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Dienstunfallfürsorge
§ 7 Heilverfahrensverordnung

Dienstunfallfürsorge
§ 7 Heilverfahrensverordnung

vom 4. Oktober 1995

Dienstunfallfürsorge nach § 33 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
§ 7 Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)

Nach § 7 Abs. 1 der HeilvfV werden Kosten für Hilfsmittel und deren Zubehör, soweit sie 500 DM übersteigen, sowie die notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch grundsätzlich nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. Das Bundesministerium des Innern hat mich mit Schreiben vom 30.08.1995 darüber unterrichtet, dass angesichts der in den letzten Jahren erfolgten erheblichen Preissteigerungen der Betrag von 500 DM auf 1000 DM erhöht wird.

Entsprechend der vom Bundesministerium des Innern getroffenen Regelung bitte ich, den neuen Höchstbetrag ab sofort im Vorgriff auf die noch durchzuführende Neuregelung des § 7 Abs. 1 HeilvfV anzuwenden.