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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach Maßgabe der tatsächlichen Dienstausübung

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach Maßgabe der tatsächlichen Dienstausübung

vom 22. April 1998

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass bei einer sich über zwei Kalendertage erstreckenden Dienstschicht die Höhe und Berechnung der Zulage nach § 4 EZulV entsprechend der tatsächlichen Dienstausübung an dem jeweiligen Kalendertag zu berechnen ist. Keinesfalls ist die Zulagenberechnung für die gesamte Dienstausübung auf den Tag abzustellen, an dem die Dienstschicht begonnen hat.

Beispiel:

Für einen Dienst von Sonntag 18.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr werden zurzeit folgende Zulagenbeträge gezahlt, die bei Bezügen nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung entsprechend zu mindern sind:

  1. 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr = 4,70 DM je Stunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV)
  2. 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr = 2,50 DM je Stunde (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 b EZulV)