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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung der digitalen Gästeinformation und touristischen Besucherlenkung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Digi-Tour-Invest)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung der digitalen Gästeinformation und touristischen Besucherlenkung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Digi-Tour-Invest)
vom 9. September 2021
(ABl./21, [Nr. 38], S.760)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MWAE vom 9. September 2021
(ABl./21, [Nr. 38], S.760)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) sowie des Operationellen Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OP EFRE) für die Strukturfondsperiode 2014 bis 2020 einschließlich der

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2221 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezem­ber 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU; ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30) geändert worden ist,
  • Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289),
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 1)

in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen zur Einrichtung beziehungsweise Errichtung von Informations­geräten für touristische Angebote im Land Brandenburg.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen. 

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen in die wirtschaftsnahe, kommunale Infrastruktur im Land Brandenburg

2.1.1 zur Installation von Informationsgeräten (digitale Displays und Stelen im öffentlichen Raum und in Tourist­informationen), die der Darstellung touristischer georeferenzierter Gästeinformationen dienen. Die Informa­tionsgeräte müssen diskriminierungs- und kostenfrei zugänglich, sicht- und erreichbar sein.

Zuwendungsfähig sind Stelen und Displays, die an strategisch wichtigen Standorten aufgestellt werden. Hierzu zählen:

  • Stadt-/Ortszentren,
  • Touristinformationen,
  • Fußgängerzonen,
  • Kur- und erholungsortspezifische Einrichtungen und Parkanlagen,
  • Uferpromenaden,
  • Bahnhöfe,
  • Knotenpunkte an überregionalen Radwegen,
  • Häfen, Marinas und Wasserwanderstützpunkte,
  • Museen und sonstige kulturelle Einrichtungen, soweit der Zugang diskriminierungs- und entgeltfrei zugänglich ist (Einschränkungen durch allgemeine Öffnungszeiten stehen dem nicht entgegen),
  • Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie
  • Parkplätze mit touristischer Relevanz.

Mehrere Stelen und Displays an einem Standort beziehungsweise in unmittelbarer Nachbarschaft können mit Begründung der Notwendigkeit gefördert werden.

2.1.2 zur Installation von Anlagen, die dem digitalen Besuchermanagement und insbesondere der digitalen Besucherlenkung dienen.

2.2 Vorhaben werden nur gefördert, wenn die förderfähigen Ausgaben des Vorhabens mindestens 10 000 Euro umfassen.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind Gebietskörperschaften, vorrangig die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig sind Vorhaben,

4.1.1 die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Mit dem Eingang der elektronischen Antragseingangsbestätigung bei der Antragstellenden darf mit dem Vorhaben begonnen werden (siehe auch Nummer 7.2).

4.1.2 Die Vorhaben müssen - soweit nach dem Stand der Technik möglich - die Barrierefreiheit gewährleisten.

4.2 Die Vorhaben müssen bis spätestens 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Der Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt bis zu 90 Prozent.

5.5 Zuwendungsfähig sind alle angemessenen zweckdienlichen Ausgaben im Rahmen des beantragten Vorhabens, dazu gehören insbesondere:

5.5.1 großflächige Bildschirme (Stelen und Wanddisplays, integrierbare Displays, Info-Stehpulte mit Bildschirm­größen von mindestens 22 Zoll beziehungsweise vorzugsweise von 47 bis 55 Zoll, jeweils für den Innen- und/oder Außenbetrieb), im Ausnahmefall kleinere Varianten ab 22 Zoll unter Berücksichtigung des vorgesehenen Standorts (Raumgröße, verfügbarer Platz). Die Hard- und Software muss den technischen Voraussetzungen zur Nutzung des ContentNetzwerkes Brandenburg entsprechen.

5.5.2 technische Vorkehrungen, insbesondere in Kur- und Erholungsorten des Landes Brandenburg, mit denen unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Datenschutzvorgaben Gäste- und Besucherzählungen zum Zwecke des digitalen Besuchermanagements durchgeführt werden, sowie damit in Zusammenhang stehende vorbereitende Planungs- und Beratungsleistungen.

5.5.3 Ausgaben zur funktionstüchtigen Installation der Geräte einschließlich gegebenenfalls notwendiger (Erd-)Arbeiten zur Verlegung des erforderlichen Leitungsnetzes bis zu einer Länge von 10 Meter (je Gerät). Die Verlege­arbeiten von Kabeln werden dabei auf 1 000 Euro je laufenden Meter gedeckelt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit der Durchführung des Vorhabens soll unverzüglich, grundsätzlich spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides, begonnen werden (zumindest muss der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages vorliegen).

Für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen müssen vor der ersten Auszahlung der Zuwendung vorliegen.

6.2 Die geförderten Investitionen unterliegen der Zweckbindung für mindestens fünf Jahre nach Erhalt der letzten Auszahlung. Die Zuwendungsempfangenden haben sicherzustellen, dass sie mindestens für diesen Zweckbindungszeitraum zweckentsprechend genutzt werden können.

6.3 Die Vorschriften zur Information und Kommunikation des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2014 bis 2020 sind zu beachten.

6.4 Innerhalb des zuwendungsfähigen Vorhabens ist die Kumulation von Zuwendungen, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit Mitteln aus anderen Programmen nicht zulässig.

6.5 Eigenleistungen der Antragstellenden sind nicht zuwendungsfähig.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Vollständige Antragsunterlagen sind unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens auf der Internetseite der Investitionsbank des Landes Brandenburg bis zum 31. Juli 2022 (Ausschlussfrist) zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam,

Postanschrift:
Postfach 60 08 07
14408 Potsdam.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde).

Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen. Aus dieser Eingangs­bestätigung leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderung der Zuwendung erfolgt elektronisch über das Internetportal der ILB unter Verwendung des dort bereitgestellten Formulars „Mittelanforderung“. Die Anforderungen von Zuwendungs(teil)beträgen sollen grundsätzlich mindestens 40 000 Euro umfassen. Soweit ein Vorhaben ein geringeres Volumen hat, erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Zuwendungs(teil)beträge werden nach dem Erstattungsprinzip gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) ausgezahlt.

7.4 Verwendungsnachweis

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Abweichend von Num­mer 6.1.a ANBest-EU ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde online über das Internetportal der ILB einzureichen. Fristverlängerungen sind ausgeschlossen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die Verwaltungsvorschriften (VVG) zu §§ 23, 44 LHO sowie die ANBest-EU in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Für Projekte mit Intervention aus dem EFRE gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen EU-Verordnungen 2014 bis 2020, die dazugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils aktuellen Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und

§ 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommis­sion, der Bundesrechnungshof, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in alle im Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Unterlagen zu gewähren und dazu Auskünfte zu erteilen.

7.6 Hinweis zur Datenverarbeitung

Mit Einreichen des Antrags erklären die Antragstellenden ihr Einverständnis, dass die durchführenden Stellen alle Daten auf Datenträger speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auswerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen veröffentlichen dürfen. Dieses Einverständnis beinhaltet ferner die Bereitschaft zur Auskunft über Angaben, die von der ILB für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erfassen sind.

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I
S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subven­tionserheblich bezeichnet.

9 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffent­lichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.