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Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst

Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst
vom 22. Juni 2011
(JMBl/11, [Nr. 7], S.61)

geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. November 2020
(JMBl/20, [Nr. 12], S.146)

I.
Aufgaben der Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes

Die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften erledigen alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften obliegen oder im Rahmen des Geschäftsbetriebes übertragen werden. Dazu gehören insbesondere:

  1. der Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst (II.)
  2. der Außendienst (III.)
  3. der Innendienst (IV.)
  4. sonstige Aufgaben (V.)

II.
Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst

Der Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst umfasst insbesondere:

  1. die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb des Justizgebäudes und der dazu gehörenden Bereiche, insbesondere durch Überwachung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen, Sicherheitsrundgänge, Personen- und Gepäckkontrollen (auch unter Einsatz von Sicherheitsschleusen und anderen technischen Hilfsmitteln),
  2. den Dienst während der Sitzungen des Gerichts - auch außerhalb der Gerichtsstelle - einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Anordnungen nach Weisung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss,
  3. die Vorführung von Gefangenen sowie die - auch zwangsweise - Vorführung anderer Personen zu Terminen und Sitzun­gen, sofern sie nicht durch Justizvollzugs-, Polizeibeamtinnen oder -beamte, Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher erfolgt,
  4. die Bewachung der vorgeführten, in Haft genommenen oder auf besondere Anordnung zu beaufsichtigenden Personen innerhalb des Justizgebäudes.

III.
Außendienst

Zum Außendienst gehören insbesondere folgende Verrichtungen:

  1. die Ausführung von Anweisungen, welche das Festhalten, die vorläufige Festnahme, die Vorführung oder Verhaftung einer Person sowie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betreffen, ferner die Hilfeleistungen bei solchen Maßnahmen; die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes sollen in den vorstehenden Fällen nur tätig werden, wenn die hierfür zuständigen Dienstkräfte (Polizei, allgemeiner Vollzugsdienst, Gerichtsvollzieher) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im Einzelfall nicht herangezogen werden können,
  2. die Aushändigung und Zustellung von Schriftstücken, die Einziehung von Erkundigungen, die Übermittlung dienstlicher Mitteilungen sowie die Erledigung von Dienstreisen,
  3. die Ablieferung, Abholung und Weiterbeförderung insbesondere von Geld, Wertsachen Postsendungen und Dienstmitteln,
  4. das Führen von Dienstkraftfahrzeugen und -fahrrädern,
  5. die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, soweit dies nicht der grundsätzlich zuständige BLB oder der von ihm Verpflichtete erledigt. Dies gilt insbesondere für die unaufschiebbare Beseitigung von konkreten Gefahrensituationen.

IV.
Innendienst

Zum Innendienst gehören insbesondere folgende Verrichtun­gen:

  1. der Auskunftsdienst an den Eingängen der Dienstgebäude,
  2. der Fernsprechvermittlungsdienst,
  3. die Annahme, Verteilung und der Versand von Schriftstücken und anderen Gegenständen einschließlich der dazu erforderlichen Arbeiten sowie die Annahme und Verteilung elektronischer Dokumente,
  4. der Betrieb der Gerichtsvollzieherverteilerstelle,
  5. die Besorgung des gesamten Aktenumlaufs, namentlich des Post- und Aktenbotendienstes innerhalb und außerhalb des Dienstgebäudes,
  6. die Mitarbeit bei der Verwahrung und Vorlage wegzulegender beziehungsweise weggelegter Akten,
  7. die Mitarbeit bei der Aussonderung und Vernichtung von Akten und anderen dienstlichen Unterlagen,
  8. die Besorgung der öffentlichen Aushänge und Bekanntmachungen an der Gerichtstafel,
  9. die Mitarbeit im Büchereidienst,
  10. die Mitarbeit in IT-Angelegenheiten,
  11. die Verwaltung und Aushändigung von Dienstgeräten und Verbrauchsmitteln (Materialausgabe, Vordrucke),
  12. die Bedienung von Kopier- und Vervielfältigungsgeräten sowie die Herstellung von Ablichtungen und Vervielfältigungen,
  13. sonstige Tätigkeiten nach Weisung der Leitung des Gerichts beziehungsweise der Staatsanwaltschaft oder der Geschäftsleitung, zum Beispiel Wahrnehmung kleinerer Hausmeistertätigkeiten.

V.
Sonstige Aufgaben

1. Die Leitung des Gerichts beziehungsweise der Staatsanwaltschaft kann einzelnen Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes ausgewählte Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen. Dazu gehören insbesondere:

1.1 die Verwaltung der Postwertzeichen und des Gebührenfreistemplers sowie die Führung der dafür vorgesehenen Nachweise,

1.2 die Führung von Ein- und Ausgangsbüchern über Wert- und Einschreibesendungen,

1.3 die Abgabe von Empfangsbekenntnissen,

1.4 die Führung und Pflege von Bestandsverzeichnissen,

1.5 die Verwahrung und Verwaltung von Dienstschlüsseln,

1.6 die Verwahrung von Überführungsstücken und Fundsachen, sowie die Führung der Liste gemäß § 9 BbgAktO.

2. Die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes sind verpflichtet, auf Weisung sonstige dienstliche Aufgaben - auch anderer Dienstzweige im Beitreibungsdienst und bei anderen Justizbehörden - zu übernehmen.

 VI.
Anwendung unmittelbaren Zwanges

Die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes sind Vollzugsdienstkräfte des Landes Brandenburg und befugt, in Ausübung öffentlicher Gewalt unmittelbaren Zwang im Rahmen der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuüben.1

VII.
Organisation

  1. Die Leitung des Gerichts beziehungsweise der Staatsanwaltschaft richtet eine Wachtmeisterei ein. Sie kann bestimmen, dass der Wachtmeisterei eine Leiterin oder ein Leiter (Leitung) vorsteht.
  2. Die Leitung der Wachtmeisterei regelt deren Organisation und Geschäftsverteilung, sofern sich nicht die Leitung des Gerichts beziehungsweise der Staatsanwaltschaft oder die Geschäftsleitung diese Befugnis allgemein oder für den Einzelfall vorbehalten haben. Sie ist im Rahmen ihrer Aufgaben weisungsbefugt; ihr obliegt die Anleitung und Einweisung neuer Kräfte.

VIII.
Dienstkleidung

Die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes tragen Dienstkleidung nach Maßgabe der Dienstkleidungsordnung für die Justizverwaltung des Landes Brandenburg vom 14. Oktober 1994 (2044-I.6/JMBl. S. 154), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 1. August 2000 (JMBl. S. 120), in der jeweils geltenden Fassung.

IX.
Dienstbesprechungen

  1. Bei jedem Gericht und bei jeder Staatsanwaltschaft sind vierteljährlich alle Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes durch die Geschäftsleitung zu einer Dienstbesprechung einzuberufen. In dieser Dienstbesprechung sind die für den Justizwachtmeisterdienst bestehenden Vorschriften zu erörtern, insbesondere soweit sich bei ihrer Anwendung Mängel gezeigt oder Schwierigkeiten ergeben haben. Daneben sind allgemeine Fragen der Praxis und die für den Justizwachtmeisterdienst bedeutsamen neu ergangenen oder geänderten Bestimmungen zu behandeln sowie das bisherige Wissen zu vertiefen.
  2. Aus besonderem Anlass können weitere Dienstbesprechungen durchgeführt werden.

X.
Dienstsport

Die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes treiben nach den hierzu ergangenen besonderen Bestimmungen Dienstsport.

XI.
Persönlicher Anwendungsbereich

Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes im Sinne dieser Dienstordnung sind Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes sowie vergleichbare tariflich Beschäftigte.

XII.
Inkrafttreten

Die Allgemeine Verfügung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Die Allgemeine Verfügung vom 18. März 1993 (JMBl. S. 48) tritt zugleich außer Kraft.

Potsdam, den 22. Juni 2011

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg


1 Auf §§ 20 bis 22 JWMBG sowie §§ 35, 36 BeamtStG wird besonders hingewiesen.