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Regelung über das Anordnungs-/Genehmigungsverfahren von Dienstreisen/Dienstgängen für Bedienstete des MdF
Allgemeine Dienstreiseanordnung

Regelung über das Anordnungs-/Genehmigungsverfahren von Dienstreisen/Dienstgängen für Bedienstete des MdF
Allgemeine Dienstreiseanordnung

vom 13. Januar 2005

Bezugnehmend auf den Runderlass des MdF vom 13.10.1992, der zuletzt durch den Erlass vom 25.03.2003 geändert worden ist, und den Erlass vom 23.08.2004 - 14.22 - werden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die nachstehend angeführten Dienstreisen und Dienstgänge allgemein angeordnet.

1. Durchführung der Dienstreisen

Zur Durchführung der erforderlichen Dienstreisen im Rahmen der allgemeinen Anordnung sind möglichst Dienstwagen oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die Benutzung privateigener PKW wird gestattet, jedoch erfolgt die Erstattung ausschließlich in Höhe der Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

2. Allgemeine Anordnung von Dienstreisen

2.1 Als allgemein angeordnet gelten:

2.1.1 Dienstreisen nach Berlin zu Landes- und Bundesbehörden;

2.1.2 Dienstgänge innerhalb von Potsdam zu Landes- und Bundesbehörden.

2.2 Darüber hinaus gelten als allgemein angeordnet:

2.2.1 Dienstreisen ohne Anordnung werden vom/von

  • Minister der Finanzen,
  • Staatssekretär der Finanzen,
  • den Abteilungsleitern
  • und bei ihrer Abwesenheit deren Vertreter nur dann, wenn das   
  • Dienstgeschäft keinen Aufschub duldet,
    durchgeführt.

2.2.2 Dienstreisen innerhalb des Landes Brandenburg bzw. in angrenzende Bundesländer

  • des Büroleiters, Pressesprechers und persönlichen Referenten/der persönlichen Referentin des Finanzministers/der Finanzministerin. Für die Durchführung der erforderlichen Dienstreisen/Dienstgänge wird bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeug das Vorliegen eines triftigen Grundes allgemein anerkannt.
  • des Finanzreferenten im Rahmen seiner Tätigkeit,
  • zur Prüfung der Betriebs- und Verkehrssicherheit der Dienstkraftfahrzeuge des Landes Brandenburg.

2.2.3 Dienstreisen zum Dienstort Potsdam

  • der Bediensteten des MdF mit abweichendem Dienstsitz in Cottbus

2.2.4 eintägige Dienstreisen innerhalb des Landes Brandenburg bzw. der angrenzenden Bundesländer

  • des zuständigen Referenten und Sachbearbeiters aus Anlass der Bodenschätzung/Ertragswertermittlung und Führung des Programmsystems TopoL sowie der Fachaufsicht über die Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen,
  • des zuständigen Referenten und Sachbearbeiters aus Anlass der Fachaufsicht über die Bausachverständigen,
  • des Sachbearbeiters für Steuerfahndung zur fachlichen Betreuung der Anwender-Software in den Fahndungsämtern, zur Abstimmung mit den Systembetreuern der Fahndungsstellen, zur Teilnahme an Durchsuchungen der Steuerfahndung als Sachverständiger für Datentechnik sowie zur Vornahme von Datensicherungen/-auswertungen in den Ämtern oder während der Durchsuchungsmaßnahme,
  • des zuständigen Referatsleiters oder Referenten des Justitiariats zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen,
  • des zuständigen Referatsleiters oder Referenten des Personalreferates zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen.

2.2.5 Dienstreisen für die Dauer von bis zu 10 Tagen innerhalb des Landes Brandenburg bzw. der angrenzenden Bundesländer

  • des Leiters und der Sachbearbeiter des Prüfdienstes der Bescheinigenden Stelle im Rahmen der ergangenen Prüfaufträge,
  • des Referenten und der Prüfer der Innenrevision zu Prüfungszwecken,
  • des Referenten und der Sachbearbeiter des Erhebungsbereiches für Fachgeschäftsprüfungen der Erhebungsstellen,

3. Abrechnung

Die Abrechnung der allgemein angeordneten Dienstreise erfolgt bei Benutzung des privateigenen PKWs nach Beendigung der Dienstreise bis zur Einführung des Reisekostenprogrammes Reiko unter Verwendung eines Fahrtenbuches bzw. des „Forderungsnachweises der Kosten für Dienstgänge und anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge“ (Vordruck-Nr. 556/34, bereits im Intranet eingestellt).

Die sachliche Richtigkeit entsprechend der Nr. 13.1.3 VV zu § 70 LHO Brandenburg und ggf. die Anerkennung triftiger Gründe ist durch den zuständigen Referatsleiter bzw. den Abteilungsleiter im Fahrtenbuch bzw. auf dem o. g. Forderungsnachweis zu bestätigen.

4. Schlussbestimmung:

Alle bisher erteilten Einzelgenehmigungen werden mit diesem Erlass aufgehoben.