Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei

Richtlinie zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei
vom 1. Mai 2017
(ABl./17, [Nr. 20], S.463)

1 Allgemeines

1.1 Die Richtlinie gilt für alle Polizeivollzugsbediensteten, die im Rahmen ihrer beruflichen Ausübung ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei führen. Dienstkraftfahrzeuge der Polizei nach dieser Richtlinie sind alle Einsatzfahrzeuge des Polizeivollzugsdienstes. Ausgenommen sind Werkstatt-, Probe- und Überführungsfahrten sowie Fahrten von Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten sowie Tarifbeschäftigten im administrativen Bereich, die mit den dafür zugewiesenen Fahrzeugen durchgeführt werden.

1.2 Ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei darf führen, wer

  1. als Inhaberin oder Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis befugt ist, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug der jeweiligen Fahrzeugklasse zu führen, und
  2. die Berechtigung zum Führen derartiger Dienstkraftfahrzeuge erhalten hat (Dienstfahrberechtigung).

1.3 Es liegt im dienstlichen Interesse, dass die Polizeivollzugsbediensteten die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei erwerben. Der Nachweis über den Besitz der Dienstfahrberechtigung erfolgt durch einen Berechtigungsnachweis, der durch die Polizeibehörde oder -einrichtung auszustellen ist (Anlage 1).

2 Allgemeine Ausbildung

2.1 Der Führerschein der Klasse B ist Voraussetzung für eine Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst. Die Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes erwerben - soweit sie noch nicht über eine solche verfügen - die Fahrerlaubnis der Klasse B während des Vorbereitungsdienstes auf eigene Kosten.

2.2 Die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis anderer Klassen erfolgt nur bei zwingendem dienstlichem Bedarf im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Fahrschulausbildung wird grundsätzlich von gewerblichen Fahrschulen an den jeweiligen Dienststandorten durchgeführt. Die Fachhochschule der Polizei erhebt den Bedarf, schreibt die Fahrschulausbildung aus und schließt die Verträge mit den gewerblichen Fahrschulen.

3 Ausnahmegenehmigung

3.1 Abweichend von § 10 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis vor Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestalters abgelegt werden. Polizeivollzugsbedienstete mit ordentlichem Wohnsitz im Land Brandenburg, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter noch nicht vollendet haben, erwerben auf der Grundlage der allgemeinen Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter die Fahrerlaubnis der Klasse B, die mit der Schlüsselnummer 176 bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird.

3.2 Für nicht im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg wohnende Polizeivollzugsbedienstete muss diese Genehmigung bei den nach § 73 FeV zuständigen Behörden beantragt werden. Darüber hinaus kann durch die Fahrerlaubnisbehörden in begründeten Einzelfällen, bei Vorliegen einer Fahrerlaubnis der Klasse L, im Wege der Einzelausnahme die Möglichkeit des Nutzens von Kraftfahrzeugen der Klasse B auch für Fahrten vom Wohnort zur Dienststelle eingeräumt werden. In diesen Fällen ist die Fahrerlaubnis der Klasse L mit der Schlüsselnummer 177 zu codieren. In die mitzuführende Ausnahmegenehmigung ist folgender Text aufzunehmen:

„Abweichend von § 6 Absatz 1 FeV ist die Inhaberin oder der Inhaber berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse B für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort zu führen.“

3.3 Die vom polizeiärztlichen Dienst durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchungen für die Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit gelten als medizinisch-psychologische Untersuchungen im Sinne von § 10 Absatz 2 FeV.

3.4 Polizeivollzugsbedienstete, die zum Zeitpunkt der Ausbildung bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach § 48a FeV („Begleitetes Fahren ab 17“) sind, ist von den zuständigen Behörden auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

„Abweichend von § 48a Absatz 2 FeV kann im Rahmen der polizeilichen Ausbildung ohne Begleitperson von der Prüfungsbescheinigung Gebrauch gemacht werden. Dies gilt nur für die Fahrten im Rahmen der polizeilichen Ausbildung und in Dienstfahrzeugen der Polizei.“

4 Polizeispezifische Ergänzungsaus- und -fortbildung, Berechtigungsnachweis

4.1 Die besonderen Befugnisse beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei erfordern eine polizeispezifische Ergänzungsaus- und -fortbildung. Die polizeispezifische Ergänzungsaus- und -fortbildung in Form des Fahr- und Sicherheitstrainings I (FST I) der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse führt zum Erwerb der Dienstfahrberechtigung. Sie ist durch die Fachhochschule der Polizei durchzuführen.

4.2 Ist die oder der Polizeivollzugsbedienstete im Besitz einer Fahrerlaubnis oder hat sie oder er im Anschluss an die Ausbildung die Fahrerlaubnis nach Nummer 2.2 erworben oder ist sie oder er als Inhaberin oder Inhaber einer entsprechenden Berechtigung in den Dienst des Landes Brandenburg übernommen worden, erteilt die oder der Dienstvorgesetzte die Berechtigung (Anlage 1), wenn die oder der Polizeivollzugsbedienstete am FST I der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse teilgenommen hat. Beim Erwerb der Dienstfahrberechtigung werden die zum sicheren Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei im Straßenverkehr erforderlichen Kenntnisse und Fahrfertigkeiten unter besonderer Berücksichtigung polizeilicher Aufgaben vermittelt. Durch die Fachhochschule der Polizei wird eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am FST I der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse (Anlage 2) ausgestellt. Die näheren Einzelheiten regelt die Fachhochschule der Polizei. Die Regelungen sind dem Ministerium des Innern und für Kommunales zur Zustimmung vorzulegen. Der Erwerb der Dienstfahrberechtigung kann wiederholt werden. Die Wiederholung des Erwerbs der Dienstfahrberechtigung soll analog den Bestimmungen des § 18 FeV durchgeführt werden.

4.3 Für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist bis zum Beginn des ersten Fachpraktikums (gehobener Dienst) beziehungsweise des Praktikums (mittlerer Dienst) das FST II der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse durchzuführen. Anwärterinnen und Anwärter, die am FST II der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse teilgenommen haben, sind berechtigt, während der Praktika Dienstkraftfahrzeuge unter Inanspruchnahme von Sonder- und/oder Wegerechten zu führen. Beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen während der Praktika haben bei Einsatzfahrten die durch die Praktikumsdienststellen bestimmten Ausbilderinnen oder Ausbilder bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit mäßigend auf die das Fahrzeug führende Polizeianwärterin oder den das Fahrzeug führenden Polizeianwärter einzuwirken und gegebenenfalls selbst die Führung des Fahrzeugs zu übernehmen.

4.4 Die Berechtigung hat lediglich innerdienstliche Bedeutung. Sie kann aus dienstlichen Gründen eingeschränkt, mit Auflagen versehen, ausgesetzt oder zurückgenommen werden. Wird die allgemeine Fahrerlaubnis entzogen, eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt, gelten die zuvor genannten Rechtsfolgen für die Berechtigung entsprechend.

4.5 Fahrverbote, die Auswirkungen auf die Dienstfahrberechtigung haben, sind der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

4.6 Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis verliert der Berechtigungsnachweis seine Gültigkeit. Nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ist die Dienstfahrberechtigung durch Teilnahme am FST I der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse gemäß Nummer 4.2 neu zu erwerben.

4.7 Um eine schnelle Übersicht über vorhandene Berechtigungen zu erhalten, können die Polizeibehörde und die Polizeieinrichtungen im Rahmen der innerdienstlichen Vorgangsverwaltung eine Datei im Personalinformationssystem (PERIS) über die erteilten Berechtigungen führen. Nummer 4.4 findet entsprechende Anwendung. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.

4.8 Unbeschadet der Maßnahmen nach Nummer 6 besteht für Polizeivollzugsbedienstete, die im Dienst wiederholt Verkehrsunfälle verursacht haben, das Erfordernis der Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen der Polizeieinrichtung.

4.9 Ferner sind Fortbildungsmaßnahmen - insbesondere aufbauende FST - durchzuführen, die die dienstlich erforderlichen Spezialkenntnisse vermitteln.

5 Sonderkraftfahrzeuge der Polizei

5.1 Zum Führen von Sonderkraftfahrzeugen der Polizei, wie Gefangenentransportwagen, Wasserwerfer, geschützte Personenkraftwagen, Kraftfahrzeuge für Gefahrguttransport, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, bedarf es einer besonderen Einweisung. Nummer 4 gilt entsprechend.

5.2 Video-Kraftfahrzeuge der Polizei sind Personenkraftwagen für besondere Einsatzaufgaben der Polizei, welche mit mobilen Verkehrsüberwachungssystemen ausgerüstet sind. Die Qualifikationsanforderungen zum Führen von Video-Kraftfahrzeugen sind in der Anlage 5 enthalten.

6 Nachweis und Einschränkung der Kraftfahrtauglichkeit

6.1 Durch den polizeiärztlichen Dienst werden die nach der Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen ärztlichen, augenärztlichen und medizinisch-psychologischen Untersuchungen durchgeführt.

6.2 Darüber hinaus sind die Polizeivollzugsbediensteten durch den polizeiärztlichen Dienst auf ihre Kraftfahrtauglichkeit zu untersuchen (Anlagen 3 und 4):

  1. möglichst im Zusammenhang mit den in Nummer 6.1 genannten oder anderen Untersuchungen, in der Regel jedoch alle fünf Jahre; sie muss den Mindestanforderungen der Anlage 6 zu § 12 FeV entsprechen. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, ist ungeachtet der in der Anlage 6 zu § 12 FeV aufgeführten Einschränkungen für Fahrerlaubnisse keine Kraftfahrtauglichkeit für Einsatzfahrten nach § 38 StVO gegeben.
  2. nach Krankheiten oder Verletzungen, die erfahrungsgemäß die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen (zum Beispiel Kreislauferkrankungen, Augenverletzungen),
  3. nach Verkehrsverstößen oder anderen Anlässen, die den Verdacht einer eingeschränkten Fahrtauglichkeit oder Geeignetheit für das Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

6.3 Die Kraftfahrtauglichkeit der Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen „Einsatztraining-Video-Kraftfahrzeug der Polizei“ ist durch eine jährlich zu wiederholende polizeiärztliche Untersuchung festzustellen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist den jeweiligen Polizeivollzugsbediensteten eine Bescheinigung zu erteilen, die sie ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten umgehend vorzulegen haben.

6.4 Im Falle der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen von mehr als 3 500 kg - auch mit Anhängern - (Klassen C1, C1E, C, CE) sind im Rahmen der Eignungsuntersuchungen die Anforderungen der Anlage 5 Nummer 1 zu § 11 Absatz 9 FeV sowie bezüglich des Sehvermögens die Anforderungen der Anlage 6 Nummer 2 zu § 12 FeV zu erfüllen. Im Falle der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung - auch mit Anhängern - (Klassen D1, D1E, D, DE) sind im Rahmen der Eignungsuntersuchung die Anforderungen der Anlage 5 Nummer 1 und Nummer 2 zu § 11 Absatz 9 FeV sowie bezüglich des Sehvermögens die Anforderungen der Anlage 6 Nummer 2 zu § 12 FeV zu erfüllen.

6.5 Hinsichtlich der Befristung der Geltungsdauer dieser Fahrerlaubnisklassen sowie deren Verlängerung gelten die §§ 22, 24, 76 Nummer 9 FeV.

6.6 Die oder der Dienstvorgesetzte hat die Einhaltung der Untersuchungstermine zu überwachen.

6.7 Erweisen sich Polizeivollzugsbedienstete als bedingt fahrtauglich, so kann die Berechtigung, Dienstkraftfahrzeuge der Polizei zu führen, von der oder dem Dienstvorgesetzten entsprechend eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder zurückgenommen werden. Erweisen sich Polizeivollzugsbedienstete nicht mehr als fahrtauglich, ist die Berechtigung zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Berechtigung sowie Einschränkungen oder Auflagen sind im Berechtigungsnachweis einzutragen.

6.8 Bei Polizeivollzugsbediensteten, die wiederholt Verkehrsunfälle verursacht haben, ist eine Einschränkung oder Rücknahme der Dienstfahrberechtigung zu erwägen. Die Entscheidung hierüber ist nach umfassender Betrachtung der Gesamtumstände und des Einzelfalls zu treffen. Maßnahmen nach Nummer 4.8 bleiben unberührt.

6.9 Besteht nach § 11 FeV Anlass zur Annahme, dass die Polizeivollzugsbediensteten zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet sind, ist die nach § 73 Absatz 1 FeV zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu unterrichten.

7 Kosten

Die Kosten für den Erwerb dienstlich erforderlicher Fahr-erlaubnisse (außer Klasse B) einschließlich der anfallenden Gebühren sowie dienstlich erforderlicher Umschreibungen von Fahrerlaubnissen trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Anlagen