Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zu § 10 BBesG
Dienstwohnungsvergütung bei Teilzeitbeschäftigung oder Unterbrechung von Bezügezahlungen

Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zu § 10 BBesG
Dienstwohnungsvergütung bei Teilzeitbeschäftigung oder Unterbrechung von Bezügezahlungen

vom 28. März 2001

Rundschreiben des MdF vom 02. Juni 1992 (Az.: I/6 - P 1840 - 92) und vom 04. März 1998 (Gz.: 15.4-2106-6.2)

Im Land Brandenburg gilt nach § 154 Abs. 2 LBG derzeit noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium des Innern zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 1. Dezember 1977 in der Fassung vom 30. Oktober 1979 (Anlage zum Rundschreiben des MdF vom 4. März 1998).

Zur Ermittlung der Bruttodienstbezüge für die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung in Fällen von Teilzeitbeschäftigung (auch begrenzter Dienstfähigkeit) oder der Unterbrechung der Bezügezahlungen mache ich klarstellend darauf aufmerksam, dass von den Bezügen auszugehen ist, die bei voller Beschäftigung dem Dienstwohnungsinhaber zustünden.

Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Dienstwohnungsvergütung, denn Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage der Dienstwohnungsvergütung ist der Mietwert (angemessener Sachwert i. S. v. § 10 BBesG bzw. § 6 BbgBesG). Ein Dienstwohnungsinhaber soll für die ihm zugewiesene Dienstwohnung nicht mehr zahlen müssen als der Durchschnitt aller Mieter der entsprechenden Einkommensstufe auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen hat. Ein Dienstwohnungsinhaber, der wegen Teilzeitarbeit oder aus sonstigen Gründen nur einen Bruchteil des Arbeitseinkommens oder kein Arbeitseinkommen erzielt, wird in aller Regel nicht gegenüber Mietern benachteiligt, wenn er eine höchste Dienstwohnungsvergütung wie ein Vollzeitbeschäftigter zu zahlen hat. Denn auch bei Mietern, die nicht Dienstwohnungsinhaber sind, mindert sich bei Teilzeit oder Unterbrechung der Bezügezahlungen eine bisher zu zahlende Miete nicht.

Für Arbeiter und Angestellte gilt diese Regelung nach § 69 MTArb-O/§ 65 BAT-O.

Um Beachtung wird gebeten.

Zusatz für MASGF, MWFK und MI:

Ich bitte, die Sozialversicherungsträger, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg und die Kommunen entsprechend zu unterrichten.