Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Grundsätze für die Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A im Geschäftsbereich des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg

Grundsätze für die Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A im Geschäftsbereich des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg
vom 22. Dezember 2022
(JMBl/23, [Nr. 11], S.166)

Inhaltsverzeichnis

1           Regelungsgegenstand

2           Grundsätze zur Dienstpostenbewertung
2.1        Allgemein
2.2        Wirtschaftsreferenten
2.3        Geschäftsleiter und Veraltungsdezernent
2.4        Verwaltungsmitarbeiter
2.5        gehobener Justizdienst
2.6        Amtsanwaltsdienst und mittlerer Dienst

3           Dienstpostenbewertung
3.1        Verwaltung
3.1.1     höherer Dienst
3.1.2     gehobener Dienst
3.2        Dienstposten der in Rechtssachen Tätigen des höheren und gehobenen Dienstes
3.2.1     Wirtschaftsreferenten
3.2.2     IT-Forensiker
3.2.3     Dienstposten des Amtsanwaltsdienstes
3.2.3.1  A 13 + Amtszulage
3.2.3.2  gebündelte Dienstposten
3.2.4     Rechtspfleger
3.3        Dienstposten des mittleren Justizdienstes
3.4        Dienstposten der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister

4           Beförderung

5           Besetzung der Dienstposten
5.1        Ausschreibung
5.2        Übertragung

6           Inkrafttreten

1           Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser Verwaltungsvorschrift ist die Bewertung der Dienstposten

  • der Verwaltungsdezernentin/des Verwaltungsdezernenten,
  • der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter,
  • der ständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung,
  • des in Rechtssachen tätigen gehobenen Justizdienstes,
  • für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes,
  • für die Laufbahnen des mittleren Justizdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes.

2           Grundsätze zur Dienstpostenbewertung

2.1        Allgemein

Nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung sind die Dienstposten der Beamtinnen und Beamten mit Blick auf die mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Beförderungsämter sollen sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion abheben.

2.2        Wirtschaftsreferenten

Grundlage der Dienstpostenbewertung der Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten ist die Wertigkeit der jeweiligen Aufgabe.

2.3        Geschäftsleiter und Veraltungsdezernent

Grundlage der Dienstpostenbewertung der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter und der Verwaltungsdezernentinnen und Verwaltungsdezernenten des nicht richterlichen/staatsanwaltlichen Dienstes sind neben den Beschäftigtenzahlen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Geschäftsbereichs insbesondere Wertigkeit und Umfang der jeweiligen zugewiesenen Aufgaben in Tiefe und Breite.

2.4        Verwaltungsmitarbeiter

Grundlage der Dienstpostenbewertung der ständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung ist die Wertigkeit der jeweiligen Aufgabe.

2.5        gehobener Justizdienst

Grundlage der Dienstpostenbewertung des in Rechtssachen tätigen gehobenen Justizdienstes ist die Wertigkeit der jeweiligen Aufgabe.

2.6        Amtsanwaltsdienst und mittlerer Dienst

Grundlage der Dienstpostenbewertung für die Laufbahnen des Amtsanwaltsdienstes und des mittleren Justizdienstes ist eine analytische Bewertung unter Beachtung der justizspezifischen Besonderheiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts.

3           Dienstpostenbewertung

3.1        Verwaltung

Für die Dienstpostenbewertung in der Verwaltung gilt Folgendes:

Für die Bewertung der Dienstposten der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter bei den Staatsanwaltschaften sind die Arbeitskraftanteile (AKA) sämtlicher Beschäftigter der Staatsanwaltschaft (ohne Personal in Ausbildung) maßgebend. Beschäftigte im Sinne dieser Regelung sind alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte.

Beim Geschäftsleiter der Generalstaatsanwaltschaft sind ferner Art und Umfang der zugewiesenen Dezernententätigkeit zu berücksichtigen.

3.1.1     höherer Dienst

Folgende Dienstposten sind auf Grund der damit verbundenen erheblichen Verantwortung dem höheren Dienst zugeordnet:

  • Geschäftsleiterin/Verwaltungsdezernentin bzw. Geschäftsleiter/Verwaltungsdezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg – Besoldungsgruppe A 16,
  • Fachbereichsleiter Verfahrenspflegestelle – Besoldungsgruppe A 15,
  • Sachgebietsleiter in Personalangelegenheiten bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg – Besoldungsgruppe A 14,
  • Sachgebietsleiter in Haushalts-, Beschaffungs-, Rationalisierungs-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg – Besoldungsgruppe A 14,
  • Geschäftsleiterin bzw. Geschäftsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit einer Zahl an Beschäftigten über 150 AKA – Besoldungsgruppe A 14.

Die Stellen können im Verzahnungsamt A 14 auch mit Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes besetzt werden.

3.1.2     gehobener Dienst

Folgende Dienstposten sind dem gehobenen Dienst zugeordnet:

  • Geschäftsleiterin bzw. Geschäftsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit einer Zahl an Beschäftigten unter 150 AKA – Besoldungsgruppe A 13,
  • stellvertretende Geschäftsleiterin bzw. Geschäftsleiter bei einer Staatsanwaltschaft – Besoldungsgruppe A 12,
  • Koordinator für den Bereich der Strafvollstreckung – Besoldungsgruppe A 13.

Für die Bewertung der Tätigkeiten der ständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung gelten unter Berücksichtigung des Abstandsgebots zur jeweiligen Verwaltungsleiterin beziehungsweise zum jeweiligen Verwaltungsleiter die nachfolgenden Grundsätze:

  • Tätigkeit als ständige Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Verwaltung bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg – Besoldungsgruppe A 12.
  • Tätigkeit als ständige Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Verwaltung bei einer Staatsanwaltschaft mit überwiegender Tätigkeit in Personal- und/oder Haushaltsangelegenheiten – Besoldungsgruppe A 12.
  • Tätigkeit als ständige Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Verwaltung bei einer Staatsanwaltschaft im Übrigen – Besoldungsgruppe A 11.

3.2        Dienstposten der in Rechtssachen Tätigen des höheren und gehobenen Dienstes

3.2.1     Wirtschaftsreferenten

  • Fachbereichsleiter der Wirtschaftsreferenten bei der Schwerpunktabteilung für Wirtschaftskriminalität – Besoldungsgruppe A 15
  • Wirtschaftsreferent bei einer Staatsanwaltschaft – Besoldungsgruppe A 14
3.2.2     IT-Forensiker
  • IT-Forensiker bei einer Staatsanwaltschaft – Besoldungsgruppe A 15
3.2.3     Dienstposten des Amtsanwaltsdienstes
3.2.3.1  A 13 + Amtszulage

Ein Dienstposten wird der Besoldungsgruppe A 13 + Z zugeordnet, wenn eine der folgenden Aufgaben wahrgenommen wird:

  • Mitarbeit im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Bediensteten der Justiz in nicht unerheblichem Umfang, insbesondere Lehr- und/oder Prüfungstätigkeiten im Rahmen der Amtsanwaltsausbildung,
  • Mitarbeit in Justizverwaltungssachen und sonstigen Angelegenheiten, die den Amtsanwalts- und Staatsanwaltsbereich betreffen,
  • Regelmäßige Bearbeitung von Verfahren abweichend von § 23 OrgStA, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, nach Zuweisung durch den Behördenleiter (§ 25 OrgStA).
3.2.3.2  gebündelte Dienstposten

Die übrigen Dienstposten im Amtsanwaltsdienst werden in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 gebündelt. Die Bündelung erfolgt aus dem sachlichen Grund, dass sich die Aufgaben im Eingangs- und im ersten Beförderungsamt nicht unterscheiden.

3.2.4     Rechtspfleger
  • in Angelegenheiten der Vollstreckung nach dem OWiG sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln – Besoldungsgruppe A 9
  • in Geschäften der Staatsanwaltschaft im Übrigen – Besoldungsgruppe A 10, A 11, A 12 gebündelt. Die Bündelung erfolgt aus dem sachlichen Grund, dass die Aufgaben von den Rechtspflegern in der Strafvollstreckung ganzheitlich bearbeitet werden.

3.3        Dienstposten des mittleren Justizdienstes

Für die Bewertung der Dienstposten für die Laufbahn im mittleren Justizdienst gelten die Grundsätze für die Bewertung der Dienstposten der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (AV-Dienstpostenbewertung mittlerer Justizdienst) – Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz (2100-I.104) in der jeweils aktuellen Fassung.

3.4        Dienstposten der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister

Für die Bewertung der Dienstposten der Justizwachtmeister-
innen und Justizwachtmeister gelten die folgenden Regelungen:

Die einzelnen Dienstposten werden folgenden Besoldungsgruppen zugewiesen:

  • Leiterin beziehungsweise Leiter einer Justizwachtmeisterei – Besoldungsgruppe A 7,
  • stellvertretende Leiterinnen und Leiter einer Justizwachtmeisterei mit mehr als 5 Beschäftigten – Besoldungsgruppe A 7.

Die übrigen Dienstposten im Justizwachtmeisterdienst werden in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 6 gebündelt. Sachlicher Grund der Bündelung ist die ganzheitliche Aufgabenbewältigung in den Wachtmeistereien. Die anfallenden Aufgaben sind zwangsläufig von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ungeachtet ihrer Wertigkeit gleichermaßen wahrzunehmen.

4           Beförderung

Voraussetzung für eine Beförderung ist die nicht nur kommissarische Ausübung eines dem Beförderungsamt entsprechend bewerteten Dienstpostens. Die kommissarische Ausübung eines Dienstpostens soll die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.

Die bewertungsmäßige Zuordnung eines Dienstpostens zu einer bestimmten Besoldungsgruppe verleiht dem jeweiligen Inhaber im Regelfall keinen Anspruch auf Beförderung beziehungsweise Zuweisung in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe.

5           Besetzung der Dienstposten

5.1        Ausschreibung

Die Ausschreibung eines freien Dienstpostens erfolgt durch die personalverwaltende Dienststelle.

5.2        Übertragung

Die bei der Behörde zu erfüllenden und einem Beförderungsamt zugeordneten Dienstposten sollen nach dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung zunächst den Beamtinnen und Beamten, die sich bereits in einem entsprechenden Beförderungsamt befinden, übertragen werden. Im Einzelfall kann eine von diesem Grundsatz abweichende Besetzung erfolgen, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt.

6           Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Brandenburg an der Havel, den 22. Dezember 2022

Dr. Behm