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Zulageberechtigung bei Geräten und Programmen der elektronischen Datenverarbeitung,
Abgrenzung der Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter von nachträglichen Herstellungskosten bei der Erweiterung von Leitungsnetzen der Versorgungsunternehmen oder von Schienennetzen der Verkehrsbetriebe,
Investitionszulageanträge mit Formfehlern;
Fragen der Wiedereinsetzung nach § 110 AO,
Rückforderung von Investitionszulage mit Verzinsung des Rückforderungsbetrages
Zulageberechtigung bei Geräten und Programmen der elektronischen Datenverarbeitung,
Abgrenzung der Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter von nachträglichen Herstellungskosten bei der Erweiterung von Leitungsnetzen der Versorgungsunternehmen oder von Schienennetzen der Verkehrsbetriebe,
Investitionszulageanträge mit Formfehlern;
Fragen der Wiedereinsetzung nach § 110 AO,
Rückforderung von Investitionszulage mit Verzinsung des Rückforderungsbetrages
vom 22. April 1993
Außer Kraft getreten
I. Zulageberechtigung bei Geräten und Programmen der elektronischen Datenverarbeitung
Die sog. Hardware ist ein selbständiges materielles Wirtschaftsgut.
Nicht als unselbständiger Teil der Hardware, sondern als selbständiges Wirtschaftsgut ist die Software zu bewerten.
Um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt es sich, wenn der Gegenstand einer besonderen Bewertung zugänglich ist, einen eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpert und von greifbarem längerfristigen Nutzen ist. Nach der Verkehrsauffassung müssen für ihn grundsätzlich Aufwendungen getätigt worden sein, die sich klar und eindeutig von anderen Aufwendungen abgrenzen lassen.
Bei der Software ist zu unterscheiden zwischen
- Systemsoftware und
- Anwendersoftware.
Die Systemsoftware ist rein maschinenorientiert. Ohne sie wäre die Nutzung der Hardware nicht möglich. Gleichwohl steht auch hier deren geistiger Gehalt im Vordergrund.
Als unselbständiger Teil der Hardware kann die Systemsoftware nur dann anerkannt werden, wenn sie derart mit der Hardware verbunden ist, dass eine selbständige Bewertung nicht möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.1990, BStBl II 1990, 794). Eine derartige Verknüpfung der Hardware mit der Software ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen.
Die Anwendersoftware unterteilt sich weiter in Individual- und Standard-Anwendersoftware. Die Anwendersoftware insgesamt ist auf die betrieblichen Zwecke des Anwenders bezogen.
Für den Erwerber der Software steht der geistige Gehalt im Vordergrund. Allein das Programm mit geistigem Inhalt will der Anwender für sich nutzbar machen, um damit seine betrieblichen Interessen verwirklichen zu können. Aus diesem Grund ist die Software als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen und damit nicht zulagebegünstigt.
II. Abgrenzung der Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter von nachträglichen Herstellungskosten bei der Erweiterung von Leitungsnetzen der Versorgungsunternehmen oder von Schienennetzen der Verkehrsbetriebe
Durch die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung eines vorhandenen Leitungsnetzes wird kein selbständiges Wirtschaftsgut hergestellt. Vielmehr werden nachträgliche Herstellungsarbeiten vorgenommen.
Ein Leitungsnetz wird erweitert, wenn seine Kapazität vergrößert wird. Das ist der Fall, wenn das Netz um zusätzliche Leitungen verlängert oder die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Leitung erhöht wird, damit zusätzliche Abnehmer beliefert bzw. die vorhandenen Kunden mit einer größeren Menge des Produktes beliefert werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den Leitungs- und Rohrnetzen von Versorgungsbetrieben bildet ein Straßenbahnnetz (oder ähnliche Versorgungsnetz e) als sog. geschlossene Anlage regelmäßig nur ein einheitliches Wirtschaftsgut. Das Gesamtnetz tritt grundsätzlich nur als ein einheitliches Ganzes in Erscheinung und dient einem Gesamtzweck (BFH-Urteil vom 11.01.1991, BStBl II 1992, 5). Die bloße Verlängerung eines bestehenden Schienennetzes stellt kein neues Wirtschaftsgut dar.
Nur wenn innerhalb der übergeordneten Funktionen des gesamten Netzes für bestimmte Netzteile Sonderfunktionen festgestellt werden können, die diese Netzteile als selbständige Wirtschaftsgüter erscheinen lassen, kann eine Unterteilung des Gesamtnetzes in mehrere Wirtschaftsgüter in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1987, BStBl II 1988,539). Hierzu bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte. Die bloße Erweiterung eines bestehenden Netzes jedenfalls führt nicht zur Annahme einer Sonderfunktion, und zwar auch dann nicht, wenn mit der Erweiterung ein anderer Ortsteil an das bestehende Netz angeschlossen wird. Ein neues Wirtschaftsgut könnte nur dann entstehen, wenn für den Anschluss des anderen Ortsteils an das bestehende Netz ein neues, in sich geschlossenes Ortsnetz geschaffen oder das bestehende Ortsnetz für einen bestimmten Ortsteil völlig neu gestaltet würde (BFH-Urteil vom 11.01.1991, a. a. O.). Die Schaffung eines selbständigen Wirtschaftsgutes wäre z. B. auch dann anzunehmen, wenn eine neue Mineralölproduktleitung den Anschluss an eine neue Raffinerie herstellt, einen neuen Kundenkreis erschließt und infolge eines größeren Rohrdurchmessers eine größere Durchlaufkapazität als die vorhandenen Leitungen hat (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1987, a. a. O.).
III. Investitionszulageanträge mit Formfehlern; Fragen der Wiedereinsetzung nach § 110 AO
Der Antrag auf Investitionszulage ist nach § 6 InvZulG 1991 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, der eigenhändig vom Anspruchsberechtigten unterschrieben werden muss, beim zuständigen Finanzamt bis zum 30.09. des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investition abgeschlossen wurde.
Die Wirtschaftsgüter müssen innerhalb der Antragsfrist so genau bezeichnet werden, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist. Nach Ablauf der Frist benannte Wirtschaftsgüter können nicht mehr begünstigt werden.
In dem Antrag sind außerdem alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen der begünstigten Investition anzugeben. Diese Angaben können auch noch nach Ablauf der Antragsfrist nachgeholt, ergänzt oder berichtigt werden, solange für das Wirtschaftsjahr ein Investitionszulagenbescheid noch nicht erteilt ist oder nach den verfahrensrec htlichen Vorschriften noch geändert werden kann.
Eine Festsetzung der Investitionszulage aus Billigkeitsgründen ist nicht zulässig (§ 7 Abs. 1 S. 2 InvZulG 1991).
Geht der Antrag auf Investitionszulage nach Ablauf der Antragsfrist beim zuständigen Finanzamt ein, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzubringen.
Die Gewährung einer Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Fristversäumnis nicht schuldhaft erfolgt ist. Die vorgetragenen Gründe des Antragstellers sind daher in Bezug auf die Schuldfrage zu überprüfen. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln ist schuldhaft.
Nichtentschuldbar ist in der Regel eine Fristversäumnis, die begründet wird mit:
- Abwesenheit
- Arbeitsüberlastung
- Sprachschwierigkeiten
- Krankheit (Ausnahme: unvorhersehbar schwer)
- Rechtsirrtum
Ein Verschulden des Steuerberaters gilt immer als eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen (§ 110 Abs.1 S. 2 AO).
Verzögerungen im Postverkehr:
Nicht schuldhaft gehandelt hat der Steuerpflichtige, wenn er den Antrag mit einfachem Brief unter Beachtung der regelmäßigen Postlaufzeiten absendet und der Brief erst nach Ablauf der Frist im Finanzamt eingeht. Das Datum der Absendung des Briefes ist durch den Antragsteller glaubhaft zu machen (z. B. Postausgangsbuch; Zeugenbeweis möglich). Der Anspruchsberechtigte darf auf die von der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten vertrauen. Im Zweifel obliegt es dem Absender, sich über die Postlaufzeiten zu informieren.
Verzögerungen, die auf fehlerhafter oder ungenügender Adressierung beruhen, sind dem Absender zuzurechnen. Verzögerungen bei der Weiterleitung durch den unrichtigen Adressaten können den Absender grundsätzlich nicht entschuldigen.
Verspätungen durch Weiterleitung an zuständiges Finan zamt:
Grundsätzlich trägt der Antragsteller das Risiko, wenn er einen Antrag bei einer unzuständigen Behörde eingereicht hat und diese den Antrag nicht rechtzeitig weiterleitet. Wiedereinsetzung käme nur in Betracht, wenn die unzuständige Behörde die Weiterleitung schuldhaft versäumt hat. Kein Verschulden der unzuständigen Behörde liegt vor, wenn diese den Fehler innerhalb einer angemessenen Bearbeitungsspanne nicht bemerkt hat.
IV. Rückforderung von Investitionszulage mit Verzinsung des Rückforderungsbetrages;
Berechnungsbeispiel für die Zinsforderung
Beginn des Zinslaufes: | Mit dem Tag, an dem das Ereignis für die Rückforderung der InvZ eingetreten ist
a. Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der InvZ nie vorgelegen haben - der Tag der Auszahlung der InvZ |
Ende des Zinslaufes: | Am Fälligkeitstag für die Rückzahlung der Investitionszulage, ggf. der frühere Zahlungstag |
Betrag: | 0,5 vom Hundert des auf volle Hundert DM abgerundeten Rückforderungsbetrages für jeden vollen Monat |
Festsetzung: | auf volle DM |
Beispiel
Rückzahlungsbetrag: | 15.387 DM |
Ereignis für Rückzahlung trat ein | ||
a) | am Tag der Auszahlung | 15.04.1992 |
b) | durch Verkauf des WG außerhalb des Fördergebietes dem FA bekannt geworden durch | 15.12.1992 |
c) | pers. Vorsprache des Steuerpflichtigen | 18.02.1993 |
d) | bei Veranlagung 1992 durch Erörterung | 05.04.1993 |
Fallgestaltung Nr. 1:
Es wird unterstellt, das der Bescheid am Tag des Bekanntwerdens des Rückforderungssachverhaltes gefertigt wurde
ac) | Beginn: | 15.04.1992 | |
Ende: | Tag der Weitergabe an die Finanzkasse | 18.02.1993 | |
+ 7 Arbeitstage | 01.03.1993 | ||
+ 3 Tage für Zustellung | 04.03.1993 | ||
+ 1 Monat Zahlungsfrist (= Fälligkeitstag) | 05.04.1993 | ||
Zinslauf: | 15.04.1992 - 05.04.1993 = 11 Monate |
Berechnung der Zinsen: | 11 x 0,5 % = 5,5 % | |
15.300 DM x 5,5 % = 841,50 DM | ||
Festzusetzende Zinsen: | 841 DM |
ad) | Beginn: | 15.04.1992 | |
Ende: | Tag der Weitergabe an die Finanzkasse | 05.04.1993 | |
+ 7 Arbeitstage | 16.04.1993 | ||
+ 3 Tage für Zustellung | 19.04.1993 | ||
+ 1 Monat Zahlungsfrist (= Fälligkeitstag) | 19.05.1993 | ||
Zinslauf: | 15.04.1992 - 19.05.1993 = 13 Monate |
Berechnung der Zinsen: | 13 x 0,5% = 6,5 % | |
15.300 DM x 6,5 % = 994,50 DM | ||
Festzusetzende Zinsen: | 994 DM |
bc) | Beginn: | 15.12.1992 | |
Ende: | Tag der Weitergabe an die Finanzkasse | 18.02.1993 | |
+ 7 Arbeitstage | 01.03.1993 | ||
+ 3 Tage für Zustellung | 04.03.1993 | ||
+ 1 Monat Zahlungsfrist | 05.04.1993 | ||
Zinslauf: | 15.12.1992 - 05.04.1993 = 3 Monate |
Berechnung der Zinsen: | 3 x 0,5 % = 1,5 % | |
15.300 DM x 1,5 % = 229,50 DM | ||
Festzusetzende Zinsen: | 229 DM |
bd) | Beginn: | 15.12.1992 | |
Ende: | Tag der Weitergabe an die Finanzkasse | 05.04.1993 | |
+ 7 Arbeitstage | 16.04.1993 | ||
+ 3 Tage für Zustellung | 19.04.1993 | ||
+ 1 Monat Zahlungsfrist (= Fälligkeitstag) | 19.05.1993 | ||
Zinslauf: | 15.12.1992 - 19.05.1993 = 5 Monate |
Berechnung der Zinsen: | 5 x 0,5 % = 2,5 % | |
15.300 DM x 2,5 % = 382,50 DM | ||
Festzusetzende Zinsen: | 382 DM | |
Fallgestaltung Nr. 2
Zahlung des Rückforderungsbetrages erfolgt vor Fälligkeit:
Zinsbescheid muss geändert werden
ac) | Zahlung erfolgt am 06.03.1993 | |
Zinslauf vom 15.04.1992 - 06.03.1993 = 10 Monate | ||
Festzusetzende Zinsen: | 10 x 0,5 % = 5 % | |
15.300 DM x 5 % = 765 DM |
ad) | Zahlung erfolgt am 21.04.1993 | |
Zinslauf vom 15.04.1992 - 21.04.1993 = 12 Monate | ||
Festzusetzende Zinsen: | 12 x 0,5 % = 6 % | |
15.300 DM x 6 % = 918 DM |
bc) | Zahlung erfolgt am 16.03.1993 | |
Zinslauf vom 15.12.1992 - 16.03.1993 = 3 Monate | ||
Festzusetzende Zinsen: | 3 x 0,5 % = 1,5 % | |
15.300 DM x 1,5 % = 229.50 DM |
keine Veränderung zum ersten Zinsbescheid, also kein geänderter Bescheid notwendig
bd) | Zahlung erfolgt am 28.04.1993 | |
Zinslauf vom 15.12.1992 - 28.04.1993 = 4 Monate | ||
Festzusetzende Zinsen: | 4 x 0,5 % = 2 % | |
15.300 DM x 2 % = 306 DM |