die Vornamen eines Deutschen können wirksam nur von der zuständigen deutschen Behörde geändert werden. Der Standesbeamte hat daher die Vor- und Familiennamen von Deutschen, die von ausländischen Behörden oder Standesbeamten verändert (z.B. slawisiert, romanisiert) oder in einem Namens­ände­rungsverfahren geändert worden sind, in der ursprüng­lichen deutschen Form in die Personenstandsbücher einzutragen, wenn sich diese mit hinreichender Sicherheit ermitteln läßt.

Die Vor- und Familiennamen deutscher Aussiedler sind häufig von den Behörden des bisherigen Aufenthalts­landes den dort gebräuchlichen ausländi­schen Namens­formen angepaßt worden. Die Personenkennzeichnung mit ausländischen Vor- und Familien­namen führt regel­mäßig zu einer Erschwe­rung der Eingliederung in die Bundes­republik Deutschland. Vor der Ein­tragung von Vor- und Familiennamen deutscher Aussiedler ist daher stets zu prüfen, ob die ursprüngliche deutsche Form der Vor- und Familiennamen zu übernehmen ist.

19.2 Zur Ermittlung der ursprünglichen Schreibweise deut­scher Vor- und Familien­namen können Anfragen an die Heimatortskarteien, Landsmannschaften und Heimataus­kunftsstellen sowie die Arbeitsgemeinschaft ostdeutscher Familien­forscher e.V. gerichtet werden. Die Anschriften dieser Stellen sind der Nr. 40.7 zu entneh­men.

20 Zu § 60 DA
Ortsbezeichnung

20.1 Bei der Bezeichnung von Orten im Geltungsbereich des Personenstandsgeset­zes ist der Name der Gemeinde (Stadt, Gemeinde, Ortsteil) in der amtlich festgelegten Schreib­weise zu verwenden. Der Name der Gemeinde in der amtlich festgelegten Schreib­weise ergibt sich für das Land Brandenburg aus dem Amtlichen Gemeindever­zeichnis des Statistischen Landesamtes Branden­burg vom 4. Februar 1991 und dem Ortsbuch der Bundes­republik Deutsch­land.

21 Zu § 63 DA
Akademische Grade

21.1 In die Personenstandsbücher und Urkunden können nur Hochschulgrade (akademische Grade) eingetragen wer­den, die auf Grund von § 18 des Hoch­schulrahmenge­setzes in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170) und den dazu erlassenen landes­rechtlichen Rege­lungen oder von den Hoch­schulen früher verliehen wor­den sind.

In Zweifelsfällen soll sich der Standesbeamte eine Ur­kunde oder einen son­stigen amtlichen Nachweis - z.B. Bestätigung der Hochschule - vorlegen lassen, aus dem sich das Recht zur Führung eines akademischen Grades ergibt. Neben dem akademi­schen Grad ist die Berufs­bezeichnung einzutragen.

21.2 Akademische Grade, die Universitäten und Hochschulen der ehemaligen DDR gem. der Verordnung über die akademischen Grade vom 6. November 1968 (GBl. II S. 1022) ver­liehen haben, können im Sinne des Gesetzes über die Führung akademi­scher Grade, vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985, BGBl. III Nr. 221-1) (GS Nr. 45) als akademische Grade in die Personenstands­bücher und Urkunden eingetragen wer­den.

21.3 Zur Führung eines im Ausland erworbenen akademi­schen Grades muß die Genehmi­gung der zuständigen deutschen Behörde vorliegen. Zuständige Behörde für die Genehmigung zur Führung eines im Ausland erwor­benen akademischen Grades ist das Kulturministerium des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.

Auf die Verordnung über die Führung der von Wissen­schaftlichen Hoch­schulen der Niederlande, Österreichs, der Schweiz und Frankreichs verliehe­nen Grade vom 30. September 1986 gem. § 63 Abs. 3 DA wird hingewie­sen.

22 Zu § 64 DA
Kirchenaustritt

22.1 Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungs­gemein­schaft ist nach § 1 der Verordnung über den Austritt aus Religions­gemein­schaf­ten öffentlichen Rechts der DDR vom 13. Juli 1950 (GBl. I Nr. 78 S. 660) bei dem für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Kreisge­richt zu erklären oder als Einzel­erklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Der Standesbeamte ist gemäß § 3 der genannten Verord­nung ermächtigt, Einzeler­klä­ru­n­gen über den Austritt aus einer Religionsge­meinschaft öffentlichen Rechts unter Verwendung der Anlage 9 gebührenfrei öffentlich zu beglaubi­gen.

22.2 Das Kreisgericht teilt den Austritt dem Standes­beamten, der das Familienbuch führt oder, falls kein Familienbuch angelegt ist, dem Standesbeamten mit, der die Ehe­schlie­ßung beurkundet hat.

22.3 Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltan­schauungsgemein­schaft ist im Heirats- bzw. Familien­buch zu ver­merken. Wirksam wird die Austritts­erklärung mit dem Tage der Unterzeichnung durch das Kreisge­richt.

23 Zu § 70 Abs. 1 DA
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

23.1 Zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Ord­nungswidrigkeiten nach § 68 PStG ist die untere Ver­waltungsbehörde.

23.2 Die Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs­widrigkeiten nach § 68 PStG ist im § 6 der Verordnung zur Durchführung des Perso­nenstandsgesetzes des Landes Brandenburg (GVBl. II S. 591) geregelt.

24 Zu § 78 DA
Berichtigungen auf Anordnung des Gerichts

24.1 Wird die Berichtigung eines abgeschlossenen Personen­standseintrages erforderlich, so kann der Standesbeamte nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PStG einen Antrag auf Berich­ti­gung stel­len. Der Standesbeamte hat den Antrag auf Berichtigung der zustän­digen Verwaltungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.

24.2 Die Verwaltungsbehörde hat die ihr zur Prüfung vor­geleg­ten Anträge auf Berichtigung mit einer Stellung­nahme dem Gericht zuzuleiten.

25 Zu § 86 DA
Benutzung der Personenstandsbücher

25.1 Einsicht und Durchsicht der Personenstandsbücher ist bei Vorliegen der Voraus­setzungen nach § 61 Abs. 1 PStG möglich.

25.2 Einsicht und Durchsicht der Personenstandsbücher haben im Standesamt zu erfolgen; sie sind durch den Standes­beamten oder einen Be­dien­steten des Standesamtes zu beaufsichtigen.

25.3 Genealogische Forschung allein kann ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsbücher nicht begründen. Ein Genealoge kann daher, ebenso wie ein sonstiger Dritter, der ein rechtliches Interesse nicht geltend machen kann, Einsicht in die Personenstands­bücher, Durchsicht der Personenstandsbücher und die Erteilung von Personenstandsurkunden aus den Personenstandsbüchern nur dann verlangen, wenn die Person, auf die sich der Eintrag bezieht, ihr Ehegatte, ein Vor­fahre oder ein Abkömmling eine entsprechende Voll­macht erteilt hat.

25.4 Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchfüh­rung des Personenstands­geset­zes besteht abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG des Personenstandsgesetzes ein Recht auf Einsicht in die vor dem 1.1.1876 geführten Zivilstandsregister und auf Erteilung von Personen­stands­urkunden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft ge­macht wird. Ein rechtliches Interesse liegt unter ande­rem vor, wenn die Benut­zung für Zwecke der Familien­for­schung gewünscht wird.

26 Zu § 105 DA
Aushändigung von Personenstandsbüchern und Schriften zu Werbezwecken.

Zuständige Verwaltungsbehörden für Ausgabe von amt­lichen Merkblättern oder amtlichen Schriftstücken sind die unteren Aufsichtsbehörden.

27 Zu § 106 DA
Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländi­schen Dienststellen im Inland

27.1 Diplomatische und konsularische Vertretungen haben auf Grund des Wiener Überein­kommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Bezie­hungen (BGBl. 1969 II S. 1585) die Aufgabe, die Interessen des Entsendestaa­tes und seiner Angehörigen im Ausland zu vertreten; sie sind nicht für die Bereit­stellung von Urkunden aus dem Entsende­staat zuständig. Personenstandsurkunden sind daher nicht bei Vertretungen ausländischer Staaten anzu­fordern. Wegen der Bereit­stellung aus­ländischer Perso­nenstandsurkunden können vielmehr die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland eingeschaltet werden, die auch Privat­per­so­nen bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden behilflich sind.

28 Zu § 108 DA
Legalisation von Personenstandsurkunden

28.1 Das Ministerium des Innern ist zuständig:

  • für die Beglau­bigung inlän­di­scher Personenstandsur­kunden aus dem Land Bran­den­burg zur Verwen­dung im Aus­land;
  • für die Erteilung der Apostille bei inländischen Perso­nenstandsurkun­den nach dem Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 05. Okto­ber 1961 zur Befreiung ausländischer öffentli­cher Urkun­den von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (§ 1 Nr. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständig­keit für die Erteilung der Apostille vom 4. September 1992, GVBl. II S. 593).

29 Zu § 115 DA
Austausch von Personenstandsurkunden mit dem Aus­land

29.1 Gemäß der Vereinbarung mit der Republik Italien über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sind nach Möglichkeit die im Übereinkommen über die Erteilung für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personen­standsbüchern vom 27. September 1956 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1056) vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Auf der Rückseite der Urkunde ist zusätzlich zu ver­merken.

  • auf der Geburtsurkunde: Ort und Tag der Ehe­schlie­ßung, die jeweiligen Geburts­daten sowie die Gemeinde des letzten Wohnsitzes der Eltern des Kindes in Ita­lien,
  • auf der Heiratsurkunde: die Gemeinde des letz­ten Wohn­sitzes des italienischen Ehegatten in Italien,
  • auf der Sterbeurkunde: Vor- und Familiennamen der Eltern, die jeweiligen Ge­burts­daten und die Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Verstorbe­nen in Italien.

Beim Urkundenaustausch mit Italien sind die mehr­spra­chigen Personenstandsurkun­den zu verwenden und mit dem entsprechenden Zusatz zu versehen.

29.2 Die zyprischen Behörden übersenden der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nikosia/Zypern außer Sterbeurkunden (§ 117 Abs. 1 DA) auch Heiratsurkun­den von Deutschen, die auf Zypern die Ehe geschlossen haben. Aus Gründen der Gegen­seitigkeit soll auch die zyprische Seite über Eheschließungen zyprischer Staats­angehö­riger in der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet werden. Die Standesbeamten, die die Eheschlie­ßung eines zyprischen Staatsangehörigen beurkunden, werden daher gebeten, der Botschaft der Republik Zy­pern, Ubierstraße 73, 5300 Bonn 2, zur Erleichterung­ihrer konsularischen Aufgaben sofort und unmittelbar eine mehrspra­chige Heiratsurkunde zu übersenden. Die mehrsprachige Heiratsurkunde ist gebüh­renfrei auszustel­len (§ 401 Abs. 7 DA); sie bedarf keiner Legalisation.

30 Zu § 139 DA
Prüfung der Angaben zur Person und Staatsange­hö­rigkeit

30.1 Beschaffung von Personenstandsurkunden aus Gebieten außerhalb des Geltungs­bereichs des Personenstandsgeset­zes

Bei der Beschaffung von Urkunden ist der hierfür vor­gesehene Amtshilfeweg über die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zu benut­zen. Auf das Wiener Übereinkommen über diploma­tische Beziehun­gen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957) und das Wiener Übereinkommen über konsulari­sche Bezie­hun­gen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585) wird hingewiesen, nach deren Art. 3 bzw. 5 die diplomati­schen und kon­sularischen Übereinkom­men darin beste­hen, die Interessen des Entsendestaates und seiner Ange­höri­gen im Empfangsstaat zu vertreten.

Auch private Antragsteller können auf die Möglich­keit der Urkundenbeschaffung durch die Auslandsvertretun­gen der Bundesrepublik Deutschland ver­wiesen wer­den.

Auf die nachstehenden Besonderheiten bei der An­forde­rung von Urkunden wird hinge­wie­sen.

30.2 Polen

Anträge auf Beschaffung von Personenstandsurkun­den aus Orten im heutigen Polen sind an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau, 03-932 Wars­zawa, ul. Dabrowiecka 30, zu richten.

Es erleichtert die Arbeit der Botschaft erheblich, wenn bei der Anforderung von Urkunden aus ehe­mals deut­schen Orten auch deren jetzige polnische Bezeichnung (einschließlich der Woiwodschaft, ggf. der früheren Kreiszugehörigkeit) angege­ben wird. (s. Ortsnamenver­zeichnis jenseits der Oder und Neiße, Verlag für Stan­des­amtswesen, Frankfurt am Main 1988).

Zur Feststellung der polnischen Schreibweise können dabei herangezogen werden:

Deutsch-fremdsprachiges und fremdsprachig-deut­sches Ortschaftsverzeichnis für alle vom Deutschen Reich aufgrund des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919 abge­trennten Gebiete einschließlich Elsaß-Lothringen (mit einem Anhang: Ortschaftsver­zeich­nis der von Österreichisch-Schlesien an Polen abgetretenen Gebiete), erschienen im Verlag des Preuß. Statistischen Landes­amtes, Berlin 1927,

Amtliches Gemeinde- und Ortsnamenverzeichnis der deutschen Ostgebiete unter fremder Verwaltung, Band II: Alphabet. Ortsnamenverzeichnis (Wohn­platzverzeich­nis) nach dem Gebietsstand am 1. September 1939, deutsch-fremdsprachig, erschie­nen im Selbstverlag der Bundesanstalt für Landeskunde, Remagen 1955.

Für die Beschaffung von Personenstandsurkunden und anderen Personenstandsunter­lagen aus Polen sowie die zu verwendenden Vordrucke für die An­forde­rung von Personen­standsurkunden wird hingewiesen.

Beachtung von Besonderheiten bei Anforderungen aus Polen

  1. Da polnische Behörden einen Nachweis der deut­schen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für ihr Tätig­wer­den fordern, rät die Botschaft zur Vermei­dung erheblich verlängerter Bearbeitungszeiten zur Beifü­gung eines entsprechenden Doku­ments (z.B. Kopie aus Reisepaß o. ä.).
  2. In den Anträgen auf Beschaffung einer Geburts-, Ster­be- bzw. Heiratsurkunde ist der Verwendungs­zweck anzugeben, da die polnischen Be­hörden die Be­arbei­tung von der Angabe des genauen Verwen­dungs­zwecks der Urkunde ab­hängig machen.
  3. Die Anschrift des Auslandsrentenbüros in Polen lau­tet:

    "Biuro Rent Zagrahicznych
    (Auslandsrentenbüro)
    ul. Senatorska 10
    00-082 Warszawa
    Tel. 279040/260553"

30.3 Tschechoslowakei

Anträge auf Beschaffung von Personenstandsurkun­den aus der Tschechoslowakei sind an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag, Vlásská 19, CS-11800 Praha 1, zu richten. Als Hilfsmittel für die Fest­stellung der jetzigen Bezeichnung von Orten, die von 1938 bis 1945 zum Deutschen Reich gehörten, kann das im Selbstver­lag der Bundesan­stalt für Lan­deskunde und Raumforschung, Bonn-Bad Godesberg, 1963 erschienene "Sudetendeutsche Ortsnamenver­zeichnis - Amtliches Gemeinde- und Ortsnamenver­zeichnis der nach dem Münchener Abkommen vom 29. September 1938 (Grenzfest­stellung  vom  20. No­vember 1938)  zum  Deut­schen Reich gekom­menen sudetendeutschen Ge­biete -" verwendet werden.

Um Verzögerungen und Rückfragen zu vermeiden, sollte für Urkundenanforderungen das mit RdSchr. d. BMI vom 28. November 1980 veröffentlichte Form­blatt verwendet werden.

Die Gebühr für die Beschaffung von Auszügen aus Personenstandsbüchern und Archivalien wird von tsche­choslowakischer Seite nach der Zahl der für das Auf­suchen der verlangten Angaben benötigten Ar­beits­stun­den bemessen. Daraus folgt, daß die Gebühr auch in solchen Fällen verlangt wird, in denen das Ergebnis der Forschungen negativ ist. Zu der von der zuständi­gen Stelle festgesetzten Gebühr kommen, wenn die Unter­lagen von der Auslandsver­tretung der CSFR beschafft worden sind, noch die Konsularge­bühr für die Antrag­stellung, eine Manipu­lations­ge­bühr und die Postge­bühr.

30.4 UdSSR

(Für die Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR sind die Hinweise des Bundesministers des Innern und des Bundes­ministers der Justiz zu beachten.)

Wegen der Beschaffung von Personenstandsurkun­den und anderen Personenstands­unterlagen aus der UdSSR weise ich auf das Schreiben vom 08. Febru­ar 1991 (RSchr. d. BMI vom 22. Mai 1985) hin.

31 Zu § 159 Abs. 4 DA
Prüfung ausländischer Entscheidungen in Ehesa­chen

31.1 Eine Feststellung des Ministeriums der Justiz über das Vorliegen der Voraus­setzun­gen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Artikel 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes - FamRÄndG - (BGBl. I. S. 1221)  ist nicht erforderlich, wenn ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben und keiner der Ehegat­ten außerdem Deutscher war. In die­sem Fall ist § 159 Abs. 4 Satz 3 DA zu beachten. Un­terstand ein heimat­loser Ausländer oder Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht, ist die ausländische Entscheidung über die zuständige Ver­waltungs­behörde der obersten Fachaufsichtsbehörde zur Prüfung zuzuleiten. Einer Vorlage an die oberste Fachaufsichts­behörde bedarf es nicht, wenn die Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeits­zeugnisses durch den Präsiden­ten des Bezirksgerichts beantragt wird. Wird die Befreiung von der Beibringung des aus­ländischen Ehefähig­keits­zeugnisses erteilt, so ist damit gleichzei­tig bestätigt, daß die ausländische  Ent­schei­dung als wirksam anzusehen ist. Die Entscheidung der obersten Fachauf­sichts­behörde erfolgt von Amts wegen; sie ist nicht gebührenpflichtig.

32 Zu § 160 DA
Ausländische Entscheidungen zur Anerkennung

32.1 Nach Artikel 7 § 1 FamRÄndG wird eine Entschei­dung, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, auf­gehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhal­tung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, im Inland nur aner­kannt, wenn das Mini­sterium der Justiz festgestellt hat, daß die Voraussetzun­gen für die Anerkennung vorliegen.

Die Entscheidung des Ministeriums der Justiz ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein recht­liches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Für den Standesbeamten besteht kein Antragsrecht. Der Antrag ist von dem Standesbeamten auf­zunehmen, wenn ihm eine ausländische Entschei­dung in Ehesachen vorgelegt wird,  für  die  eine  Feststellung nach Artikel 7 § 1 Fam­RÄndG erforder­lich ist. Für den Antrag ver­wen­det er den Vordruck nach dem Muster der Anlage Nr. 1.

32.2 Wird dem Standesbeamten eine ausländische Entschei­dung in Ehesachen vorgelegt, für die eine solche Fest­stellung erforderlich ist, so nimmt er den Antrag auf.

Anträge auf Anerkennung einer ausländischen Ent­schei­dung in Ehesachen sind dem Ministerium der Justiz unmittelbar zu übersenden. Für den Antrag ist das Form­blatt nach Anlage 1 zu verwenden.

Bedarf der Antragsteller auch der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeits­zeugnisses (§§ 170, 171 DA), ist dieser Antrag (Anlage 1) mit allen Unterlagen, auf die im Anerkennungsantrag Bezug genommen wer­den kann, dem Ministerium der Justiz mit vor­zulegen. Dieses leitet den Antrag auf Befrei­ung von der Beibrin­gung des Ehefähig­keitszeugnis­ses und die im Anerken­nungsverfahren getroffene Ent­scheidung dem zuständi­gen Präsidenten des Be­zirksgerichts (vgl. § 171 Abs. 6 DA) zu.

Ist ein Ehegatte nach Scheidung der Ehe verstorben, so bedarf es zum Nachweis der Auflösung der Ehe nicht einer Anerkennung der ausländischen Entschei­dung in Ehesachen durch das Ministerium der Justiz. Gleichwohl ist eine ausländische Ent­scheidung in Ehesachen vor ihrer Anerkennung im deutschen Rechtsbereich nicht wirksam.

Es ist der freien Entscheidung der Beteiligten über­las­sen, ob ein Anerkennungs­antrag gestellt wird oder nicht. Dem Standesbeamten ist ein Antragsrecht vom Gesetz­geber nicht zuerkannt.

Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Inter­esse an der Anerkennung glaubhaft macht (Art. 7 § 1 Abs. 3 FamRÄndG).

32.3 Nach Artikel 14 des Ehe- und Familiengesetzes der UdSSR vom 27. Juni 1968 kann eine Ehe zu Lebzeiten der Ehegatten durch

  • einverständliche Scheidung (Entscheidung des Zivil­stan­desamtes auf Antrag beider Eheteile, wenn keine min­derjährigen Kinder vorhanden sind),
  • streitige Scheidung (Entscheidung des Gerichts auf An­trag eines Eheteils)

aufgelöst werden. Die einverständliche Scheidung wird durch die Bescheinigung des zuständigen Zivilstands­amtes über die Auflösung der Ehe (Auflösungsbescheinigung) nachgewiesen. Die streitige Schei­dung wird durch die Entscheidung des zustän­digen Ge­richts über die Scheidung der Ehe sowie durch die Ur­kunde des zustän­digen Zivilstandsamtes über die Regi­strierung der Schei­dung (standesamtli­che Scheidungs­urkunde) nach­gewie­sen, weil zur Wirksamkeit der ge­richtlichen Entschei­dung über die Scheidung der Ehe die Registrierung durch das zu­ständige Zivilstandsamt erfor­derlich ist.

Zur Erleichterung des Verfahrens nach Artikel 7 § 1 FamRÄndG sollen in den Antrag auf Anerkennung einer in der UdSSR erfolgten Schei­dung Angaben über die Art der Scheidung (standesamtliche oder gerichtliche Schei­dung) aufgenommen werden; dem Antrag sind die in dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 be­zeichneten Unterlagen sowie

  • bei einverständlicher Scheidung die Auflösungs­be­schei­nigung des zuständigen Zivilstandsamtes,
  • bei streitiger Scheidung die Entscheidung des zustän­di­gen Gerichts über die Schei­dung der Ehe und die stan­desamtliche Scheidungsurkunde

mit der jeweils erforderlichen Übersetzung beizufü­gen.

33 Zu § 166 DA
Ehefähigkeitszeugnis

33.1 Für britische Staatsangehörige

Für britische Staatsangehörige, die ihren gewöhnli­chen Aufenthalt nicht in Groß­britan­nien haben, wird ein Ehe­fähigkeitszeugnis nicht ausgestellt. Sie erhal­ten jedoch auf Antrag eine konsularische Ehefähig­keitsbescheini­gung von dem zuständigen britischen Konsulat.

Für Angehörige der Stationierungsstreitkräfte besteht diese Möglichkeit nicht. Armee­angehörige legen jedoch die bei der zuständigen Militärbehörde be­antragte Be­scheini­gung auf dem Vordruck BAOR Form 120 vor, Luftwaffenangehörige eine freiformu­lierte Bescheinigung des militärischen Vorgesetzten.

Die jeweilige Bescheinigung ist dem Befreiungs­antrag an den Präsidenten des Be­zirksgerichts beizufügen.

33.2 Für niederländische Staatsangehörige

Die Niederlande haben im Hinblick auf das Inkraft­treten des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen bereits zum 1. August 1984 die Ausstellung von Ehefähigkeits­zeugnis­sen für Niederländer, die in den Niederlanden weder Wohnsitz haben noch gehabt haben, neu geregelt; die Zeugnisse werden danach nicht mehr vom Standesbeam­ten in Amsterdam, sondern vom Leiter der diplomati­schen oder kon­sularischen Vertretung der Niederlande in dem Be­zirk, in dem die Ehe geschlossen werden soll, nach dem Muster des oben bezeichneten Abkommens ausgestellt. Diese Zeugnisse erfüllen, da sie nicht von einer inneren Behörde ausge­stellt wer­den, nicht die Vor­aussetzungen des § 10 Abs. 1 Ehegesetz - EheG -. Für den genannten Personenkreis ist somit die Befrei­ung von der Bei­brin­gung des Ehefä­higkeits­zeugnisses durch den Präsi­den­ten des Bezirks­gerichts nach § 10 Abs. 2 EheG einzuholen.

33.3 Für französische Staatsangehörige

Französische Staatsangehörige benötigen eine vom zu­ständigen französischen Kon­sulat ausgestellte Ehefähig­keitsbescheinigung (Certificat de capacité á mariage). Die Bescheinigung ist dem Befreiungsantrag an den Präsidenten des Bezirksgerichts beizu­fügen.

34 Zu § 168 DA
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

34.1 Das polnische Recht sieht die Ausstellung eines Ehefä­higkeitszeugnisses grundsätzlich vor (§ 166 Abs. 4 DA). Nach den vorliegenden Erfahrungen erreichen polnische Staatsangehörige die Ausstellung eines polnischen Ehe­fähigkeitszeugnisses allerdings nur dann, wenn sie im Besitz eines gültigen polnischen Reisepasses sind.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EheG darf in besonderen Fäl­len auch den Ange­hörigen der Staaten, deren Recht die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses vorsieht, Befrei­ung von der Beibringung des Ehefä­higkeitszeug­nisses erteilt werden. Es bestehen daher keine Bedenken, daß der Standesbeamte von dem Vorliegen eines beson­deren Falles im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 3 EheG ausgeht und ohne Einhaltung der in § 168 Abs. 2 DA vorgesehenen Dreimonats­frist einen Antrag auf Befrei­ung von der Beibrin­gung des Ehefähigkeitszeugnisses aufnimmt, wenn der polni­sche Verlobte, der nicht schon auf Grund von § 166 Abs. 3 Satz 2 DA ein Ehefähig­keitszeug­nis nicht beizubringen braucht, keinen gültigen pol­nischen Reisepaß besitzt.

34.2 Bei polnischen Staatsangehörigen, die einen gültigen polnischen Reisepaß besitzen, ist ein Antrag auf Befrei­ung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erst nach Ablauf der in § 168 Abs. 2 DA vorgesehenen Dreimonatsfrist möglich. Sollten die polnischen Behör­den die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses für den polni­schen Verlobten allerdings nachweislich von der Beibringung eines Ehefähigkeits­zeugnisses für den deut­schen Verlobten abhängig machen, kann der Standesbeamte auch in diesen Fällen einen Antrag auf Befrei­ung von der Beibringung des Ehefähigkeits­zeugnisses ohne Einhaltung der in § 168 Abs. 2 DA vorgesehenen Dreimonats­frist aufnehmen, weil die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses für einen solchen Fall im Hinblick auf § 69 b Abs. 1 Satz 1 PStG nicht zuläs­sig ist.

35 Zu § 170 DA
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeits­zeugnisses

Die Befreiung von der Beibringung des Ehefähig­keits­zeugnisses durch den Präsiden­ten des Bezirksgerichts für algerische Staatsangehörige wird grund­sätzlich von der Vorlage einer Bescheinigung der algerischen Botschaft, Poststraße 1, 5300 Bonn 2, abhängig gemacht, in der bestätigt wird, daß der algerische Staatsangehörige un­verheiratet ist (certifi­cat de célibat).

Die Bescheinigung der algerischen Botschaft ist dem Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehe­fähig­keitszeugnisses beizufügen. Wird die Bescheini­gung nicht vorgelegt, ist dies unter Angabe der Grün­de in dem Schreiben an den Präsidenten des Bezirks­gerichts zu vermerken.

36 Zu § 171 DA
Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehe­fähig­keitszeugnisses

Nach § 10 Abs. 2 EheG bedürfen Ausländer, die ein Ehefähigkeitszeugnis der inneren Behörde ihres Hei­matlandes nicht beibringen können, der Befrei­ung von der Beibringung durch den für den Bezirk zuständigen Präsidenten des Bezirksge­richts. Die Be­frei­ung bedarf eines Antrages der Verlobten.

Für das Verfahren ist der als Anlage 2 abgedruckte Vordruck zu verwenden. Der Antrag ist dem Präsidenten des Bezirksgerichts in doppelter Ausfertigung zu über­senden.

Auf die Ausführungen in der Zeitschrift "Das Stan­des­amt" (StAZ) 1980 S. 137 ff. zu Grundzügen, besonderen Fällen und Einzelfragen im Verfahren der Befreiung vom ausländischen Ehefähigkeitszeugnis wird hingewie­sen.

37 Zu § 178 DA
Belehrung

Auf folgende Besonderheiten des islamischen Rechts soll der Standesbeamte hin­weisen:

37.1 Ein Angehöriger des islamischen Glaubens kann mit vier Frauen gleichzeitig verhei­ratet sein. Er ist berechtigt, seine Frau jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ver­stoßen. Die Ehefrau kann die Aufhebung der Ehe nur in seltenen Ausnahmefällen begehren. Die Ehefrau kann nach Verstoßung und Ablauf der Wartezeit keine gesetz­lichen Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann gel­tend machen, sie ist viel­mehr nur auf die im Ehevertrag vereinbarte Morgengabe angewiesen.

Bei Religionsverschiedenheit besteht in der Regel kein Erbrecht zwischen den Ehe­gatten. Dem Vater steht von einem sehr frühen Lebensalter an die ausschließlich elterliche Gewalt über die Kinder zu. Die Kinder folgen ausnahmslos der Religion des mohammedanischen Va­ters. Der Ehemann kann seiner Frau ein Verlassen des Auf­enthaltsorts oder der ehelichen Wohnung ohne seine Erlaubnis verbieten.

Darüber hinausgehende materiell-rechtliche Auskünf­te soll der Standesbeamte nicht erteilen. Es soll auch davon abgesehen werden, Merkblätter und Rundschreiben des Bundesver­waltungsamtes zwecks Weitergabe an die Verlobte anzufordern. Die deutsche Verlobte ist viel­mehr an das Bundesverwaltungsamt - Amt für Auswan­de­rung - in Köln oder an eine der Auswandererberatungsstellen zu verweisen.

37.2 Türkei, Tunesien

Die Türkei und Tunesien gehören nicht zu den Staa­ten, in denen eine Mehrehe zugelassen ist. In diesen Fällen ist daher von einer entsprechenden Belehrung ab­zuse­hen.

37.3 Niederschrift

Für die Belehrung und die Niederschrift ist der Vor­druck der Anlage 3 zu verwen­den.

Die Belehrung ist ausschließlich für die Aufgebots­akten bestimmt, sie darf an die Verlobten nicht ausgehändigt werden.

38 Zu § 190 DA
Regelungen des ausländischen Rechts über die Na­mensführung der Ehefrau

Die Namensführung eines Ehegatten richtet sich nach dem Recht des Staates, dem er angehört (Heimatrecht). Die Beurteilung der Frage, welcher Fa­milienname einer Frau zusteht, deren Namensfüh­rung sich nach ausländi­schem Recht bestimmt, ist der Darstellung in "Standes­amt und Ausländer" von Brandhuber/Zeyrin­ger, Verlag für Standesamtswesen ­Frankfurt am Main, zu entnehmen.

39 Zu § 236 DA
Führung des Familienbuches

Die Staatsangehörigkeitsbehörden haben den für die Führung des Familienbuches zuständigen Standesbeam­ten auf Grund von Nr. 9.7 der Verwaltungsvor­schrift zur Durchführung des Reichs- und Staats­ange­hörigkeitsge­setzes vom 23. April 1985 über die Ein­bürgerung eines Ausländers zur Eintragung eines Vermerks in Spalte 7 des Familien­buches zu unter­richten. Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind ge­halten, in der Mitteilung zu vermerken, welche aus­ländische Staats­angehörigkeit der Einge­bürgerte noch besitzt, wenn durch die Verleihung der deut­schen Staatsangehörigkeit Mehrstaatigkeit einge­tre­ten ist. Ist für den Betroffenen kein Familienbuch angelegt, ist die Mitteilung zu den Sammelakten zu nehmen.

40 Zu § 244 Abs. 2 DA
Beschaffung von Personenstandsunterlagen aus den ehemaligen deutschen Gebieten

40.1 Die Beschaffung der  für die Bestellung des Aufgebots, die Eintragungen in das Familienbuch und andere perso­nenstandsrechtliche Beurkundungen erforderlichen Un­terlagen bereitet häufig dann Schwierigkeiten, wenn die Beteiligten in den ehema­ligen deutschen Gebieten gebo­ren sind oder dort die Ehe geschlossen haben. Aus die­sen Gebieten erhaltengebliebene Personenstandsunter­lagen sind weitgehend in den Ver­zeichnissen enthalten, die nachstehend mit den Anschriften verschiedener Verwah­rungs­stellen angegeben sind.

40.2 Standesamt I in Berlin

0-1054 Berlin, Rückerstraße 9

Über die Bestände dieses Amtes gibt das "Verzeich­nis der im Standesamt I in Berlin vorhandenen Stan­desregi­ster und Personenstandsbücher", Stand: 1. März 1965, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main und Berlin, und das Handbuch "Verlagerte deutsche Perso­nenstandsregi­ster und Kirchenbücher", be­arbeitet von W. Klytta, Verlag für Standes­amtswesen, Frankfurt am Main 1953, Aus­kunft.

40.3 Evangelisches Zentralarchiv - Kirchenbuchstelle,

Jeben­straße 3, 1000 Berlin 12

Die Kirchenbuchstelle erteilt Urkunden und Aus­künf­te aus den im "Verzeichnis der in Berlin (West) vor­hande­nen ortsfremden Personenstands- und Kir­chen­bücher", Stand: 1. Februar 1955, Frankfurt am Main und Berlin genannten evangeli­schen Kirchen­büchern. Diese Stelle hat inzwischen weitere gerette­te Kirchenbücher, ins­be­sondere aus Westpreußen, sowie die in Dänemark für deutsche Flüchtlinge und Soldaten angelegten Kirchen­bücher (vgl. hierzu StAZ 1954, S. 138) übernommen.

40.4 Zentralarchiv des Bistums Regensburg,

St. Petersweg 11-13, 8400 Regensburg

Das von dem katholischen Kirchenbuchamt heraus­gege­bene "Handbuch über die katholischen Kirchen­bücher in der Ostdeutschen Kirchenprovinz östlich der Oder und Neiße und dem Bistum Danzig", be­arbeitet von Dr. Dr. J. Kaps, München 1962, gibt Auskunft über die zurück­gebliebenen und über die verlagerten Kirchenbücher (s. StAZ 1965 S. 30).

40.5 Geheimes Staatsarchiv der Stiftung Preußischer Kultur­besitz, 1000 Berlin 33, Archiv­straße 12/14

Die in diesem Archiv lagernden Personenstandsun­ter­lagen und Kirchenbücher sind in einem Sonderdruck aus Teil II der "Übersicht über die Bestände des Geheimen Staatsarchivs in Berlin-Dahlem", G. Grotesche Verlags­buchhandlung, Köln und Berlin 1967, aufgeführt.

40.6 Ostpreußische Kirchenbücher

Einen Überblick über ostpreußiche Kirchenbücher ent­hält das "Neue Verzeichnis ost­preußischer Kirchenbü­cher sowie der vor 1874 angelegten Perso­nenstandsregi­ster", von E. Grigoleit, Ailringen/Künzelsau, 1958 (s. StAZ 1960, S. 27).

40.7 Auskünfte aus Heimatortskarteien

Können Urkunden aus Personenstands- oder Kir­chenbü­chern der Vertreibungsgebiete nicht beschafft werden, so besteht die Möglichkeit, Auskünfte bei den Heimatorts­kartei­en, den Landsmannschaften und den Heimataus­kunftsstellen einzuholen.

Anschriften der Heimatortskarteien

Heimatortskartei für: Anschrift:
Nordosteuropa Abt. Ostpreußen und Memelland 2400 Lübeck
Meesenring 13
Abt. Danzig-Westpreußen 2400 Lübeck,
Meesenring 13,
Abt. Pommern 2400 Lübeck,
Meesenring 13,
Abt. Deutsch-Balten, Estland-Lettland  8000 München 19,
Dachauer Str. 189
Abt. Litauen 2224 Burg/Dithm.,
Waldstr. 1,
Mark Brandenburg 8900 Augsburg
Auf d. Kreuz 41,
Deutsche aus Wartheland-Polen 3000 Hannover
Gr. Barlinge 4,
Schlesien Abt. Niederschlesien 8600 Bamberg,
Luitpoldstr. 16,
Abt. Oberschlesien-Breslau 8390 Passau,
Steinweg 8
Sudetendeutsche 8400 Regensburg,
Von-der-Tann-Str. 9
Südosteuropa-Ostumsiedler
Abt. Deutsche aus Ungarn, Rumänien, Jugoslawien, Slowakei, Ruthenien
7000 Stuttgart
Rosenbergstr. 50
Abt. Rußland, Bessarabien, Bulgarien und Dobrudscha 7000 Stuttgart,
Rosenbergstr. 50,
Zentralstelle der Heimatortskarteien 8000 Mün­chen 2,
Lessingstr. 1

41 Zu § 244 Abs. 2 DA
Anfrage über Anlegung eines Familienbuches

Die Beschaffung von Unterlagen für die Eintragung in das Familienbuch bereitet  dann Schwierigkeiten, wenn die Personenstandsfälle in den ehemaligen deutschen Gebieten beurkundet worden sind. Können Urkunden aus Personenstands- und Kirchenbü­chern der ehemaligen deutschen Gebiete oder andere Perso­nenstandsunter­lagen nicht be­schafft werden und ent­halten die von dem Stan­desbeam­ten des Stan­des­amts I in Berlin und den zen­tralen Kir­chenbuch­ämtern geführten Urkun­densamm­lungen keine An­gaben über den Perso­nenstand, können Auskünf­te bei den Hei­mat­ortskar­teien, den Landsmann­schaf­ten und den Heimat­aus­kunftsstellen eingeholt wer­den.

42 Zu § 245 Abs. 3 Nr. 1 DA
Mitteilung nach Anlegung eines Familienbuches auf Antrag

Für die Mitteilung an den Standesbeamten des Stan­des­amtes I in Berlin ist das als Anlage 4 beigefügte Muster zu verwenden. Die beim Standesamt I in Berlin einge­hen­den Mit­teilungen sollen als Kartei zusammengestellt werden. Es sollen deshalb nur Postkar­ten in der Größe DIN A 6 (Querformat), die sich als Karteiblatt eignen (leichter Kar­ton), ver­wendet werden. Bei Versand auf dem Postweg ist die Post­karte verschlossen zu versen­den.

43 Zu § 248 Abs. 1 DA
Mitteilung durch die Meldebehörde

Die Meldebehörde teilt den Zuzug jeder verheirate­ten oder verheiratet gewesenen Person dem zuständi­gen Standesbeamten mit. Bestehen mehrere Standes­amts­bezirke, so wird auch der Umzug von einem Standes­amtsbezirk in einen anderen mitgeteilt.

Die Anforderung des Familienbuches obliegt dem nun­mehr zuständigen Standesbeamten (§ 21 Abs. 1 PStV).

44 Zu § 251 Abs. 4 DA
Mitteilung nach Übernahme des Familienbuches

Für die Mitteilungen über den mehr als dreimaligen Wechsel des Führungsortes eines Familienbuches sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 5 zu ver­wen­den. Im übrigen gilt Nummer 41.1 Satz 2 und 3 ent­sprechend.

45 Zu § 256 DA
Öffentliche Anstalten

Als öffentliche Anstalten sind nur solche Anstalten anzusehen, die von juristischen Personen des öffent­li­chen Rechts betrieben oder unterhalten werden. Hierzu gehören insbesondere die Anstalten der Ge­bietskörper­schaften und der Sozialversicherungs­träger sowie der Kirchen und Religionsgesellschaften, so­weit diese Kör­perschaften des öffentlichen Rechts sind. Andere An­stalten - auch solche, die von pri­vatrechtlich gestalteten kirchlichen Organisa­tionen (z.B. Caritas, Innere Mission, Ordensgemein­schaften) getragen werden - fallen unter § 256 Abs. 3 DA.

Landeskrankenhäuser und -kliniken sind bei der An­zeige von Geburten und Sterbefäl­len als öffentli­che Anstalten im Sinne der §§ 18 Abs. 1 und 34 PStG zu behandeln.

46 Zu § 268 Abs. 2 DA
Familienname des Kindes

Die Frage der Beurkundung des Familiennamens für ein Kind hat unter Berücksichti­gung des Gesetzes zur Neu­regelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 zu erfolgen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist. Auf die Darstellung in "Stan­desamt und Ausländer" von Brandhuber/Zeyringer, Verlag für Standesamts­we­sen, Frankfurt am Main, wird hinge­wiesen.

47 Zu § 272 DA
Personen mit ungewissem Personenstand

47.1 Zuständig für die Bestimmung von Vornamen, Familien­namen, Geburtsort und Geburtstag (Personendaten) und für die Anordnung der Eintragung in das Geburten­buch nach § 26 PStG ist die zuständige Verwaltungsbehörde.

47.2 Beim Verfahren nach § 26 PStG ist zwischen der Be­stimmung der Personendaten und der Anordnung der Beurkundung zu unterscheiden. Soll die Beurkundung bei einem Standesamt außerhalb des Landes Branden­burg angeordnet werden, so sind nur die Personendaten zu bestimmen und der Vorgang der am Beurkundungsort für die Anordnung der Beurkundung zuständigen Behör­de zuzuleiten. Entsprechendes gilt, wenn eine Behörde außerhalb des Landes Brandenburg  die Personendaten festgestellt hat und die Beurkundung bei einem Standes­amt im Land Brandenburg angeordnet werden soll. Wird ein Geburtsort bestimmt, der außerhalb des Bundesge­bietes liegt, ist für die Anordnung der Eintragung in das Geburtenbuch beim Standesamt I in Berlin der Senator für Inneres in Berlin zuständig.

48 Zu § 276 Abs. 2, § 285 Abs. 6, § 294 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 301 Abs. 2 DA
Mitteilung über die Mutter oder den Vater eines nicht­ehelichen Kindes sowie über die Annahme als Kind durch eine Einzelperson

Für die Mitteilungen an die entsprechenden Behör­den und Einrichtungen sind die als Anlagen 6 und 7 abge­druckten Formblätter zu ver­wenden.

49 Zu § 285 DA
Randvermerk bei Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschem Recht

49.1 Ist nachgewiesen, daß der Vater eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, und ist er nicht gleichzeitig Deutscher, so hat der Standesbeamte im Randvermerk die Staats­angehörigkeit des Vaters anzugeben. In diesem Fall hat der Standesbeamte zum Nachweis der ausländi­schen Staatsangehörigkeit die Vorlage eines Reisepasses oder einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu fordern. Bei Staatenlosen, heimatlosen Ausländern, Asylberechtigten oder ausländischen Flücht­lingen ist ein Paß oder Paßersatz notwendig (§ 148 DA). Die deutsche Staatsangehö­rigkeit des Vaters des Kindes wird im Randvermerk nicht angegeben.

49.2 Erklärungen und gerichtliche Entscheidungen, durch die die Vaterschaft eines aus­ländischen Staatsangehörigen nur "auf die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsbeziehungen" anerkannt oder festgestellt worden ist, sind der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung ist unter Beachtung der Ent­scheidungen des BGH vom 19.3.1975 (IV ZB 28/74; IV ZB 34/74; Fam RZ 1975, 406, 409) vorzunehmen. Ge­gebenenfalls ist nach § 45 Abs. 2 PStG zu verfahren. § 285 Abs. 4 Satz 1 und § 286 Abs. 1 DA bleiben unbe­rührt.

50 Zu § 285 Abs. 4, § 286 Abs. 1 DA
Vorlage der Unterlagen an die Aufsichtsbehörde bei Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach ausländischem Recht

Die erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Mit der Urkunde über die Vaterschafts­anerkennung ist auch eine beglau­bigte Ab­schrift des Geburtseintrags des Kindes zu übersenden und - soweit bekannt - die Staatsangehö­rig­keit der Mutter und des Kindes mit­zuteilen. Nach Mög­lichkeit ist der Personenstand des Anerkennen­den an­zugeben (Datum auch einer etwai­gen Ehe­schließung oder ggf. der Auflösung der Ehe).

51 Zu § 311 DA
Vornamen und Angabe des Geschlechts bei Trans­sexuel­len

Für Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechts­zugehö­rigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellen­gesetz) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654) sind nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des Transsexuellengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. II S. 254) die Kreisgerichte am Ort des Bezirks­gerich­tes zuständig:

  • für den Bezirksgerichtsbezirk Cottbus das Kreisge­richt Cottbus-Stadt
  • für den Bezirksgerichtsbezirk Potsdam das Kreisge­richt Potsdam-Stadt

52 Zu §§ 312, 313, 314 DA
Behördliche Änderungen oder Feststellungen von Namen

52.1 Für die Änderung von Familien- und Vornamen ist nach § 312 DA die Kreisord­nungsbehörde zuständig; ihr obliegt auch die Zuständigkeit für § 59 und § 214 DA.

Die Annahme von Anträgen auf Änderung von Fa­mi­liennamen und Vornamen obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde.

52.2 Anträge auf zusätzliche Führung eines Hofnamens sind nach § 313 DA der Kreisordnungsbehörde zur Entschei­dung zu übersenden.

52.3 Für die Prüfung der Rechtswirksamkeit von Namens­änderungen nach ausländischem Recht ist gemäß § 314 DA die oberste Verwaltungsbehörde zuständig.

53 Zu § 330 DA
Anzeigende Behörde bei Ermittlung über den Tod einer Person

53.1 Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 330 Abs. 1 DA ist die Behör­de, die die amtliche Er­mitt­lung führt. Sind mehrere Behör­den an der amtlichen Ermittlung beteiligt, so obliegt die Anzeigepflicht in nach­stehender Reihenfolge

  • der Polizeibehörde,
  • der Staatsanwaltschaft,
  • der sonst beteiligten Behörde.

Wird die Anzeige nicht von einer Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft erstattet, so hat die anzeigende Be­hörde eine Durchschrift der Anzeige der örtlich zustän­digen Kreispolizeibehörde zuzuleiten.

53.2 Beteiligte Behörde

Eine Polizeibehörde (Kreispolizeibehörde oder Lan­des­kriminalamt) ist dann beteiligt, wenn die amtliche Er­mittlung von einem Polizeibeamten, der ihr ange­hört, geführt wird. Kreispolizeibehörde ist auch der Polizei­präsident der Wasserschutzpolizei. Bei Unfäl­len auf der Bundesautobahn zeigt die an den Ermitt­lungen beteiligte Kreispoli­zeibehörde den Sterbefall an; werden die Er­mittlungen ausschließ­lich von einer anderen Behörde (Verkehrsüberwa­chungsbereitschaft) geführt, so erstattet diese die Anzeige (Nr. 54.1 Satz 3 findet entsprechend An­wendung).

53.3 Bergämter

Bei Sterbefällen, die sich im Bereich des Bergbaues ereignen, sind die Bergämter anzeigepflichtig, sofern nicht bereits an der amtlichen Ermittlung über den To­desfall eine Polizeibehörde oder die Staatsanwalt­schaft beteiligt ist.

53.4 Bundesbahn

Die Deutsche Bundesbahn kommt für eine Anzeige­pflicht gemäß § 35 PStG nicht in Betracht, weil die Bahnpolizei Todesfal­lermitt­lungen nur in Ver­bin­dung mit Polizei­behörden oder der Staatsanwalt­schaft führt.

53.5 Benachrichtigung der zuständigen Polizeibehörde gemäß § 330 Absatz 2 DA

Ist in der Todesbescheinigung eine andere Todesart als "natürlicher Tod" vermerkt und hat eine nach Absatz 1 bis 3 zuständige Behörde noch keine Er­mittlungen ge­führt, so hat der Standesbeamte die Beurkundung zu­rückzustellen und die örtlich zustän­dige Kreispolizeibe­hörde zu benachrichtigen.

54 Zu § 331 Abs. 5 DA
Todesbescheinigung

Der Standesbeamte übersendet die offenen und ver­schlossenen Teile der Todes­be­scheinigung mindestens 10 Tage nach der Beurkundung des Sterbefal­les an das für den Sitz des Standesamts zuständige Gesund­heitsamt. Ist dem Standesbeamten nur Blatt 1 des offenen Teils übergeben worden, weil sich die Aus­füllung des ver­trauli­chen Teils verzögert, ist dieser Teil ebenfalls dem Gesundheitsamt zuzuleiten.

55 Zu § 347 DA
Benachrichtigung in Nachlaßsachen

Die Benachrichtigung an die Hauptkartei für Testa­mente hat für Verstorbene über 16 Jahre, deren Geburt nicht im Geltungsbereich des PStG liegt, an das Amtsgericht Schöneberg (Hauptkartei für Testa­men­te), Grunewald­straße 62-67, W-1000 Berlin 62, zu erfolgen. Für die Mitteilung ist die Form der Anlage 8 zu verwenden.

56 Zu § 354 DA
Totenliste für Finanzamt

Der Standesbeamte übersendet bis 10 Tage nach jedem Folgemonat die Totenliste an das zuständige Finanzamt. Auf den § 34 Erbschaftssteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) i.V.m. § 9 ErbStDV in der Fassung vom 19. Januar 1962 ( BGBl. I S. 22, III Nr. 611-8-1 wird hingewiesen.

Zuständige Finanzämter für die Verwaltung der Erb­schaftssteuer im Land Branden­burg sind das

  • Finanzamt Cottbus-Ost
    (für die Finanzämter Calau, Cottbus-Mitte, Cott­bus-Ost, Finster­walde, Herzberg);
    Finanzamt Frank­furt/­Oder
    (für die Finanzämter Angermünde, Ebers­walde, Frankfurt/­Oder-Stadt, Fürsten­wal­de, Strausberg);
  • Finanzamt Potsdam-Stadt
    (für die Finanzämter Brandenburg, Königs Wus­ter­hau­sen, Lu­ken­walde, Nauen, Neurup­pin, Oranien­burg, Per­leberg, Pots­dam-Land, Pots­dam-Stadt, Prenz­lau, Pritz­walk).

57 Zu § 386 DA
Mitwirkung von Konsularbeamten bei Eheschlie­ßun­gen

Die Konsularbezirke, in denen Konsularbeamte nach § 8 Abs. 1 des Konsularge­setzes befugt sind, Ehe­schließun­gen vorzunehmen und zu beurkunden, erge­ben sich aus dem Verzeichnis gemäß Anhang I DA.

In allen dort aufgeführten Konsularbezirken darf eine Eheschließung nicht vorgenom­men und beurkundet werden, wenn ein deutscher Verlobter auch die Staatsangehörig­keit des Empfangsstaates besitzt.

58 Zu § 387 DA
Beurkundung von Personenstandsfällen außerhalb des Geltungsbereiches des Perso­nenstandsgesetzes

58.1 Auf Grund von § 41 PStG können Geburten und Sterbe­fälle, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des Perso­nenstandsgesetzes ereignet haben, beurkundet werden. Die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland ist auf Grund von § 41 PStG nicht zulässig; es besteht aber die Möglich­keit, bei Vorliegen der Voraus­setzungen nach § 15 a PStG auf Antrag ein Familien­buch anzule­gen.

58.2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Anordnung zur Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles in den Fällen von § 41 Abs. 2 und 3 PStG ist die untere Fach­aufsichtsbehörde. Für die Beurkundung der Geburt oder des Sterbefalles ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig.

58.3 Die Anordnung zur Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles nach § 41 Abs. 2 und 3 PStG kann von den in § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DA genannten Per­sonen beantragt oder von Amts wegen getroffen werden. Die zuständi­ge Verwaltungs­behörde soll von der Mög­lichkeit des § 41 Abs. 4 Satz 3 PStG, einen Standes­beam­ten mit vorbereitenden Ermittlungen zu beauf­tra­gen, insbesondere deshalb weitgehend Gebrauch ma­chen, weil der Standesbeamte berechtigt ist, Ver­siche­rungen an Eides Statt entgegenzunehmen.

58.4 In der Anordnung zur Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles müssen aufgrund von § 41 Abs. 4 Satz 2 PStG die Angaben enthalten sein, die in das Gebur­ten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Die Anordnung zur Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles kommt daher nur in Betracht, wenn der Standesfall glaubhaft nachgewiesen ist. Ist der Standesfall ungewiß, darf seine Beurkundung nicht angeord­net werden. In diesem Falle kann die Bestimmung des Personenstandes nach § 26 PStG oder, bei Sterbefällen, die Todeserklä­rung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit nach §§ 2 und 39 Verschollenheits­gesetz in der Fassung der Bekannt­machung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63, III Nr. 401-6), geändert durch Gesetz vom 20. De­zember 1974 (BGBl. I S. 3651), erwogen werden.

58.5 Anordnungsverfahren

Die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefal­les darf nur angeordnet werden, wenn der Standesfall glaub­haft nachgewiesen ist. Dem Nachweis des Stan­desfalles dienen öffentliche Urkunden oder andere - gegebenen­falls durch Versicherungen an Eides Statt ergänzte - Unterlagen. Auf jeden Fall ist es erforder­lich, daß als Ergeb­nis der Ermittlungen die Geburt oder der Tod einer bestimmten Person fest­steht.

Die Beurkundungsanordnung hat sich auf den Perso­nenstand des Kindes oder des Verstorbenen zu be­ziehen, wie er sich im Zeitpunkt der Geburt oder des Todes dargestellt hat. Das gleiche gilt für die übri­gen Angaben, die die Anordnung enthal­ten muß (§ 41 Abs. 4 Satz 2 i.V. m. § 21 Abs. 1 bzw. § 37 Abs. 1 PStG). Seitdem eingetretene Veränderungen des Personenstandes des Kindes (z.B. durch Legiti­ma­tion, Annahme als Kind, Namensänderung) wer­den nach der Beurkundung vom Standesamt I in Berlin in Randvermerken eingetragen.

Ist der Standesfall ungewiß, darf seine Beurkundung nicht angeordnet werden. Bei Sterbefällen kann dann auf die Möglichkeit der Todeserklärung oder ge­richt­lichen Feststellung der Todeszeit nach dem Verschol­lenheits­gesetz, verwiesen werden.

Die Anordnung nach § 41 PStG ist ein Verwaltungs­akt. Eine Eintragung in das Personenstandsbuch des Standes­amtes I in Berlin ist daher erst möglich, wenn die Beur­kundungsanordnung unanfechtbar geworden ist.

58.6 Staatsangehörigkeit

Wer Deutscher im Sinne des § 41 Abs. 2 PStG ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 GG (§ 69c PStG). Ob der Betroffene bei Eintritt des Standesfal­les Deutscher war oder im Zeitpunkt der Anordnung Deut­scher ist, hat die Staatsangehörigkeits­behörde zu prüfen. Der Beteiligung der Staatsangehörigkeits­be­hörde bedarf es nicht mehr, wenn mit dem Antrag Staatsangehörigkeitsurkunden vorgelegt werden.

Wer heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder aus­ländischer Flüchtling im Sinne des § 41 Abs. 3 PStG ist, ergibt sich aus § 147 DA.

59 § 398 Abs. 5 DA
Leichenschauscheine (Totenscheine)

Für die Erstellung einer Todesursachen-Statistik nach § 2 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungs­bewe­gung und die Fortschreibung des Bevöl­kerungs­standes in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl I S. 308), (Schreiben des Ministeriums des Innern vom 15.01.1991) haben die Standesbeamten die Leichen­schauscheine (Toten­scheine) mit den Zählkarten dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Lan­des Branden­burg, Sitz Cottbus, zu übersenden. Eine Übertragung der Todes­ursache vom Leichen­schauschein auf die Zählkarte ist nicht erforderlich.

60 Zu § 399 DA
Zählkarten für das Landesamt für Datenverarbei­tung und Statistik des Landes Bran­denburg

Der Standesbeamte hat die Zählkarten für Eheschlie­ßungen, Geburten und Sterbefälle monatlich dem Lan­desamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Branden­burg, Sitz Cottbus, zu übersenden. Die Über­sendung der Zählkarten hat so zu erfolgen, daß diese dem genannten Landesamt bis spätestens dem 10. des darauf­folgenden Monats zur Verfügung stehen.

61 Zu § 401 DA
Befreiung von der Gebühr

61.1 Gebührenfreiheit im Rahmen der Erfassung wehrpflichti­ger Personen

Geburtsurkunden, die von wehrpflichtigen Personen zur Vorlage bei den Erfassungs­behörden benötigt werden, sind gebührenfrei auszustellen, da die Erfas­sung im öffentli­chen Interesse geschieht. Die Urkun­den sind mit dem Vermerk: "Nur für Zwecke der Wehr­erfassung" zu versehen.

61.2 Gebührenfreiheit beim Urkundenaustausch mit Israel

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel ist die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Per­sonenstandsurkunden verbürgt. Perso­nenstands­urkun­den für israelische Staatsangehörige, die von den israelischen diplomatischen und kon­sularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden, sind daher auf Grund von § 401 Abs. 7 DA gebührenfrei auszustel­len.

62 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 22. September 1992 in Kraft.