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Erstattung von Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz bei Dienstreisen, die an der Wohnung des Dienstreisenden angetreten und beendet werden

Erstattung von Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz bei Dienstreisen, die an der Wohnung des Dienstreisenden angetreten und beendet werden
vom 30. Januar 2012

Nach Tz. 2.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV) vom 2. August 2005 unter Berücksichtigung der Ersten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (1. ÄndBbg BRKGVwV) vom 16. Mai 2008 gilt eine Dienstreise an der Dienststätte als angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre; das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist. Entsprechendes gilt auch, wenn die Dienstreise innerhalb des Arbeitszeitrahmens der gleitenden Arbeitszeit (Rahmenarbeitszeit) an der Dienststätte hätte angetreten oder beendet werden können.

In der Bundesverwaltung und in anderen Bundesländern gelten vergleichbare Regelungen. Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung - nunmehr auch des OVG's Berlin-Brandenburg - als Ergebnis von Klagen von Betriebsprüfern der Steuerverwaltung und Beamten in Heimarbeit bedarf die bisherige Verwaltungspraxis der Fortentwicklung.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 C 14.07 sowie 2 B 73.08), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München (14B 06.1279) wie auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 4a N 53.11) haben dem Klagebegehren von Betriebsprüfern der Steuerverwaltung und Beschäftigten in Heimarbeit auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten unter Zugrundelegung der Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise entsprochen.

Zur Abgeltung von Reisekosten hat das BVerwG folgende Grundsätze entwickelt:

„Durch Dienstreisen dürfen dem Beamten keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen. Daher umfasst die Reisekostenvergütung nur diejenigen Aufwendungen, die der Beamte ohne die Dienstreise nicht gehabt hätte. Die Kosten der allgemeinen Lebensführung muss der Beamte aus seinen Dienstbezügen bestreiten (Urteil vom 21. Juni 1989 - BverwG 6 C 4.87 - BerwGE 82, 148 <152 f.>; BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - juris RN. 26 f.). Daraus folgt, dass die Reisekostenvergütung um diejenigen Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung zu kürzen ist, die der Beamte aufgrund der Dienstreise erspart. Hierzu gehören die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die der Beamte auf eigene Kosten zurücklegt, um seiner dienstlichen Anwesenheitspflicht zu genügen. Diese Fahrtkosten erspart ein Beamter, der an einem Arbeitstag nur deshalb nicht in der Dienststelle erscheinen muss, weil er seine Dienstreise berechtigterweise an der Wohnung beginnt und beendet. Dagegen liegt keine Ersparnis vor, wenn der Beamte die Dienststelle am Reisetag auch ohne Dienstreise nicht aufsuchen müsste. In diesem Fall stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise dienstlich veranlassten Mehraufwand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG RP dar und sind daher ungekürzt zu erstatten.“

Diese Grundsätze wirken auch im Rahmen der Tz. 2.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg. Wenn am Tag der Dienstreise keine allgemeine Präsenzpflicht besteht und der Beschäftigte berechtigt ist, das Dienstgeschäft in Heimarbeit an seinem Wohnort zu verrichten, ist die Erstattung von Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz bei Dienstreisen, die an der Wohnung des Dienstreisenden angetreten und beendet werden, ab der Wohnung vorzunehmen.

Entscheidend ist also, dass der Beschäftigte aufgrund der besonderen Gestaltung seiner dienstlichen Aufgaben nicht verpflichtet ist, arbeitstäglich - ohne die Dienstreise - in der Dienststelle anwesend zu sein.

Ich bitte der ergangenen Rechtsprechung zu folgen und für die Erstattung der Wegstreckenentschädigung in diesen Fällen die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise zugrunde zu legen.

Den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die einschränkende Anwendung der Tz. 2.2.2 der Bbg BRKGVwV vorliegen, hat der Dienstreisende gegenüber seiner Reisekostenabrechnungsstelle selbst zu erbringen und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch jede Änderung mitzuteilen.

Zusatz für Bedienstete, die im Verfahren “PTravel“ der ZBB Reisekosten abrechnen:

Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für die einschränkende Anwendung der Tz. 2.2.2 der Bbg BRKGVwV vorliegen, also an dem Tag der Dienstreise keine allgemeine Präsenzpflicht bestand, ist der ZBB mit dem jeweiligen Reisekostenantrag in PTravel nach dem Speichern der Reise über den Button “Dokumente“Button: Dokomente, die zuvor eingescannte Genehmigung zur Heimarbeit beizufügen oder diese per Post zu übersenden. Aus dieser Genehmigung muss sich ergeben, an welchen Tagen des Abrechnungszeitraumes keine allgemeine Präsenzpflicht bestand. Ist bereits ein Änderungsantrag gestellt, reicht es aus, den Genehmigungsbescheid unter Hinweis auf den gestellten Antrag per Mail an “Reisekosten@zbb.brandenburg.de“ oder per Post an die ZBB zu übersenden.

Die Übersendung der Genehmigung ist nur einmal erforderlich. Bei folgenden Reiseanträgen ist in der Maske für den Ort des Antritts der Dienstreise <von (Wohnort/Dienstort) mit Anschrift> die Auswahl “Wohnort (Heimarbeit)“ zu treffen, wenn an dem fraglichen Tag keine Präsenzpflicht bestand und deshalb die Reisekosten ab der Wohnung abgerechnet werden sollen.