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Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zur Durchführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz

Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zur Durchführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
vom 13. November 1992
(ABl./92, [Nr. 93], S.2090)

zuletzt geändert durch Erlass vom 9. März 2006

Außer Kraft getreten am 15. September 2014 durch Bekanntmachung des MIK vom 9. Juli 2015
(ABl./15, [Nr. 30], S.632)

Zur Durchführung

  • des Personenstandsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163);
  • der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes i.d.F. der Bekannt­machung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die 11. Änderungsver­ord­nung vom 23. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 3);
  • der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) i.d.F. der Bekannt­machung vom 23. November 1987 (BAnz. Nr. 227a), zuletzt geändert durch die 9. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der DA vom 23. März 1992 (BAnz. Nr. 57);
  • der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 4. September 1992 (GVBl. II S. 591);

wird folgendes bestimmt:

1 Bekanntmachungen von DA-Änderungen

Änderungen der DA, die sich aus Bekanntmachungen des Bundesministeriums des Innern ergeben, werden im Bundesgesetzblatt oder im Bundes­anzeiger veröffentlicht. Nach entsprechender Veröffentlichung wird daher von einer Änderung dieser Ver­waltungsvorschrift abgesehen.

2 Zuständige Verwaltungsbehörden

2.1 Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 22 DA sind als

  • untere Fachaufsichtsbehörden
    die Landräte und in den kreis­freien Städten die Oberbürgermeister
  • oberste Fachaufsichtsbehörde
    das Ministerium des Innern.

2.2 Zuständige Verwaltungsbehörde ist die untere Fachaufsichtsbehörde, soweit im folgenden nichts näheres bestimmt ist.

3 Zu § 1 DA
Gemeindebestimmung

3.1 Gemeinden im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Ämter, amtsfreien Ge­meinden und kreisfreien Städte.

3.2 Die persönlichen und sachlichen Kosten der Standesamtsverwaltung werden von der Gemeinde getragen. Die eingehenden Gebühren und Zwangsgelder fließen der Gemeinde zu.

4 Zu § 2 DA
Standesamtsbezirk

4.1 Die derzeit bestehenden Standesamtsbezirke sind Standesamtsbezirke im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.

4.2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Bildung und Änderung der Standesamtsbezirke ist das Ministerium des Innern. Entsprechende Anträge können von den unteren Fachaufsichtsbehörden gestellt werden.

4.3 Änderungen der Standesamtsbezirke sind durch die zuständige Verwaltungsbehörde öffentlich (Amtsblatt/Zeitung) bekanntzumachen und dem Statisti­schen Landesamt Brandenburg mitzuteilen.

5 Zu § 5 Abs. 1 DA
Kennzeichnung des Standesamtes

5.1 Die Kennzeichnung des Standesamtes ist außerhalb und innerhalb der Diensträume anzubringen.

6 Zu § 6 DA
Bezeichnung des Standesamtes

6.1 Der Standesbeamte und das Standesamt führen als Bezeichnung den Namen der Gemeinde in der amtlich festgelegten Schreibweise. Bilden mehrere Gemeinden oder Teile mehrerer Gemeinden einen Standesamtsbezirk, so führen der Standesbeamte und das Standesamt als Bezeichnung den Namen der Gemeinde, in der der Amtssitz des Standesamtes liegt.

6.2 Ist eine Gemeinde in mehrere Standesamtsbezirke aufgeteilt, so sind die Bezirke zusätzlich durch

  • römische Ziffern oder
  • Angabe des Amtes, der Gemeinde oder der Stadt

kenntlich zu machen (z. B. Brandenburg I, Brandenburg II, Brandenburg III oder Brandenburg-Stadt, Brandenburg-Kirchmöser, Brandenburg-Plaue).

7 Zu § 9 Abs. 2 DA
Anzahl der Standesbeamten

7.1 Für jeden Standesamtsbezirk sind Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Anzahl der zu bestellenden Standesbeamten richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach der Größe des Standesamtsbezirkes. Für jeden Standesamtsbezirk sind jedoch mindestens zwei Standesbeamte zu bestellen, davon ist einer als Leiter des Standesamtes zu bestim­men.

7.2 Sollten die bestellten Standesbeamten eines Standesamtes nicht zur Verfügung stehen, kann die zuständige Verwaltungsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem anderen Standesbeamten übertragen.

8 zu § 10 DA (geändert durch Erlass 5/2001)
Voraussetzung für die Bestellung zum Standesbeamten

Der Standesbeamte muss neben allgemeinen Verwaltungskenntnissen insbesondere umfassende Kenntnisse im Personenstandsrecht, im Ehe-, Kindschafts-, Namens- und Familienrecht sowie im Internationalen Privatrecht besitzen.

Voraussetzungen für die Bestellung zum Standesbeamten sind neben den Bestimmungen des § 53 Abs. 2 PStG in der Regel die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst und die Teilnahme an einem Grundseminar mit Prüfung für neu zu bestellende Standesbeamte an der Akademie für Personenstandswesen GmbH.

Der Bestellung hat außerdem eine sechsmonatige praktische Ausbildung im Standesamt vorauszugehen.

9 zu § 11 DA
Bestellung und Widerruf der Bestellung zum Standesbeamten

9.1 Der Standesbeamte wird bestellt von dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder kreisfreien Stadt, in dem/der er seinen Dienstsitz hat.

Für die Bestellung zum Standesbeamten sind die personenstandsrechtlichen Bestimmungen maßgebend; sie ist keine Ernennung im Sinne des Landesbeamtengesetzes.

Die Bestellung bedarf in jedem Fall der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde; diese kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestellungsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Teilnahme am Grundseminar - genehmigen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße vollständige Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.

9.2 Die Bestellung bedarf der Schriftform. Sie wird durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde vorgenommen. In dieser sind der Standesamtsbezirk und der Tag, an dem die Bestellung wirksam wird, anzugeben. Erfolgt die Bestellung für einen bestimmten Zeitraum, so ist auch der Tag anzugeben, an dem die Bestellung endet.

9.3 Die Bestellung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Dieser Mitteilung ist ein Formblatt (siehe Anlage) mit der Unterschriftsprobe des Standesbeamten sowie dem Abdruck des von ihm verwendeten Dienstsiegels in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Ein Exemplar des Formblattes ist der obersten Fachaufsichtsbehörde zuzuleiten.

9.4 Die Bestellung zum Standesbeamten ist zu widerrufen, wenn dieser die für das Amt erforderliche fachliche und persönliche Eignung nicht mehr besitzt.

Von fehlender fachlicher Eignung ist u.a. immer dann auszugehen, wenn der Standesbeamte über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr an keiner Fortbildungsveranstaltung mehr teilgenommen hat und in diesem Zeitraum keine Eintragung in einem Personen­standsbuch vorgenommen und beurkundet hat. Wird dieser Zeitraum überschritten, kann im Ausnahmefall von einem Widerruf der Bestellung nur mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde abgesehen werden.
Der Widerruf hat schriftlich mit Angabe der Gründe zu erfolgen und ist der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Diese leitet die Information an die oberste Fachaufsichtsbehörde weiter.

Die nach Nr. 2.1 zuständigen Behörden können gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung den Widerruf der Bestellung verlangen.

10 Zu § 15 Abs. 3 DA
Dienstsiegel und Beglaubigungen

10.1 Der Standesbeamte führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel. Das kleine Landessiegel mit einem Durchmesser von 35 mm, zeigt in der Mitte das Landeswappen mit einer Umschrift, die die siegelführende Stelle bezeichnet. Die Umschrift ist in Kapitalschrift (lateinischen Großbuchstaben) auszuführen. Die Form und die Beschriftung ist in den §§ 5 und 7 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 30.Mai 1991 (GVBl. S. 348) festgelegt.

Das Dienstsiegel ist sicher aufzubewahren und gegen Diebstahl zu sichern.

10.2 Der Standesbeamte darf das kleine Landessiegel nur für standesamtliche Tätigkeiten benutzen. Standesamtliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die dem Standesbeamten durch Gesetz ausdrücklich übertragen sind.

10.3 Unter standesamtliche Tätigkeiten fallen z.B. nicht Beglaubigungen von Zeugnis­abschriften oder sonstigen Abschriften sowie Unterschriftsbeglaubigungen. Sind dem Standesbeamten auch solche Tätigkeiten übertragen wor­den, so verwendet er hierfür das Gemeindesiegel.

11 Zu § 20 DA
Aus- und Fortbildung der Standesbeamten im Bad Salzschlirf

11.1 Die Fachakademie für Standesamtswesen - Aus- und Fortbildungswerk des Bundes­verbandes der Deutschen Standesbeamten e.V. in Verbindung mit der wissenschaftli­chen Gesellschaft für Personenstandswesen und verwandte Gebiete - führt in Bad Salzschlirf, Haus der Standesbeamten, Aus- und Fortbildungsseminare durch. Die Seminare vermitteln die für die Tätigkeit des Standesbeamten und die Aufsichtsführung notwendigen Kenntnisse. Sie sind fachliche Lehrkurse, die im dienstlichen Interesse abgehalten werden. Die im Personenstandswesen tätigen Beamten und Angestellten sollten von dieser bewährten Aus- und Fortbildungsmöglichkeit Gebrauch machen.
Den Gemeinden und Fachaufsichtsbehörden wird daher empfohlen, Standesbeamte und Sachbearbeiter regelmäßig zu diesen Seminaren zu entsenden. Die Reise- und Schulungskosten für die Teilnehmer sind jährlich im Haushaltsplan einzuplanen. Die Fachakademie erhebt von den Teilneh­mern eine Seminarge­bühr, deren Höhe den Teilnehmern mitgeteilt wird.

11.2 Aus- und Fortbildung im Land Brandenburg

Zur Fortbildung der Standesbeamten führt der Fachverband der Standesbeamten des Landes Brandenburg e.V. Schulungsveranstaltungen durch. Die Teilnahme an diesen Fachlehrgängen, die im dienstlichen Interesse liegt, sollte den Standesbeamten und Sachbearbeitern der Fachaufsichtsbehörden regelmäßig ermöglicht werden. Die den Teilnehmern entstehen­den Schulungs- und Reisekosten sowie die Beiträge, die von den Bediensteten als Mitglieder des Landesverbandes der Standesbeamten für das Land Branden­burg jährlich zu zahlen sind, sind von den Gemein­den und den unteren Landesbehörden zu erstatten.

11.3 Die Lehr- und Zeitpläne der Lehrgänge werden von dem Fachverband der Standes­beamten des Landes Brandenburg e.V. im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern aufgestellt; sie werden rechtzeitig durch das Ministe­rium des Innern bekanntgegeben.

Die Lehrkräfte für diese Veranstaltungen werden vom Fachverband gestellt. Ihre Dienstherren werden gebeten, sie für diese Lehrtätigkeit jeweils freizu­stellen und den Landesfachverband bei seinen Bemühungen um geeignete Unterrichtsräume für die Durchführung der Lehrgänge zu unterstützen.

12 Zu § 21 DA
Beendigung der Tätigkeit des Standesbeamten

12.1 Die Gemeinde hat die Beendigung der Arbeitstätigkeit des Standesbeamten der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Der Tag der Beendigung der Amtstätigkeit ist in den Akten der Standesämter zu vermerken (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 DA).

13 Zu § 22 DA (geändert durch Verfügung vom 9.3.2006)
Aufsicht

Die Prüfung der Standesämter nach § 22 Abs. 3 DA obliegt der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie umfasst die gesamte fachliche Tätigkeit der Standesbeamten sowie einen Abgleich der Unterschriftsproben und Dienstsiegel. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Der obersten Fachaufsichtsbehörde ist mitzuteilen:

  • wann die Prüfung erfolgte,
  • wann die Standesbeamten zuletzt an einer Fortbildung teilgenommen haben,
  • welche Beanstandungen festgestellt wurden, ggf. in welchem Zeitraum und mit welchen Maßnahmen diesen abgeholfen werden soll.

Im Fall festgestellter Abweichungen bereits vorliegender Unterschriftsproben / Dienstsiegelabdrucke ist der obersten Fachaufsichtsbehörde ein neuer Unterschriftsbogen zuzusenden. Die in dem Formular vorgesehene Bestätigung durch den Amtsdirektor / Bürgermeister ist in diesem Fall entbehrlich. Ein Zweitexemplar des Bogens verbleibt bei der zuständigen Verwaltungsbehörde.

14 Zu § 24 Abs. 3 DA
Sachbearbeiter und Aufsichtsbehörden

14.1 Die Aufsicht über die Standesbeamten erfordert eine genaue Kenntnis der standesamtlichen Aufgaben. Sie umfaßt die Prüfung ausländischer Personen­standsfälle (Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen - Internationales Privatrecht -). In diesen Fällen haben die Fachaufsichtsbehörden aufgrund der Vorlagepflicht durch die Standesämter (§§ 80, 286 DA) komplizierte Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. Dies sollte bei der Auswahl der Bediensteten, die die Aufsicht über die Standebeamten ausüben sollen, be­rücksichtigt werden.

14.2 Die Fachakademie für Standesamtswesen - Aus- und Fortbildungswerk des Bundes­verbandes der Deutschen Standesbeamten e.V. - und der Fachverband der Standes­beamten des Landes Brandenburg e.V. veranstalten Einführungs- und Grundsemina­re sowie Aus- und Weiterbildungslehrgänge für Bedienstete der Fachaufsichtsbehörden. Die Lehrgänge vermitteln die für die Aufsichts­führung notwendigen Fachkenntnisse. Den Bediensteten der Fachaufsichts­behörden ist es daher zu ermöglichen, an den Seminaren und Lehrgängen teilzunehmen. In diesem Zusammenhang wird auf Nr. 11 hingewiesen.

15 Zu § 25 Abs. 3 DA
Zuständige Amtsgerichte

1515.1 Nach § 50 PStG sind ausschließlich die Kreisgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort des Bezirksgerichts haben.

15.2 Für die Entscheidungen nach §§ 45 und 47 PStG sind in den Orten mit mehreren Kreisgerichten am Sitz des Bezirksgerichts folgende Kreisgerichte zuständig:

  • in Cottbus
    das Kreisgericht Cottbus-Stadt
  • in Potsdam
    das Kreisgericht Potsdam-Stadt

(Verordnung vom 7. Februar 1992 (GVBl. II S. 38)

16 Zu § 36 Abs. 3 DA
Abschluß und Übergabe der Zweitbücher

16.1 Der Standesbeamte hat nach Ablauf eines jeden Jahres die Zweitbücher abzuschließen und der zuständigen Verwaltungsbehörde (Nr. 2.4) bis späte­stens 15. Februar des Folge­jahres gebunden zu übergeben. Für kleinere Standesämter findet § 36 Abs. 4 DA Anwendung.

16.2 Eine Ausfertigung des Namenverzeichnisses oder der Namenkartei hat gemäß § 39 DA der Standes­beamte mit dem Zweitbuch zeitgleich der zuständigen Verwaltungsbehörde zu übergeben.

17 Zu §§ 37, 38 DA
Führung und Aufbewahrung der Zweitbücher durch die unteren Verwaltungshörden

17.1 Die Vorschriften über die Fortführung der Erstbücher gelten auch für die Zweitbü­cher. Hinweise werden zu den Nebenakten und Zweitbüchern nicht beigeschrieben. Die Hinweismitteilungen, die von den Standesbeamten der zuständigen Verwaltungsbehörde übersandt werden, sollten dem jeweiligen Zweitbuch beigefügt werden.

Es wird den Standesbeamten empfohlen, die bei ihnen eingehenden Hinweismitteilungen nach Beischreibung, monatlich gesammelt, der zuständigen Verwaltungsbehörde zu übersenden.

17.2 Für die Aufbewahrung der Zweitbücher gilt § 38 DA und analog § 31 DA.

18 Zu § 49 Abs. 2 DA
Eintragung ausländischer Namen in Personenstandsbücher

18.1 Bei der Beurkundung ausländischer Namen, die nicht in lateinischen Buchstaben geschrieben sind, ist der buchstabengetreuen Übersetzung (Transliteration) vor der Wiedergabe nach dem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (Transkription) der Vorzug zu geben.

19 Zu §§ 57, 58 DA
Familiennamen und Vornamen

19.1 Der Familienname oder die Vornamen eines Deutschen können wirksam nur von der zuständigen deutschen Behörde geändert werden. Der Standesbeamte hat daher die Vor- und Familiennamen von Deutschen, die von ausländischen Behörden oder Standesbeamten verändert (z.B. slawisiert, romanisiert) oder in einem Namensänderungsverfahren geändert worden sind, in der ursprüng­lichen deutschen Form in die Personenstandsbücher einzutragen, wenn sich diese mit hinreichender Sicherheit ermitteln läßt.

Die Vor- und Familiennamen deutscher Aussiedler sind häufig von den Behörden des bisherigen Aufenthaltslandes den dort gebräuchlichen ausländi­schen Namensformen angepaßt worden. Die Personenkennzeichnung mit ausländischen Vor- und Familiennamen führt regelmäßig zu einer Erschwe­rung der Eingliederung in die Bundesrepublik Deutschland. Vor der Eintragung von Vor- und Familiennamen deutscher Aussiedler ist daher stets zu prüfen, ob die ursprüngliche deutsche Form der Vor- und Familiennamen zu übernehmen ist.

19.2 Zur Ermittlung der ursprünglichen Schreibweise deutscher Vor- und Familien­namen können Anfragen an die Heimatortskarteien, Landsmannschaften und Heimatauskunftsstellen sowie die Arbeitsgemeinschaft ostdeutscher Familienforscher e.V. gerichtet werden. Die Anschriften dieser Stellen sind der Nr. 40.7 zu entneh­men.

20 Zu § 60 DA (geändert durch Erlass 2/2002)
Ortsangabe

20.1  Neben dem Namen der Gemeinde ist der Name des Ortsteils anzufügen, wenn dieser besonders benannt wurde und mit dem amtlichen Gemeindenamen nicht übereinstimmt. Für das Land Brandenburg ist die Bildung von Ortsteilen gemäß § 54 Abs.1 Gemeindeordnung (GO) durch die Hauptsatzung oder im Gebietsänderungsvertrag zu regeln. Die Benennung des Ortsteils ist Angelegenheit der Gemeinde.

Der Name eines Ortsteils einer außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Standesbeamten gelegenen Gemeinde ist nur dann in den Personenstandseintrag aufzunehmen, wenn er nachgewiesen ist (z.B. durch eine Personenstandsurkunde, eine Melde-, Aufenthaltsbescheinigung, den Personalausweis). Der Standesbeamte soll diesbezüglich keine weiteren Nachforschungen vornehmen.

20.2 Der Name des Ortsteils ist nach dem Gemeindenamen, abgetrennt durch ein Komma, mit dem Zusatz “Ortsteil“ einzutragen. Soweit aus Platzgründen erforderlich, kann für den Zusatz auch die Abkürzung “OT“ verwendet werden.

20.3 Haben Gemeinden durch Umbenennung, Neubildung oder Eingliederung einen neuen Namen erhalten, so ist in den Fällen des § 60 Abs. 3 Nr.1 und 2 DA der vor der Namensänderung geltende Ortsteilname nicht aufzunehmen, sondern nur der danach ggf. neu festgesetzte Ortsteilname anzufügen.

20.4 Wird aus dem Personenstandseintrag eine Urkunde ausgestellt, so ist der Name des Ortsteils, sofern er sich aus dem Eintrag ergibt, in die Urkunde mit aufzunehmen.

Der Name des Ortsteils ist nicht aufzunehmen, wenn eine internationale Personenstandsurkunde bzw. ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird.
Nr. 20.3 gilt analog.

20.5  Der Name des bewohnten Gemeindeteils nach § 11 Abs. 3 GO ist entsprechend den Voraussetzungen der Nr. 20.1 in den Personenstandseintrag aufzunehmen.

20.6 Der Name des bewohnten Gemeindeteils ist nach dem Gemeindenamen, abgetrennt durch ein Komma, mit dem Zusatz “Gemeindeteil“ hinzuzufügen. Soweit aus Platzgründen erforderlich, kann für den Zusatz auch die Abkürzung “GT“ verwendet werden.

Nr. 20.3 und 20.4 gelten entsprechend für bewohnte Gemeindeteile.

20.7 Ist nach Nr. 20.1 sowohl die Angabe eines Ortsteils als auch eines bewohnten Gemeindeteils möglich, so ist an den Namen der Gemeinde nur der Name des bewohnten Gemeindeteils anzufügen.

21 Zu § 63 DA
Akademische Grade

21.1 In die Personenstandsbücher und Urkunden können nur Hochschulgrade (akademische Grade) eingetragen werden, die auf Grund von § 18 des Hoch­schulrahmengesetzes in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170) und den dazu erlassenen landesrechtlichen Regelungen oder von den Hoch­schulen früher verliehen worden sind.

In Zweifelsfällen soll sich der Standesbeamte eine Urkunde oder einen sonstigen amtlichen Nachweis - z.B. Bestätigung der Hochschule - vorlegen lassen, aus dem sich das Recht zur Führung eines akademischen Grades ergibt. Neben dem akademi­schen Grad ist die Berufsbezeichnung einzutragen.

21.2 Akademische Grade, die Universitäten und Hochschulen der ehemaligen DDR gem. der Verordnung über die akademischen Grade vom 6. November 1968 (GBl. II S. 1022) ver­liehen haben, können im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade, vom 7. Juni 1939 (RGBl.I S. 985, BGBl. III Nr. 221-1) (GS Nr. 45) als akademische Grade in die Personenstands­bücher und Urkunden eingetragen werden.

21.3 Zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades muß die Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde vorliegen. Zuständige Behörde für die Genehmigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades ist das Kulturministerium des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.

Auf die Verordnung über die Führung der von Wissenschaftlichen Hochschulen der Niederlande, Österreichs, der Schweiz und Frankreichs verliehe­nen Grade vom 30. September 1986 gem. § 63 Abs. 3 DA wird hingewiesen.

22  Zu § 64 DA
Kirchenaustritt

22.1 Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemein­schaft ist nach § 1 der Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts der DDR vom 13. Juli 1950 (GBl. I Nr. 78 S. 660) bei dem für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Kreisge­richt zu erklären oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen
Der Standesbeamte ist gemäß § 3 der genannten Verordnung ermächtigt, Einzelerklärungen über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts unter Verwendung der Anlage 9 gebührenfrei öffentlich zu beglaubigen.

22.2 Das Kreisgericht teilt den Austritt dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt oder, falls kein Familienbuch angelegt ist, dem Standesbeamten mit, der die Eheschließung beurkundet hat.

22.3 Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist im Heirats- bzw. Familienbuch zu vermerken. Wirksam wird die Austrittserklärung mit dem Tage der Unterzeichnung durch das Kreisgericht.

23 Zu § 70 Abs. 1 DA
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

23.1 Zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 PStG ist die untere Verwaltungsbehörde.

23.2 Die Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 PStG ist im § 6 der Verordnung zur Durchführung des Perso­nenstandsgesetzes des Landes Brandenburg (GVBl. II S. 591) geregelt.

24 Zu § 78 DA (geändert durch Erlass 02/2003)
Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

Ist ein abgeschlossener Personenstandseintrag gemäß § 47 Abs. 1 PStG zu berichtigen, so hat der Standesbeamte von Amts wegen oder auf Anforderung der Aufsichtsbehörde den Antrag auf Berichtigung sachlich vorzubereiten und diesen der unteren bzw. auf gesonderte Anforderung der obersten Fachaufsicht zuzuleiten.

Diese hat ihrerseits nach Prüfung und ggf. weiterer Begründung den Berichtigungsantrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen.

25 Zu § 86 DA
Benutzung der Personenstandsbücher

25.1 Einsicht und Durchsicht der Personenstandsbücher ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 PStG möglich.

25.2 Einsicht und Durchsicht der Personenstandsbücher haben im Standesamt zu erfolgen; sie sind durch den Standesbeamten oder einen Be­dien­steten des Standesamtes zu beaufsichtigen.

25.3 Genealogische Forschung allein kann ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsbücher nicht begründen. Ein Genealoge kann daher, ebenso wie ein sonstiger Dritter, der ein rechtliches Interesse nicht geltend machen kann, Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht der Personenstandsbücher und die Erteilung von Personenstandsurkunden aus den Personenstandsbüchern nur dann verlangen, wenn die Person, auf die sich der Eintrag bezieht, ihr Ehegatte, ein Vorfahre oder ein Abkömmling eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

25.4 Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes besteht abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG des Pesonenstandsgesetzes ein Recht auf Einsicht in die vor dem 1.1.1876 geführten Zivilstandsregister und auf Erteilung von Pesonenstandsurkunden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein rechtliches Interesse liegt unter anderem vor, wenn die Benut­zung für Zwecke der Familienforschung gewünscht wird.

26 Zu § 105 DA
Aushändigung von Personenstandsbüchern und Schriften zu Werbezwecken.

Zuständige Verwaltungsbehörden für Ausgabe von amtlichen Merkblättern oder amtlichen Schriftstücken sind die unteren Aufsichtsbehörden.

27 Zu § 106 DA
Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland

27.1 Diplomatische und konsularische Vertretungen haben auf Grund des Wiener Überein­kommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Bezie­hungen (BGBl. 1969 II S. 1585) die Aufgabe, die Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen im Ausland zu vertreten; sie sind nicht für die Bereitstellung von Urkunden aus dem Entsendestaat zuständig. Personenstandsurkunden sind daher nicht bei Vertretungen ausländischer Staaten anzufordern. Wegen der Bereitstellung ausländischer Personenstandsurkunden können vielmehr die Auslandsvetretungen der Bundesrepublik Deutschland eingeschaltet werden, die auch Privatpersonen bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden behilflich sind.

28 Zu § 108 DA
Legalisation von Personenstandsurkunden

28.1 Das Ministerium des Innern ist zuständig:

  • für die Beglaubigung inländischer Personenstandsurkunden aus dem Land Brandenburg zur Verwendung im Ausland;
  • für die Erteilung der Apostille bei inländischen Personenstandsurkunden nach dem Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 05. Okto­ber 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965. (§ 1 Nr. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille vom 4. September 1992 (GVBl. II S. 593).

29 Zu § 115 DA
Austausch von Personenstandsurkunden mit dem Ausland

29.1 Gemäß der Vereinbarung mit der Republik Italien über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sind nach Möglichkeit die im Übereinkommen über die Erteilung für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 27. September 1956 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1056) vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Auf der Rückseite der Urkunde ist zusätzlich zu vermerken.

  • auf der Geburtsurkunde: Ort und Tag der Eheschließung, die jeweiligen Geburtsdaten sowie die Gemeinde des letzten Wohnsitzes der Eltern des Kindes in Italien,
  • auf der Heiratsurkunde: die Gemeinde des letzten Wohnsitzes des italienischen Ehegatten in Italien,
  • auf der Sterbeurkunde: Vor- und Familiennamen der Eltern, die jeweiligen Geburtsdaten und die Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in Italien.

Beim Urkundenaustausch mit Italien sind die mehrsprachigen Personenstandsurkunden zu verwenden und mit dem entsprechenden Zusatz zu versehen.

29.2 Die zyprischen Behörden übersenden der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nikosia/Zypern außer Sterbeurkunden (§ 117 Abs. 1 DA) auch Heiratsurkunden von Deutschen, die auf Zypern die Ehe geschlossen haben. Aus Gründen der Gegenseitigkeit soll auch die zyprische Seite über Eheschließungen zyprischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet weden. Die Standesbeamten, die die Eheschließung eines zyprischen Staatsangehörigen beurkunden, werden daher gebeten, der Botschaft der Republik Zypern, Ubierstraße 73, 5300 Bonn 2, zur 0Erleichterung ihrer konsularischen Aufgaben sofort und unmittelbar eine mehrsprachige Heiratsurkunde zu übersenden. Die mehrsprachige Heiratsurkunde ist gebührenfrei auszustellen (§ 401 Abs. 7 DA); sie bedarf keiner Legalisation.

30 Zu § 139 DA
Prüfung der Angaben zur Person und Staatsangehörigkeit

30.1 Beschaffung von Personenstandsurkunden aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes

Bei der Beschaffung von Urkunden ist der hierfür vorgesehene Amtshilfeweg über die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen. Auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957) und das Wiener Übereinkommen über konsulari­sche Bezie­hungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585) wird hingewiesen, nach deren Art. 3 bzw. 5 die diplomatischen und konsularischen Übereinkom­men darin bestehen, die Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen im Empfangsstaat zu vertreten.

Auch private Antragsteller können auf die Möglichkeit der Urkundenbeschaffung durch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland verwiesen werden.
Auf die nachstehenden Besonderheiten bei der Anforderung von Urkunden wird hingewiesen.

30.2 Polen

Anträge auf Bechaffung von Personenstandsurkunden aus Orten im heutigen Polen sind an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau, 03-932 Warszawa, ul. Dabrowiecka 30, zu richten.

Es erleichtert die Arbeit der Botschaft erheblich, wenn bei der Anforderung von Urkunden aus ehemals deutschen Orten auch deren jetzige polnische Bezeichnung (einschließlich der Wojwodschafts-, ggf. der früheren Kreiszugehörigkeit) angegeben wird. (s. Ortsnamenverzeichnis jenseits der Oder und Neiße, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1988).

Zur Feststellung der polnischen Schreibweise können dabei herangezogen werden:

Deutsch-fremdsprachiges und fremdsprachig-deutsches Ortschaftsverzeichnis für alle vom Deutschen Reich aufgrund des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919 abgetrennten Gebiete einschließlich Elsaß-Lothringen (mit einem Anhang: Ortschaftsverzeichnis der von Österreichisch-Schlesien an Polen abgetretenen Gebiete), erschienen im Verlag des Preuß. Statistischen Landesamtes, Berlin 1927,

Amtliches Gemeinde- und Ortsnamenverzeichnis der deutschen Ostgebiete unter fremder Verwaltung, Band II: Alphabet. Ortsnamenverzeichnis (Wohnplatzverzeich­nis) nach dem Gebietsstand am 1. September 1939, deutsch-fremdsprachig, erschienen im Selbstverlag der Bundesanstalt für Landeskunde, Remagen 1955.

Für die Beschaffung von Personenstandsurkunden und anderen Personenstandsunterlagen aus Polen sowie die zu verwendenden Vordrucke für die Anforderung von Personenstandsurkunden wird hingewiesen.

Beachtung von Besonderheiten bei Anforderungen aus Polen

  1. Da polnische Behörden einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für ihr Tätigwerden fordern, rät die Botschaft zur Vermeidung erheblich verlängerter Bearbeitungszeiten zur Beifügung eines entsprechenden Dokuments (z.B. Kopie aus Reisepaß o. ä.).
  2. In den Anträgen auf Beschaffung einer Geburts-, Sterbe- bzw. Heiratsurkunde ist der Verwendungszweck anzugeben, da die polnischen Behörden die Be­arbeitung von der Angabe des genauen Verwendungszwecks der Urkunde ab­hängig machen.
  3. Die Anschrift des Auslandsrentenbüros in Polen lautet:
    "Biuro Rent Zagrahicznych (Auslandsrentenbüro)
    ul. Senatorska 10
    00-082 Warszawa
    Tel. 279040/260553"

30.3 Tschechoslowakei

Anträge auf Beschaffung von Personenstandsurkunden aus der Tschechoslowakei sind an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag, Vlásská 19, CS-11800 Praha 1, zu richten. Als Hilfsmittel für die Feststellung der jetzigen Bezeichnung von Orten, die von 1938 bis 1945 zum Deutschen Reich gehörten, kann das im Selbstverlag der Bundesanstalt für Landeskunde und Raumforschung, Bonn-Bad Godesberg, 1963 erschienene "Sudetendeutsche Ortsnamenverzeichnis - Amtliches Gemeinde- und Ortsnamenverzeichnis der nach dem Münchener Abkommen vom 29. September 1938 (Grenzfeststellung vom 20. November 1938) zum Deutschen Reich gekommenen sudetendeutschen Gebiete-" verwendet werden.

Um Verzögerungen und Rückfragen zu vermeiden, sollte für Urkundenanforderungen das mit RdSchr.d. BMI vom 28. November 1980 veröffentlichte Form­blatt verwendet werden.

Die Gebühr für die Beschaffung von Auszügen aus Personenstandsbüchern und Archivalien wird von tschechoslowakischer Seite nach der Zahl der für das Auf­suchen der verlangten Angaben benötigten Arbeitsstunden bemessen. Daraus folgt, daß die Gebühr auch in solchen Fällen verlangt wird, in denen das Ergebnis der Forschungen negativ ist. Zu der von der zuständigen Stelle festgesetzten Gebühr kommen, wenn die Unterlagen von der Auslandsvertretung der CSFR beschafft worden sind, noch die Konsulargebühr für die Antragstellung, eine Manipulationsgebühr und die Postgebühr.

30.4 UdSSR (Für die Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR sind die Hinweise des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Justiz zu beachten.)
Wegen der Beschaffung von Personenstandsurkunden und anderen Personenstandsunterlagen aus der UdSSR weise ich auf das Schreiben vom 08. Februar 1991 (RSchr. d. BMI vom 22. Mai 1985) hin.

31 Zu § 159 Abs. 4 DA
Prüfung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

31.1 Eine Feststellung des Ministeriums der Justiz über das Vorliegen der Voraus­setzun­gen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Artikel 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes -FamRÄndG- (BGBl. I. S. 1221) ist nicht erforderlich, wenn ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben und keiner der Ehegat­ten außerdem Deutscher war. In diesem Fall ist § 159 Abs. 4 Satz 3 DA zu beachten. Unterstand ein heimat­loser Ausländer oder Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht, ist die ausländische Entscheidung über die zuständige Verwaltungs­behörde der obersten Fachaufsichtsbehörde zur Prüfung zuzuleiten. Einer Vorlage an die oberste Fachaufsichts­behörde bedarf es nicht, wenn die Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Bezirksgerichts beantragt wird. Wird die Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses erteilt, so ist damit gleichzeitig bestätigt, daß die ausländischeEntscheidung als wirksam anzusehen ist. Die Entscheidung der obersten Fachaufsichtsbehörde erfolgt von Amts wegen; sie ist nicht gebührenpflichtig.

32 Zu § 160 DA
Ausländische Entscheidungen zur Anerkennung

32.1 Nach Artikel 7 § 1 FamRÄndG wird eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, im Inland nur anerkannt, wenn das Ministerium der Justiz festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Die Entscheidung des Ministeriums der Justiz ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Für den Standesbeamten besteht kein Antragsrecht. Der Antrag ist von dem Standesbeamten aufzunehmen, wenn ihm eine ausländische Entscheidung in Ehesachen vorgelegt wird, für die eine Feststellung nach Artikel 7 § 1 FamRÄndG erforderlich ist. Für den Antrag verwendet er den Vordruck nach dem Muster der Anlage Nr. 1.

32.2 Wird dem Standesbeamten eine ausländische Entscheidung in Ehesachen vorgelegt, für die eine solche Feststellung erforderlich ist, so nimmt er den Antrag auf.

Anträge auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen sind dem Ministerium der Justiz unmittelbar zu übersenden. Für den Antrag ist das Formblatt nach Anlage 1 zu verwenden.

Bedarf der Antragsteller auch der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§§ 170, 171 DA), ist dieser Antrag (Anlage 1) mit allen Unterlagen, auf die im Anerkennungsantrag Bezug genommen werden kann, dem Ministerium der Justiz mit vorzulegen. Dieses leitet den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses und die im Anerkennungsverfahren getroffene Ent­scheidung dem zuständigen Präsidenten des Bezirksgerichts (vgl. § 171 Abs. 6 DA) zu.

Ist ein Ehegatte nach Scheidung der Ehe verstorben, so bedarf es zum Nachweis der Auflösung der Ehe nicht einer Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen durch das Ministerium der Justiz. Gleichwohl ist eine ausländische Ent­scheidung in Ehesachen vor ihrer Anerkennung im deutschen Rechtsbereich nicht wirksam.

Es ist der freien Entscheidung der Beteiligten überlassen, ob ein Anerkennungsantrag gestellt wird oder nicht. Dem Standesbeamten ist ein Antragsrecht vom Gesetzgeber nicht zuerkannt.

Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht (Art. 7 § 1 Abs. 3 FamRÄndG).

32.3 Nach Artikel 14 des Ehe- und Familiengesetzes der UdSSR vom 27. Juni 1968 kann eine Ehe zu Lebzeiten der Ehegatten durch

  • einverständliche Scheidung (Entscheidung des Zivilstandesamtes auf Antrag beider Eheteile, wenn keine minderjährigen Kinder vorhanden sind),
  • streitige Scheidung (Entscheidung des Gerichts auf Antrag eines Eheteils)

aufgelöst werden. Die einverständliche Scheidung wird durch die Becheinigung des zuständigen Zivilstandsamtes über die Auflösung der Ehe (Auflösungsbescheinigung) nachgewiesen. Die streitige Scheidung wird durch die Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Scheidung der Ehe sowie durch die Urkunde des zuständigen Zivilstandsamtes über die Registrierung der Scheidung (standesamtliche Scheidungsurkunde) nachgewiesen, weil zur Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung über die Scheidung der Ehe die Registrierung durch das zuständige Zivilstandsamt erforderlich ist.

Zur Erleichterung des Verfahrens nach Artikel 7 § 1 FamRÄndG sollen in den Antrag auf Anerkennung einer in der UdSSR erfolgten Schei­dung Angaben über die Art der Scheidung (standesamtliche oder gerichtliche Scheidung) aufgenommen werden; dem Antrag sind die in dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 bezeichneten Unterlagen sowie

  • bei einverständlicher Scheidung die Auflösungsbescheinigung des zuständigen Zivilstandsamtes,
  • bei streitiger Scheidung die Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Scheidung der Ehe und die standesamtliche Scheidungsurkunde

mit der jeweils erforderlichen Übersetzung beizufügen.

33 Zu § 166 DA
Ehefähigkeitszeugnis

33.1 Für britische Staatsangehörige

Für britische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Groß­britan­nien haben, wird ein Ehefähigkeitszeugnis nicht ausgestellt. Sie erhalten jedoch auf Antrag eine konsularische Ehefähigkeitsbescheinigung von dem zuständigen britischen Konsulat.

Für Angehörige der Stationierungsstreitkräfte besteht diese Möglichkeit nicht. Armeeangehörige legen jedoch die bei der zuständigen Militärbehörde beantragte Bescheini­gung auf dem Vordruck BAOR Form 120 vor, Luftwaffenangehörige eine freiformulierte Bescheinigung des militärischen Vorgesetzten.
Die jeweilige Bescheinigung ist dem Befreiungsantrag an den Präsidenten des Be­zirksgerichts beizufügen.

33.2 Für niederländische Staatsangehörige

Die Niederlande haben im Hinblick auf das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen bereits zum 1. August 1984 die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für Niederländer, die in den Niederlanden weder Wohnsitz haben noch gehabt haben, neu geregelt; die Zeugnisse werden danach nicht mehr vom Standesbeamten in Amsterdam, sondern vom Leiter der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Niederlande in dem Bezirk, in dem die Ehe geschlossen werden soll, nach dem Muster des oben bezeichneten Abkommens ausgestellt. Diese Zeugnisse erfüllen, da sie nicht von einer inneren Behörde ausgestellt wer­den, nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ehegesetz - EheG -. Für den genannten Personenkreis ist somit die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Bezirksgerichts nach § 10 Abs. 2 EheG einzuholen.

33.3 Für französische Staatsangehörige

Französische Staatsangehörige benötigen eine vom zuständigen französischen Konsulat ausgestellte Ehefähigkeitsbescheinigung (Certificat de capacité á mariage). Die Bescheinigung ist dem Befreiungsantrag an den Präsidenten des Bezirksgerichts beizufügen.

34 Zu § 168 DA
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

34.1 Das polnische Recht sieht die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses grundsätzlich vor (§ 166 Abs. 4 DA). Nach den vorliegenden Erfahrungen erreichen polnische Staatsangehörige die Ausstellung eines polnischen Ehefähigkeitszeugnisses allerdings nur dann, wenn sie im Besitz eines gültigen polnischen Reisepasses sind.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EheG darf in besonderen Fällen auch den Angehörigen der Staaten, deren Recht die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses vorsieht, Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt werden. Es bestehen daher keine Bedenken, daß der Standesbeamte von dem Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 3 EheG ausgeht und ohne Einhaltung der in § 168 Abs. 2 DA vorgesehenen Dreimonatsfrist einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufnimmt, wenn der polnische Verlobte, der nicht schon auf Grund von § 166 Abs. 3 Satz 2 DA ein Ehefähigkeitszeugnis nicht beizubringen braucht, keinen gültigen polnischen Reisepaß besitzt.

34.2 Bei polnischen Staatsangehörigen, die einen gültigen polnischen Reisepaß besitzen, ist ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erst nach Ablauf der in § 168 Abs. 2 DA vorgesehenen Dreimonatsfrist möglich. Sollten die polnischen Behörden die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses für den polnischen Verlobten allerdings nachweislich von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den deutschen Verlobten abhängig machen, kann der Standesbeamte auch in diesen Fällen einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ohne Einhaltung der in § 168 Abs. 2 DA vorgesehenen Dreimonatsfrist aufnehmen, weil die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses für einen solchen Fall im Hinblick auf § 69 b Abs. 1 Satz 1 PStG nicht zulässig ist.

35 Zu § 170 DA
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

Die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Bezirksgerichts für algerische Staatsangehörige wird grundsätzlich von der Vorlage einer Bescheinigung der algerischen Botschaft, Poststaße 1, 5300 Bonn 2, abhängig gemacht, in der bestätigt wird, daß der algerische Staatsangehörige unverheiratet ist (certificat de célibat).
Die Bescheinigung der algerischen Botschaft ist dem Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist dies unter Angabe der Gründe in dem Schreiben an den Präsidenten des Bezirksgerichts zu vermerken.

36 Zu § 171 DA
Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses

Nach § 10 Abs. 2 EheG bedürfen Ausländer, die ein Ehefähigkeitszeugnis der inneren Behörde ihres Heimatlandes nicht beibringen können, der Befreiung von der Beibringung durch den für den Bezirk zuständigen Präsidenten des Bezirksgerichts. Die Befreiung bedarf eines Antrages der Verlobten.
Für das Verfahren ist der als Anlage 2 abgedruckte Vordruck zu verwenden. Der Antrag ist dem Präsidenten des Bezirksgerichts in doppelter Ausfertigung zu übersenden.

Auf die Ausführungen in der Zeitschrift "Das Standesamt" (StAZ) 1980 S. 137 ff. zu Grundzügen, besonderen Fällen und Einzelfragen im Verfahren der Befreiung vom ausländischen Ehefähigkeitszeugnis wird hingewiesen.

37 Zu § 178 DA
Belehrung

Auf folgende Besonderheiten des islamischen Rechts soll der Standesbeamte hinweisen:

37.1 Ein Angehöriger des islamischen Glaubens kann mit vier Frauen gleichzeitig verheiratet sein. Er ist berechtigt, seine Frau jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verstoßen. Die Ehefrau kann die Aufhebung der Ehe nur in seltenen Ausnahmefällen begehren. Die Ehefrau kann nach Verstoßung und Ablauf der Wartezeit keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend machen, sie ist vielmehr nur auf die im Ehevertrag vereinbarte Morgengabe angewiesen.

Bei Religionsverschiedenheit besteht in der Regel kein Erbrecht zwischen den Ehegatten. Dem Vater steht von einem sehr frühen Lebensalter an die ausschließlich elterliche Gewalt über die Kinder zu. Die Kinder folgen ausnahmslos der Religion des mohammedanischen Vaters. Der Ehemann kann seiner Frau ein Verlassen des Aufenthaltsorts oder der ehelichen Wohnung ohne seine Erlaubnis verbieten.

Darüber hinausgehende materiell-rechtliche Auskünfte soll der Standesbeamte nicht erteilen. Es soll auch davon abgesehen werden, Merkblätter und Rundschreiben des Bundesverwaltungsamtes zwecks Weitergabe an die Verlobte anzufordern. Die deutsche Verlobte ist vielmehr an das Bundesverwaltungsamt - Amt für Auswanderung - in Köln oder an eine der Auswandererberatungsstellen zu verweisen.

37.2 Türkei, Tunesien

Die Türkei und Tunesien gehören nicht zu den Staaten, in denen eine Mehrehe zugelassen ist. In diesen Fällen ist daher von einer entsprechenden Belehrung abzusehen.

37.3 Niederschrift

Für die Belehrung und die Niederschrift ist der Vordruck der Anlage 3 zu verwenden.
Die Belehrung ist ausschließlich für die Aufgebotsakten bestimmt, sie darf an die Verlobten nicht ausgehändigt werden.

38 Zu § 190 DA
Regelungen des ausländischen Rechts über die Namensführung der Ehefrau

Die Namensführung eines Ehegatten richtet sich nach dem Recht des Staates, dem er angehört (Heimatrecht). Die Beurteilung der Frage, welcher Familienname einer Frau zusteht, deren Namensführung sich nach ausländischem Recht bestimmt, ist der Darstellung in "Standesamt und Ausländer" von Brandhuber/Zeyringer, Verlag für Standesamtswesen Frankfurt am Main, zu entnehmen.

39 Zu § 236 DA
Führung des Familienbuches

Die Staatsangehörigkeitsbehörden haben den für die Führung des Familienbuches zuständigen Standesbeamten auf Grund von Nr. 9.7 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. April 1985 über die Einbürgerung eines Ausländers zur Eintragung eines Vermerks in Spalte 7 des Familienbuches zu unterrichten. Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind gehalten, in der Mitteilung zu vermerken, welche ausländische Staatsangehörigkeit der Eingebürgerte noch besitzt, wenn durch die Verleihung der deut­schen Staatsangehörigkeit Mehrstaatigkeit eingetreten ist. Ist für den Betroffenen kein Familienbuch angelegt, ist die Mitteilung zu den Sammelakten zu nehmen.

40 Zu § 244 Abs. 2 DA
Beschaffung von Personenstandsunterlagen aus den ehemaligen deutschen Gebieten

40.1 Die Beschaffung der für die Bestellung des Aufgebots, die Eintragungen in das Familienbuch und andere personenstandsrechtliche Beurkundungen erforderlichen Unterlagen bereitet häufig dann Schwierigkeiten, wenn die Beteiligten in den ehemaligen deutschen Gebieten geboren sind oder dort die Ehe geschlossen haben. Aus diesen Gebieten erhaltengebliebene Personenstandsunterlagen sind weitgehend in den Verzeichnissen enthalten, die nachstehend mit den Anschriften verschiedener Verwahrungsstellen angegeben sind.

40.2 Standesamt I in Berlin
0-1054 Berlin,
Rückerstraße 9

Über die Bestände dieses Amtes gibt das "Verzeichnis der im Standesamt I in Berlin vorhandenen Standesregister und Personenstandsbücher", Stand: 1. März 1965, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main und Berlin, und das Handbuch "Verlagerte deutsche Personenstandsregister und Kirchenbücher", bearbeitet von W. Klytta, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1953, Auskunft.

40.3 Evangelisches Zentralarchiv - Kirchenbuchstelle,
Jebenstraße 3,
1000 Berlin 12

Die Kirchenbuchstelle erteilt Urkunden und Auskünfte aus den im "Verzeichnis der in Berlin (West) vorhandenen ortsfremden Personenstands- und Kirchenbücher", Stand: 1. Februar 1955, Frankfurt am Main und Berlin genannten evangelischen Kirchenbüchern. Diese Stelle hat inzwischen weitere gerettete Kirchenbücher, insbesondere aus Westpreußen, sowie die in Dänemark für deutsche Flüchtlinge und Soldaten angelegten Kirchenbücher (vgl. hierzu StAZ 1954, S. 138) übernommen.

40.4 Zentralachiv des Bistums Regensburg,
St. Petersweg 11-13,
8400 Regensburg

Das von dem katholischen Kirchenbuchamt herausgegebene "Handbuch über die katholischen Kirchenbücher in der Ostdeutschen Kirchenprovinz östlich der Oder und Neiße und dem Bistum Danzig", bearbeitet von Dr. Dr. J. Kaps, München 1962, gibt Auskunft über die zurückgebliebenen und über die verlagerten Kirchenbücher (s. StAZ 1965 S. 30).

40.5 Geheimes Staatsarchiv der Stiftung Preußischer Kulturbesitz,
1000 Berlin 33,
Archivstraße 12/14

Die in diesem Archiv lagernden Personenstandsunterlagen und Kirchenbücher sind in einem Sonderdruck aus Teil II der "Übersicht über die Bestände des Geheimen Staatsarchivs in Berlin-Dahlem", G. Grotesche Verlagsbuchhandlung, Köln und Berlin 1967, aufgeführt.

40.6 Ostpreußische Kirchenbücher

Einen Überblick über ostpreußiche Kirchenbücher enthält das "Neue Verzeichnis ostpreußischer Kirchenbücher sowie der vor 1874 angelegten Personenstandsregister", von E. Grigoleit, Ailringen/Künzelsau, 1958 (s. StAZ 1960, S. 27).

40.7 Auskünfte aus Heimatortskarteien

Können Urkunden aus Personenstands- oder Kirchenbüchern der Vertreibungsgebiete nicht beschafft werden, so besteht die Möglichkeit, Auskünfte bei den Heimatorts­kartei­en, den Landsmannschaften und den Heimatauskunftsstellen einzuholen.

Anschriften der Heimatortskarteien

Heimatortskartei für:       Anschrift:
Nordosteuropa Abt. Ostpreußen und Memelland   2400 Lübeck
Meesenring 13
Abt. Danzig-Westpreußen  2400 Lübeck,
Meesenring 13,
Abt. Pommern 2400 Lübeck,
Meesenring 13,
Abt. Deutsch-Balten,
Estland-Lettland
8000 München 19,
Dachauer Str. 189
Abt. Litauen   2224 Burg/Dithm.,
Waldstr. 1,
Mark Brandenburg  8900 Augsburg
Auf d. Kreuz 41,
Deutsche aus Wartheland-Polen  3000 Hannover
Gr. Barlinge 4,
Schlesien Abt. Niederschlesien 8600 Bamberg,
Luitpoldstr. 16,
Abt. Oberschlesien-Breslau  8390 Passau,
Steinweg 8
Sudetendeutsche 8400 Regensburg,
Von-der-Tann-Str. 9
Südosteuropa-Ostumsiedler 
Abt. Deutsche aus Ungarn, Rumänien,  Jugoslawien, Slowakei, Ruthenien
Abt. Rußland, Bessarabien, Bulgarien und Dobrudscha
70000 Stuttgart 
Rosenbergstr. 50
Zentralstelle der Heimatortskarteien  8000 München 2,
Lessingstr. 1

41 Zu § 244 Abs. 2 DA
Anfrage über Anlegung eines Familienbuches

Die Beschaffung von Unterlagen für die Eintragung in das Familienbuch bereitet dann Schwierigkeiten, wenn die Personenstandsfälle in den ehemaligen deutschen Gebieten beurkundet worden sind. Können Urkunden aus Personenstands- und Kirchenbüchern der ehemaligen deutschen Gebiete oder andere Personenstandsunterlagen nicht beschafft werden und enthalten die von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin und den zentralen Kirchenbuchämtern geführten Urkundensammlungen keine Angaben über den Personenstand, können Auskünfte bei den Heimaortskarteien, den Landsmannschaften und den Heimatauskunftsstellen eingeholt werden.

42 Zu § 245 Abs. 3 Nr. 1 DA
Mitteilung nach Anlegung eines Familienbuches auf Antrag

Für die Mitteilung an den Standesbeamten des Standesamtes I in Berlin ist das als Anlage 4 beigefügte Muster zu verwenden. Die beim Standesamt I in Berlin eingehenden Mitteilungen sollen als Kartei zusammengestellt werden. Es sollen deshalb nur Postkarten in der Größe DIN A 6 (Querformat), die sich als Karteiblatt eignen (leichter Karton), verwendet werden. Bei Versand auf dem Postweg ist die Postkarte verschlossen zu versenden.

43 Zu § 248 Abs. 1 DA
Mitteilung durch die Meldebehörde

Die Meldebehörde teilt den Zuzug jeder verheirateten oder verheiratet gewesenen Person dem zuständi­gen Standesbeamten mit. Bestehen mehrere Standesamtsbezirke, so wird auch der Umzug von einem Standesamtsbezirk in einen anderen mitgeteilt.

Die Anforderung des Familienbuches obliegt dem nunmehr zuständigen Standes-beamten (§ 21 Abs. 1 PStV).

44 Zu § 251 Abs. 4 DA
Mitteilung nach Übernahme des Familienbuches

Für die Mitteilungen über den mehr als dreimaligen Wechsel des Führungsortes eines Familienbuches sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden. Im übrigen gilt Nummer 41.1 Satz 2 und 3 entsprechend.

45 Zu § 256 DA
Öffentliche Anstalten

Als öffentliche Anstalten sind nur solche Anstalten anzusehen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben oder unterhalten werden. Hierzu gehören insbesondere die Anstalten der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherungsträger sowie der Kirchen und Religionsgesellschaften, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Andere Anstalten - auch solche, die von privatrechtlich gestalteten kirchlichen Organisationen (z.B. Caritas, Innere Mission, Ordensgemeinschaften) getragen werden - fallen unter § 256 Abs. 3 DA.

Landeskrankenhäuser und -kliniken sind bei der Anzeige von Geburten und Sterbefällen als öffentliche Anstalten im Sinne der §§ 18 Abs. 1 und 34 PStG zu behandeln.

46 Zu § 268 Abs. 2 DA
Familienname des Kindes

Die Frage der Beurkundung des Familiennamens für ein Kind hat unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 zu erfolgen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist. Auf die Darstellung in "Standesamt und Ausländer" von Brandhuber/Zeyringer, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main, wird hingewiesen.

47 Zu § 272 DA
Personen mit ungewissem Personenstand

47.1 Zuständig für die Bestimmung von Vornamen, Familiennamen, Geburtsort und Geburtstag (Personendaten) und für die Anordnung der Eintragung in das Geburten­buch nach § 26 PStG ist die zuständige Verwaltungsbehörde.

47.2 Beim Verfahren nach § 26 PStG ist zwischen der Bestimmung der Personendaten und der Anordnung der Beurkundung zu unterscheiden. Soll die Beurkundung bei einem Standesamt außerhalb des Landes Brandenburg angeordnet werden, so sind nur die Personendaten zu bestimmen und der Vorgang der am Beurkundungsort für die Anordnung der Beurkundung zuständigen Behörde zuzuleiten. Entsprechendes gilt, wenn eine Behörde außerhalb des Landes Brandenburg die Personendaten festgestellt hat und die Beurkundung bei einem Standesamt im Land Brandenburg angeordnet werden soll. Wird ein Geburtsort bestimmt, der außerhalb des Bundesgebietes liegt, ist für die Anordnung der Eintragung in das Geburtenbuch beim Standesamt I in Berlin der Senator für Inneres in Berlin zuständig.

48 Zu § 276 Abs. 2, § 285 Abs. 6, § 294 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 301 Abs. 2 DA
Mitteilung über die Mutter oder den Vater eines nichtehelichen Kindes sowie über die Annahme als Kind durch eine Einzelperson

Für die Mitteilungen an die entsprechenden Behörden und Einrichtungen sind die als Anlagen 6 und 7 abgedruckten Formblätter zu verwenden.

49  Zu § 285 DA
Randvermerk bei Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschem Recht

49.1 Ist nachgewiesen, daß der Vater eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, und ist er nicht gleichzeitig Deutscher, so hat der Standesbeamte im Randvermerk die Staatsangehörigkeit des Vaters anzugeben. In diesem Fall hat der Standesbeamte zum Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit die Vorlage eines Reisepasses oder einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu fordern. Bei Staatenlosen, heimatlosen Ausländern, Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlingen ist ein Paß oder Paßersatz notwendig (§ 148 DA). Die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters des Kindes wird im Randvermerk nicht angegeben.

49.2 Erklärungen und gerichtliche Entscheidungen, durch die die Vaterschaft eines ausländischen Staatsangehörigen nur "auf die sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsbeziehungen" anerkannt oder festgestellt worden ist, sind der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung ist unter Beachtung der Entscheidungen des BGH vom 19.3.1975 (IV ZB 28/74; IV ZB 34/74; Fam RZ 1975, 406, 409) vorzunehmen. Gegebenenfalls ist nach § 45 Abs. 2 PStG zu ver­fahren. § 285 Abs. 4 Satz 1 und § 286 Abs. 1 DA bleiben unberührt.

50 Zu § 285 Abs. 4, § 286 Abs. 1 DA
Vorlage der Unterlagen an die Aufsichtsbehörde bei Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach ausländischem Recht

Die erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Mit der Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung ist auch eine beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags des Kindes zu übersenden und - soweit bekannt - die Staatsangehörigkeit der Mutter und des Kindes mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist der Personenstand des Anerkennenden anzugeben (Datum auch einer etwaigen Eheschließung oder ggf. der Auflösung der Ehe).

51 Zu § 311 DA
Vornamen und Angabe des Geschlechts bei Transsexuellen

Für Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststelllung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654) sind nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des Transsexuellengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. II S. 254) die Kreisgerichte am Ort des Bezirks­gerichtes zuständig:

  • für den Bezirksgerichtsbezirk Cottbus
    das Kreisgericht Cottbus-Stadt                                
  • für den Bezirksgerichtsbezirk Potsdam
    das Kreisgericht Potsdam-Stadt

52 Zu §§ 312, 313, 314 DA
Behördliche Änderungen oder Feststellungen von Namen

52.1 Für die Änderung von Familien- und Vornamen ist nach § 312 DA die Kreisordnungsbehörde zuständig; ihr obliegt auch die Zuständigkeit für § 59 und § 214 DA.

Die Annahme von Anträgen auf Änderung von Familiennamen und Vornamen obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde.

52.2 Anträge auf zusätzliche Führung eines Hofnamens sind nach § 313 DA der Kreisordnungsbehörde zur Entscheidung zu übersenden.

52.3 Für die Prüfung der Rechtswirksamkeit von Namensänderungen nach ausländischem Recht ist gemäß § 314 DA die oberste Verwaltungsbehörde zuständig.

53 Zu § 330 DA
Anzeigende Behörde bei Ermittlung über den Tod einer Person

53.1 Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 330 Abs. 1 DA ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt. Sind mehrere Behörden an der amtlichen Ermittlung beteiligt, so obliegt die Anzeigepflicht in nachstehender Reihenfolge

  • der Polizeibehörde,
  • der Staatsanwaltschaft,
  • der sonst beteiligten Behörde.

Wird die Anzeige nicht von einer Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft erstattet, so hat die anzeigende Behörde eine Durchschrift der Anzeige der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zuzuleiten.

53.2 Beteiligte Behörde

Eine Polizeibehörde (Kreispolizeibehörde oder Landeskriminalamt) ist dann beteiligt, wenn die amtliche Ermittlung von einem Polizeibeamten, der ihr angehört, geführt wird. Kreispolizeibehörde ist auch der Polizeipräsident der Wasserschutzpolizei. Bei Unfällen auf der Bundesautobahn zeigt die an den Ermittlungen beteiligte Kreispolizeibehörde den Sterbefall an; werden die Ermittlungen ausschließlich von einer anderen Behörde (Verkehrsüberwachungsbereitschaft) geführt, so erstattet diese die Anzeige (Nr. 54.1 Satz 3 findet entsprechend Anwendung).

53.3 Bergämter

Bei Sterbefällen, die sich im Bereich des Bergbaues ereignen, sind die Bergämter anzeigepflichig, sofern nicht bereits an der amtlichen Ermittlung über den Todesfall eine Polizeibehörde oder die Staatsanwaltschaft beteiligt ist.

53.4 Bundesbahn

Die Deutsche Bundesbahn kommt für eine Anzeigepflicht gemäß § 35 PStG nicht in Betracht, weil die Bahnpolizei Todesfallermittlungen nur in Verbindung mit Polizei­behörden oder der Staatsanwaltschaft führt.

53.5 Benachrichtigung der zuständigen Polizeibehörde gemäß § 330 Absatz 2 DA

Ist in der Todesbescheinigung eine andere Todesart als "natürlicher Tod" vermerkt und hat eine nach Absatz 1 bis 3 zuständige Behörde noch keine Ermittlungen geführt, so hat der Standesbeamte die Beurkundung zurückzustellen und die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde zu benachrichtigen.

54 Zu § 331 Abs. 5 DA (geändert durch Erlass 01/2003)
Totenschein

Der Standesbeamte übersendet den vertraulichen Teil des Totenscheines unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles und Eintragung der Sterbebuchnummer bzw. wenn die Beurkundung zurückgestellt werden muss, nach Eintragung in die Vormerkliste an das für den Sitz des Standesamtes zuständige Gesundheitsamt. In diesem Fall ist die Nummer des Sterbebucheintrages baldmöglichst nach Beurkundung nachzureichen. Der nichtvertrauliche Teil des Totenscheines ist zu der Sammelakte zu nehmen. Verzögert sich die Ausstellung des vertraulichen Teiles des Totenscheines und ist dem Standesbeamten nur der nichtvertrauliche Teil des Totenscheines übergeben worden, so hat er diesen in Kopie an das Gesundheitsamt zu übergeben und dabei auf die Sachlage hinzuweisen.

55 Zu § 347 DA
Benachrichtigung in Nachlaßsachen

Die Benachrichtigung an die Hauptkartei für Testamente hat für Verstorbene über 16 Jahre, deren Geburt nicht im Geltungsbereich des PStG liegt, an das Amtsgericht Schöneberg (Hauptkartei für Testamente), Grundewaldstraße 62-67, W-1000 Berllin 62, zu erfolgen. Für die Mitteilung ist die Form der Anlage 8 zu verwenden.

56 Zu § 354 DA
Totenliste für Finanzamt

Der Standesbeamte übersendet bis 10 Tage nach jedem Folgemonat die Totenliste an das zuständige Finanzamt. Auf den § 34 Erbschaftssteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) i.V.m. § 9 ErbStDV in der Fassung vom 19. Januar 1962 (BGBl. I S. 22, III Nr. 611-8-1 wird hingewiesen.

Zuständige Finanzämter für die Verwaltung der Erbschaftssteuer im Land Brandenburg sind das

  • Finanzamt Cottbus-Ost
    (für die Finanzämter Calau, Cottbus-Mitte, Cottbus-Ost, Finsterwalde, Herzberg);
  • Finanzamt Frankfurt/Oder
    (für die Finanzämter Angermünde, Eberswalde, Frankfurt/Oder-Stadt, Fürstenwalde, Strausberg);
  • Finanzamt Potsdam-Stadt
    (für die Finanzämter Brandenburg, Königs Wusterhausen, Luckenwalde, Nauen, Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Potsdam-Land, Potsdam-Stadt, Prenzlau, Pritzwalk).

57 Zu § 386 DA
Mitwirkung von Konsularbeamten bei Eheschließungen

Die Konsularbezirke, in denen Konsularbeamte nach § 8 Abs. 1 des Konsulargesetzes befugt sind, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, ergeben sich aus dem Verzeichnis gemäß Anhang I DA.

In allen dort aufgeführten Konsularbezirken darf eine Eheschließung nicht vorgenom­men und beurkundet werden, wenn ein deutscher Verlobter auch die Staatsangehörig­keit des Empfangsstaates besitzt.

58 Zu § 387 DA
Beurkundung von Personenstandsfällen außerhalb des Geltungsbereiches des Personenstandsgesetzes

58.1 Auf Grund von § 41 PStG können Geburten und Sterbefälle, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes ereignet haben, beurkundet werden. Die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland ist auf Grund von § 41 PStG nicht zulässig; es besteht aber die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraus­setzungen nach § 15 a PStG auf Antrag ein Familienbuch anzulegen.

58.2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Anordnung zur Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles in den Fällen von § 41 Abs. 2 und 3 PStG ist die untere Fachaufsichtsbehörde. Für die Beurkundung der Geburt oder des Sterbefalles ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig.

58.3 Die Anordnung zur Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles nach § 41 Abs. 2 und 3 PStG kann von den in § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 3 DA genannten Personen beantragt oder von Amts wegen getroffen werden. Die zuständige Verwaltungsbehörde soll von der Möglichkeit des § 41 Abs. 4 Satz 3 PStG, einen Standesbeamten mit vorbereitenden Ermittlungen zu beauftragen, insbesondere deshalb weitgehend Gebrauch machen, weil der Standesbeamte berechtigt ist, Versicherungen an Eides Statt entgegenzunehmen.

58.4 In der Anordnung zur Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles müssen aufgrund von § 41 Abs. 4 Satz 2 PStG die Angaben enthalten sein, die in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Die Anordnung zur Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles kommt daher nur in Betracht, wenn der Standesfall glaubhaft nachgewiesen ist. Ist der Standesfall ungewiß, darf seine Beurkundung nicht angeordnet werden. In diesem Falle kann die Bestimmung des Personenstandes nach § 26 PStG oder, bei Sterbefällen, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit nach §§ 2 und 39 Verschollenheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63, III Nr. 401-6), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651), erwogen werden.

58.5 Anordnungsverfahren

Die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles darf nur angeordnet werden, wenn der Standesfall glaubhaft nachgewiesen ist. Dem Nachweis des Standesfalles dienen öffentliche Urkunden oder andere - gegebenenfalls durch Versicherungen an Eides Statt ergänzte - Unterlagen. Auf jeden Fall ist es erforderlich, daß als Ergeb­nis der Ermittlungen die Geburt oder der Tod einer bestimmten Person feststeht.

Die Beurkundungsanordnung hat sich auf den Personenstand des Kindes oder des Verstorbenen zu beziehen, wie er sich im Zeitpunkt der Geburt oder des Todes dargestellt hat. Das gleiche gilt für die übrigen Angaben, die die Anordnung enthalten muß (§ 41 Abs. 4 Satz 2 i.V. m. § 21 Abs. 1 bzw. § 37 Abs. 1 PStG). Seitdem eingetretene Veränderungen des Personenstandes des Kindes (z.B. durch Legitimation, Annahme als Kind, Namensänderung) werden nach der Beurkundung vom Standesamt I in Berlin in Randvermerken eingetragen.

Ist der Standesfall ungewiß, darf seine Beurkundung nicht angeordnet werden. Bei Sterbefällen kann dann auf die Möglichkeit der Todeserklärung oder gerichtlichen Feststellung der Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz, verwiesen werden.

Die Anordnung nach § 41 PStG ist ein Verwaltungsakt. Eine Eintragung in das Personenstandsbuch des Standesamtes I in Berlin ist daher erst möglich, wenn die Beurkundungsanordnung unanfechtbar geworden ist.

58.6 Staatsangehörigkeit

Wer Deutscher im Sinne des § 41 Abs. 2 PStG ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 GG (§ 69c PStG). Ob der Betroffene bei Eintritt des Standesfalles Deutscher war oder im Zeitpunkt der Anordnung Deutscher ist, hat die Staatsangehörigkeits­behörde zu prüfen. Der Beteiligung der Staatsangehörigkeitsbehörde bedarf es nicht mehr, wenn mit dem Antrag Staatsangehörigkeitsurkunden vorgelegt werden.

Wer heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtlinge im Sinne des § 41 Abs. 3 PStG ist, ergibt sich aus § 147 DA.

59 § 398 Abs. 5 DA
Leichenschauscheine (Totenscheine)

Für die Erstellung einer Todesursachen-Statistik nach § 2 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl I S. 308), (Schreiben des Ministerium des Innern vom 15.01.1991) haben die Standesbeamten die Leichenschauscheine (Totenscheine) mit den Zählkarten dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg, Sitz Cottbus, zu übersenden. Eine Übertragung der Todes­ursache vom Leichenschauschein auf die Zählkarte ist nicht erforderlich.

60 Zu § 399 DA
Zählkarten für das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Bran­denburg

Der Standesbeamte hat die Zählkarten für Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle monatlich dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg, Sitz Cottbus, zu übersenden. Die Übersendung der Zählkarten hat so zu erfolgen, daß diese dem genannten Landesamt bis spätestens dem 10. des darauf folgenden Monats zur Verfügung stehen.

61 Zu § 401 DA
Befreiung von der Gebühr

61.1 Gebührenfreiheit im Rahmen der Erfassung wehrpflichtiger Personen
Geburtsurkunden, die von wehrpflichtigen Personen zur Vorlage bei den Erfassungsbehörden benötigt werden, sind gebührenfrei auszustellen, da die Erfassung im öffentlichen Interesse geschieht. Die Urkunden sind mit dem Vermerk: "Nur für Zwecke der Wehrerfassung" zu versehen.

61.2 Gebührenfreiheit beim Urkundenaustausch mit Israel

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel ist die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt. Personenstandsurkun­den für israelische Staatsangehörige, die von den israelischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden, sind daher auf Grund von § 401 Abs. 7 DA gebührenfrei auszustellen.

62 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 22. September 1992 in Kraft.

Potsdam, den 13. November 1992

Der Minister des Innern

Alwin Ziel