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Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für die Bediensteten des Landes Brandenburg durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBesG

Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für die Bediensteten des Landes Brandenburg durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBesG
vom 4. März 1998

Bezug: Rundschreiben des MdF vom 2. Juni 1992 (I/6 - P 1840-92)

Anlagen:

  • Verordnungsentwurf (Vorentwurf)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) vom 16.02.1970 in der ab 01.10.1989 geltenden Fassung (GMBl. S. 717) - im Internet nicht beigefügt
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift des BMI zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 01.12.1977 i. d. F. vom 30.10.1979 (GMBl. 1977, S. 736; GMBl. 1979, S. 700)
  • Rundschreiben des BMI über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für Angestellte und Arbeiter vom 16.11.1979 (GMBl. S. 700) und vom 21.07.1993 (GMBl. S. 569) ersetz durch Rundschreiben des MdF vom 15. Feburar 2001 (Gz.: 16-3-B 4158-10) i. V. m. Rundschreiben des BMI vom 04. August 2000 - D II 2 - 220 226/1 - 220 468/4 - (GMBl. S. 843) - im Internet nicht beigefügt

1. Derzeit gilt im Land Brandenburg nach § 154 Abs. 2 LBG die als Anlage beigefügte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 1. Dezember 1977 (GMBl. S. 736) in der Fassung vom 30. Oktober 1979 (GMBl. S. 700). Für Arbeiter und Angestellte gilt diese Regelung nach § 69 MTArb-O/§ 65 BAT-O und nach Maßgabe der o. a. Rundschreiben des BMI vom 16.11.1979 und 21.07.1993 entsprechend.

Die höchste Dienstwohnungsvergütung ist seit den siebziger Jahren auf einen Betrag zwischen 13 und 15 v. H. der monatlichen Bruttodienstbezüge begrenzt. Mit Rücksicht auf die seitdem erfolgten Erhöhungen der Beamtenbesoldung und der Vergütung/Löhne der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sowie angesichts der seitherigen Entwicklung der durchschnittlichen Ausgaben für die Wohnungsmieten hat die Finanzministerkonferenz (FMK) Bund und Länder gebeten, die Sätze der höchsten Dienstwohnungsvergütung an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.

Maßgebend hierfür war die Stellungnahme des Arbeitskreises der Länder für Besoldungsfragen,

  • den bisherigen Anteilssatzes von 15 v. H. um 2 Punkte auf 17 v. H. und die neue Einschnittstelle, bis zu der ein einheitlicher Anteilssatz von 17 v. H. gilt, auf Bruttodienstbezüge in Höhe von 5.100 DM bis 5.199,99 DM anzuheben,
  • für jeden weiteren Betrag von 100 DM, um den der monatliche Bruttodienstbezug von 5.100 DM überschritten wird, die höchste Dienstwohnungsvergütung um mindestens 12 DM zu erhöhen.

Bund und Länder bereiten Neuregelungen vor. Einige Länder haben bereits Neuregelungen erlassen, u. a. mit einem einheitlichem Anteilssatz von 17 v. H.

2. Ich beabsichtige nunmehr auch, die höchste Dienstwohnungsvergütung für Beamte und Richter des Landes durch eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes zu regeln. Sie gilt dann für die Arbeitnehmer des Landes entsprechend (§ 65 BAT-O bzw. § 69 MTArb-O).

Nach § 1 des beigefügten Vorentwurfs der Rechtsverordnung, die 3 Monate nach Verkündung in Kraft treten soll, ist eine Anhebung des bisherigen Anteilssatzes von derzeitig 15 v. H. (Monatsbruttobezüge unter 3.000 DM) bzw. 13 v. H. (höhere Monatsbezüge) in zwei Stufen auf einheitlich 17 v. H. der monatlichen Bruttodienstbezüge vorgesehen. Ziel ist es, unabhängig von der Höhe des Einkommens eine gleichhohe prozentuale Mietbelastung in analoger Anwendung des Trennungs- und Mietgeldrechts zu erreichen. Die Begriffsdefinition der Bruttodienstbezüge in § 2 des Verordnungsentwurfs orientiert sich an der bisherigen Regelung. Die Anhebung des Anteilssatzes von 17 v. H. in der 2. Stufe soll im Laufe des Jahres 1999 in Kraft treten.

3. Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass unter „Dienstwohnungen“ nur solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume zu verstehen sind, die Bediensteten als Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe der Dienstwohnungsvorschrift zugewiesen wurden/werden; das Dienstwohnungsverhältnis ist für Beamte öffentlich-rechtlicher Natur. Ich weise insoweit auf § 2 DWV des Bundes hin, die aufgrund meines Rundschreibens vom 2. Juni 1992 (I/6 - P 1840 - 92) in Brandenburg entsprechend anzuwenden ist.

Die Begriffsbestimmung der Dienstwohnungsvergütung ergibt sich aus § 12 dieser Vorschrift. Danach ist die Dienstwohnungsvergütung der Betrag, der bei Zuweisung einer Dienstwohnung für deren Nutzungswert auf die Dienstbezüge anzurechnen ist. Sie ist in Höhe des Mietwertes (§ 8 DWV) festzusetzen, der durch die Oberfinanzdirektion Cottbus zu ermitteln ist.

Diese Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der als höchste Dienstwohnungsvergütung durch die vorgesehene Rechtsverordnung festgesetzt ist. Sofern sie unter dem steuerlich maßgebenden ortsüblichen Mietpreis liegt, kann ein geldwerter Vorteil entstehen, der lohnzuversteuern ist.

4. Der Erlass der Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens des Ministers des Innern (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBesG). Die vorgesehene Verordnung gilt nicht für die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Insoweit obliegt der Erlass von Rechtsverordnungen den zuständigen Fachministern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BbgBesG).

Ich bitte die zuständigen Fachressorts schon jetzt, entsprechende Rechtsverordnungen vorzubereiten.

Um im Verordnungsgebungsverfahren eine möglichst aktuelle Aussage zu den finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Regelung machen zu können, bitte ich, mir den Bestand an Dienstwohnungen in Ihrem Geschäftsbereich und die betragsmäßige Auswirkung der Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung insgesamt und anhand von beispielhaften Einzelfällen mitzuteilen, und zwar getrennt nach den Geltungsbereichen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BbgBesG (ausgenommen Ministerium des Innern, soweit der kommunale Bereich betroffen ist). Ich bitte auch anzugeben, ob die Dienstwohnungen von Beamten oder Arbeitnehmern (jeweils Anzahl, BesGr./VGr./LGr.) genutzt werden.

Ich bitte um Übermittlung der Angaben bis zum 15 April 1998. Fehlanzeige ist erforderlich.

In diesem Zusammenhang bitte ich auch, Ihre aktuellen Angaben zum Dienstwohnungsbestand mit Ihren diesbezüglichen Angaben zum Haushaltsplan abzugleichen (vgl. §§ 3 und 31 DWV bzw. § 52 LHO).

Das MdJBE bitte ich bereits jetzt um Rechtsförmlichkeitsprüfung.

Das Beteiligungsverfahren nach § 72 LBG wird von mir nach Ihrer Mitteilung eingeleitet.

Ministerium der Finanzen
Referat 15
Anlage
Stand: 20. Februar 1998

- Vorentwurf -

Verordnung
über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung für die Beamten und Richter
des Landes Brandenburg
(Dienstwohnungsvergütungsverordnung - DVgtV)
Vom ...............

Aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. August 1995 (GVBl. I S. 238) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:

§ 1

Die den Beamten und Richtern des Landes für den Nutzungswert einer Dienstwohnung anzurechnende Dienstwohnungsvergütung beträgt bei monatlichen Bruttodienstbezügen von bis zu 2.999,99 DM höchstens 16 vom Hundert, bei höheren monatlichen Bruttodienstbezügen höchstens 15 vom Hundert (höchste Dienstwohnungsvergütung). Mit Wirkung vom ...... 1999 beträgt die höchste Dienstwohnungsvergütung einheitlich 17 vom Hundert der monatlichen Bruttodienstbezüge.

§ 2

Zu den Bruttodienstbezügen im vorstehenden Sinne gehören das Grundgehalt, die Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 34 BBesG, der Familienzuschlag, der ohne Rücksicht auf den tatsächlich gewährleisteten Familienzuschlag stets in Höhe der Stufe 3 anzusetzen ist, die Amtszulagen, die Stellenzulagen, die Überleitungszulagen und die Ausgleichszulagen.

Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung des auf die Änderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttodienstbezüge gilt als Tag der Änderung der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Erhöhung, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.

Bei Teilzeitbeschäftigung oder Unterbrechung der Bezügezahlung sind der Berechnung der höchsten Dienstwohnungsvergütung die bei einer Vollbeschäftigung zustehenden Bruttodienstbezüge zugrunde zu legen.

§ 3

Für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung für die Arbeitnehmer des Landes gelten diese Bestimmungen sinngemäß.

§ 4

Diese Verordnung tritt am .......................... in Kraft.

Die Ministerin der Finanzen

Anlage
BBesG
Anhang zu § 10

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die
Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 1. Dezember 1977
(GMBl. S. 736), i. d. F. vom 30. Oktober 1979
(GMBl. S. 700)

I.

Nach § 71 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes i. d. F. des Artikels I des 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Die den Beamten, Richtern und Soldaten des Bundes für den Nutzungswert einer Dienstwohnung anzurechnenden Dienstwohnungsvergütung (§ 10 BBesG i. V. m. § 12 der Dienstwohnungsvorschrift) darf den sich aus der nachstehenden Aufstellung ergebenden Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung):

Bei einem monatlichen Bruttodienstbezughöchste Dienstwohnungsvergütung
DM
von DMbis DM
- 1.399,99   195
1.400 1.499,99 210
1.500 1.599,99 225
1.600 1.699,99 240
1.700 1.799,99 255
1.800 1.899,99 270
1.900 1.999,99 285
2.000 2.099,99 300
2.100 2.199,99 315
2.200 2.299,99 330
2.300 2.399,99 345
2.400 2.499,99 360
2.500 2.599,99 375
2.600 2.699,99 390
2.700 2.799,99 405
2.800 2.899,99 420
2.900 2.999,99 435
je weitere angefangene 100 13

Zum Bruttodiensteinkommen im vorstehenden Sinne gehören:

  • das Grundgehalt
  • die Zuschüsse zum Grundgehalt nach § 34 BBesG
  • der Ortszuschlag, der ohne Rücksicht auf den tatsächlich gewährten Ortszuschlag stets in Höhe der Stufe 4 anzusetzen ist
  • die Amtszulagen
  • die Stellenzulagen
  • die Zulage nach § 45 BBesG
  • die Überleitungszulagen
  • die Ausgleichszulagen
  • die bei der Deutschen Bundesbank gezahlte Bankzulage.

Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung auf Grund veränderten Bruttodiensteinkommens ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer Rückwirkenden Erhöhung des Bruttoeinkommens gilt als Tag der Änderung der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Erhöhungen, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.

II.

Die bei der Deutschen Bundesbank gezahlte Bankzulage wird mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Höhe eines Drittels, mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 in Höhe von zwei Drittel und ab 1. Dezember 1979 voll in das der Bemessung zugrunde zu legende Bruttodiensteinkommen einbezogen.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1978*) in Kraft. Die Gemeinsamen Verwaltungsvorschriften über die Neufestsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 15. Oktober 1962 (GMBl. S. 485) i. d. F. vom 4. November 1969 (GMBl. S. 486) und des Rundschreibens vom 2. Dezember 1971 (GMBl. S. 572) treten außer Kraft.


*) Bezieht sich auf Ursprungsfassung: die Änderung vom 30. Oktober 1979 ist am 1. Dezember 1980 in Kraft getreten.