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Führung eines Dienstkontos bei einer Sparkasse oder einem anderen Kreditinstitut

Führung eines Dienstkontos bei einer Sparkasse oder einem anderen Kreditinstitut
vom 10. Dezember 1996
(JMBl/97, [Nr. 1], S.3)

geändert durch Allgemeine Verfügung vom 9. Dezember 1998
(JMBl/99, [Nr. 1], S.2)

Außer Kraft getreten am 18. September 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 29. August 2012
(JMBl/12, [Nr. 9], S.78)

I.

1. Zulassung

Abweichend von § 73 Nr. 1 GVO wird den Gerichtsvollziehern gestattet, für den dienstlichen Zahlungsverkehr anstelle des Kontos bei der Postbank ein Konto bei einer öffentlichen Sparkasse oder einem privaten Kreditinstitut, das dem Einlagesicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e. V. angehört, oder bei einer Genossenschaftsbank, die der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angehört, (folgend: Kreditinstitut) zu unterhalten.

2. Anwendung des § 73 GVO

Soweit im folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des § 73 GVO entsprechend.

3. Auswahl des Kreditinstituts

Das Dienstkonto ist bei einem Kreditinstitut am Amts- oder Wohnsitz des Gerichtsvollziehers einzurichten. Auszuwählen ist ein Kreditinstitut, das auch nach Dienstschluß die Ablieferung von Bargeld ermöglicht (Einwurf sog. Geldbomben).

4. Besondere Bedingungen

Bei Einrichtung eines Dienstkontos sind in Abstimmung mit dem Kreditinstitut die folgenden besonderen Bedingungen zugrunde zu legen. Abweichende Vereinbarungen zu den nachfolgenden Bestimmungen kann der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Gerichtsvollziehers soweit erforderlich im Einzelfall genehmigen.

4.1 Kontobezeichnung

Das Kreditinstitut führt für den Gerichtsvollzieher ein Konto, das nicht eigenen Zwecken des Gerichtsvollziehers dienen soll, sondern für dienstliche Zwecke bestimmt ist, bei denen er aber gleichwohl dem Kreditinstitut gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist (Gerichtsvollzieher-Dienstkonto). Die Rechte der Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers bleiben hiervon unberührt (S. Nrn. 4.9 und 4.10). Das Konto führt den Zusatz "Gerichtsvollzieher-Dienstkonto".

4.2 Kontoeinrichtung

Das Konto ist zins-, gebühren- und spesenfrei zu führen. Sollte dies im Wege der Verhandlung nicht erreicht werden können, ist wegen des Grundsatzes des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln das Kreditinstitut zu wählen, das das Konto am kostengünstigsten führt. Standardmäßige Vordrucke sind vom Kreditinstitut kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Sonstige Vordruckkosten trägt der Gerichtsvollzieher.

Die Eröffnung eines Gerichtsvollzieher-Dienstkontos hat der Gerichtsvollzieher mit einem Vordruck des Kreditinstituts zu beantragen. Der Antrag ist mit dem Sichtvermerk des unmittelbaren Dienstvorgesetzten und einem Abdruck von dessen Dienststempel zu versehen. Der Gerichtsvollzieher hat zu erklären, daß das Konto nicht für seine eigenen Zwecke, sondern nur für den dienstlichen Zahlungsverkehr bestimmt ist.

Die Umwandlung eines Privatkontos in ein Gerichtsvollzieher-Dienstkonto ist ausgeschlossen.
Der Rechtscharakter eines Gerichtsvollzieher-Dienstkontos kann nicht aufgehoben werden.

4.3 Kündigung/Übertragung des Dienstkontos

Das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto kann durch den Gerichtsvollzieher nur mit der Zustimmung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten gekündigt werden. Die Zustimmungserklärung ist mit einem Abdruck des Dienststempels zu versehen. Sie ist dem Kreditinstitut nachzuweisen.

Kündigt das Kreditinstitut das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto, wird es die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers benachrichtigen. Dasselbe gilt für Abmahnungen des Kreditinstituts, durch die eine Kündigung des Gerichtsvollzieher-Dienstkontos angedroht wird. Für unterlassene oder fehlerhafte Benachrichtigungen haftet das Kreditinstitut nur bei grobem Verschulden.

Eine Übertragung des Gerichtsvollzieher-Dienstkontos auf einen Dritten durch den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen.

4.4 Kontovollmacht

Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, bis zu drei von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu bestimmenden Beamten des gehobenen Justizdienstes Kontovollmacht (Unterschriftsberechtigung und Vollmacht) zu erteilen. Hierbei hat er § 73 Nr. 6 GVO zu beachten, ohne daß das Kreditinstitut verpflichtet ist, die Einhaltung dieser Vorschrift zu überprüfen. Der Widerruf einer Kontovollmacht ist nur im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten möglich, das dem Kreditinstitut nachzuweisen ist.

Die Erteilung weiterer Kontovollmachten ist nicht zulässig.

4.5 Nutzungsbeschränkung

Der Gerichtsvollzieher darf Beträge, die nicht dienstlichen, sondern seinen eigenen Zwecken dienen, nicht dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto zuführen oder darauf belassen.

Ein Überziehungskredit wird für das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto nicht eingeräumt.
Das Kreditinstitut sperrt das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto für die Abbuchung von Einzugsermächtigungs-Lastschriften.

Ansprüche aus dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto sind nicht abtretbar und nicht verpfändbar.

4.6 Bank-/Kredit-Card

Für den Gerichtsvollzieher kann eine Bank-Card ohne persönliche Geheimzahl ausgestellt werden, um Barabhebungen vom Gerichtsvollzieher-Dienstkonto vornehmen zu können.

Sonstige Zahlungsverkehrs- und Kreditkarten werden für das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto nicht ausgegeben.

Der Gerichtsvollzieher nimmt mit dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto auch nicht am Eurocheque-Verfahren teil.

4.7 Aufrechnungsbefugnis pp.

Das Kreditinstitut wird bei einem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto selbst entstanden sind.

4.8 Prüfungspflicht in Bezug auf Dritte

Das Kreditinstitut nimmt keine Kenntnis davon, wer bei einem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto Rechte gegen den Gerichtsvollzieher geltend zu machen befugt ist. Rechte Dritter auf Leistungen aus einem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto bestehen dem Kreditinstitut gegenüber nicht; das Kreditinstitut ist demgemäß nicht berechtigt, einem Dritten Verfügungen über das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto zu gestatten, selbst wenn nachgewiesen wird, daß das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto ihm zustehende Beträge enthält.

Nr. 4.9 bleibt unberührt.

Das Kreditinstitut prüft die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Gerichtsvollziehers in seinem Verhältnis zu Dritten nicht, auch wenn es sich um Überweisungen von dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto auf das Privatkonto handelt. Es haftet daher nicht für den einem Dritten aus einer unrechtmäßigen Verfügung entstandenen Schaden.

4.9 Verfügungsbefugnis des unmittelbaren Dienstvorgesetzten

Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Gerichtsvollziehers ist jederzeit berechtigt, über das Konto zu verfügen und über den Kontostand Auskunft zu verlangen.

Das Verfügungsrecht des unmittelbaren Dienstvorgesetzten schließt die Befugnis mit ein, dem Gerichtsvollzieher die Verfügungsbefugnis über das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto zu entziehen und einen anderen Kontoinhaber zu benennen.

Das Schreiben des unmittelbaren Dienstvorgesetzten muß die genaue Bezeichnung der Personen, denen die Verfügungsbefugnis übertragen wird, sowie deren Unterschriftsproben enthalten. Es muß handschriftlich vollzogen und mit dem Abdruck des Dienststempels versehen sein. Das Schreiben ist der kontoführenden Niederlassung des Kreditinstituts zuzustellen. Die kontoführende Niederlassung des Kreditinstituts wird das ihr zugestellte Schreiben des unmittelbaren Dienstvorgesetzten, mit dem dieser die Verfügungsbefugnis auf sich überleitet oder auf von ihm beauftragte Personen überträgt, spätestens ab dem nächsten Tag beachten und Verfügungen des Gerichtsvollziehers nicht mehr ausführen.

4.10 Tod, Ausscheiden aus dem Gerichtsvollzieherdienst

Stirbt der Gerichtsvollzieher, so geht die Forderung aus dem Gerichtsvollzieher-Dienstkonto nicht auf seine Erben über. Berechtigt wird vielmehr kraft Vertrages zugunsten eines Dritten die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers oder der von ihr bestellte Gerichtsvollzieher.

Entsprechendes gilt, wenn der Gerichtsvollzieher aus dem Gerichtsvollzieherdienst ausscheidet.

4.11 Pfändung des Dienstkontos

Bei einer Pfändung wird das Kreditinstitut das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto nur dann als betroffen ansehen, wenn dies aus der Pfändungsurkunde ausdrücklich hervorgeht. In einer Auskunft an den Pfändungsgläubiger wird das Kreditinstitut das Vorhandensein eines Dienstkontos des Pfändungsschuldners erwähnen, jedoch ohne Angabe des Kontostandes und sonstiger Einzelheiten, es sei denn, daß das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto gepfändet ist.

Das Kreditinstitut wird bei der Pfändung und Vorpfändung des Gerichtsvollzieher-Dienstkontos, unabhängig davon, ob es von der Pfändung als betroffen angesehen wird, die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers verständigen; für die unterlassene oder fehlerhafte Benachrichtigung haftet das Kreditinstitut nur bei grobem Verschulden.

4.12 Konkurs des Gerichtsvollziehers

Im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gerichtsvollziehers oder einer dem Konkursverfahren vorausgehenden Sequestration (vorläufiger Konkurs) wird das Kreditinstitut die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers verständigen; für die unterlassene oder fehlerhafte Benachrichtigung haftet das Kreditinstitut nur bei grobem Verschulden. Das Kreditinstitut wird dem Konkursverwalter Kenntnis vom Vorhandensein eines Gerichtsvollzieher-Dienstkontos und auf Verlangen auch Auskunft über das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto geben.

Das Kreditinstitut wird den Gerichtsvollzieher nur mit Zustimmung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten und des Konkursverwalters und den Konkursverwalter nur mit Zustimmung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Gerichtsvollziehers über das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto verfügen lassen.

5. Einlösung von Schecks

Bei der Einrichtung des Dienstkontos ist mit dem Kreditinstitut ferner zu vereinbaren, daß Schecks spätestens am 10. Bankgeschäftstag nach Einreichung ohne Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben werden; ist das kontoführende Kreditinstitut zugleich bezogenes Kreditinstitut, verkürzt sich diese Frist auf 4 Bankgeschäftstage.

6. Kontoführungskosten und Zinserträge

Die Kontoführungskosten werden aus dem Landeshaushalt erstattet. Erzielte Zinsen sind dorthin abzuführen.

7. Softwareeinsatz

Im Falle des Einsatzes einer Software im Verbund mit dem Kreditinstitut muß die lückenlose Nachprüfbarkeit der einzelnen Kontobewegungen gewährleistet sein.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt zum 1. Januar 1997 in Kraft.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Dienstkonten können längstens bis zum 30. Juni 1997 beibehalten werden; es gelten die bisherigen Vorschriften.

Potsdam, den 10. Dezember 1997

Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung

Dr. Faupel