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Dienstausweise

Dienstausweise
vom 24. Juli 1992
(JMBl/92, [Nr. 8], S.114)

zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 31. März 1995
(JMBl/95, [Nr. 5], S.75)

Außer Kraft getreten am 16. August 2010 durch Allgemeine Verfügung vom 12. Juli 2010
(JMBl/10, [Nr. 8], S.46)

  1. Für Richter, Beamte, Angestellte und Arbeiter des Ministeriums der Justiz, der Gerichte und Justizbehörden werden landeseinheitliche Dienstausweise (Anlage 1) ausgestellt, soweit dafür ein Erfordernis besteht.
  2. Dienstausweise werden vom Behördenleiter ausgestellt. Für die Behördenleiter werden die Dienstausweise von dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten ausgestellt.
  3. Ausstellende Behörde ist in allen Fällen das Ministerium der Justiz. Die nachgeordneten Behördenleiter zeichnen im Auftrage des Ministers der Justiz.
  4. Die landeseinheitlichen Dienstausweise sind fortlaufend numeriert und können in der erforderlichen Anzahl je nach Bedarf vom Ministerium der Justiz - Referat I/9 - abgefordert werden.

    Das Lichtbild ist nach dem Aufkleben auf den Dienstausweis mit dem Dienstsiegel so zu versehen, daß das Dienstsiegel auf die rechte untere Ecke des Lichtbildes übergreift.
  5. Auf der Rückseite des Dienstausweises sind maschinenschriftlich Beschäftigungsbehörde und Amtsbezeichnung des Inhabers sowie eine etwaige Berechtigung zum Führen von Schußwaffen im Rahmen der Dienstausübung einzutragen. Die Waffenart, auf die sich die Berechtigung bezieht, ist zu vermerken.

    Nachträgliche Eintragungen über die Berechtigung oder den Wegfall der Berechtigung zum Führen von Schußwaffen während der Dienstausübung sind mittels gesiegeltem und mit der Unterschrift des Behördenleiters versehenem Aufklebervordruck einzutragen.
  6. Der Dienstausweis hat für die Zeit der Tätigkeit des Inhabers bei der Beschäftigungsbehörde Gültigkeit. Er wird zunächst auf die Dauer von drei Jahren ausgestellt und kann dann zweimal für je drei Jahre verlängert werden (Aufkleber auf der Rückseite des Dienstausweises). Danach ist der Ausweis einzuziehen und zu vernichten. Dem Inhaber ist - soweit erforderlich - ein neuer Dienstausweis unter neuer Nummer auszustellen.
  7. Im Ministerium der Justiz - Referat I/9 - werden Verzeichnisse geführt
    1. der Dienstausweise mit Numerierung, die den dem Ministerium der Justiz nachgeordneten Behördenleitern zur beauftragten Ausstellung übergeben wurden (mit Quittiervermerk)
    2. der Dienstausweise mit Numerierung und Namen des Inhabers, die unmittelbar vom Ministerium der Justiz ausgestellt wurden. (Anlage 3)
  8. Die dem Ministerium der Justiz nachgeordneten Behördenleiter führen Verzeichnisse nach Nummer 7 Buchst. b) entsprechend.
  9. Der Inhaber hat den Dienstausweis unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben, sobald er aus den Diensten der Beschäftigungsbehörde ausscheidet. Der Ausweis ist von dem ausstellenden Behördenleiter zu vernichten. (Anlage 4)

    Kommt der Ausweisinhaber seiner Ablieferungspflicht nicht nach, so sind die zur Einziehung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
  10. Ein schadhaft oder unansehnlich gewordener Dienstausweis ist von den ausstellenden Behördenleitern einzuziehen und zu vernichten. Gegebenenfalls ist ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  11. Der Ausweisinhaber ist bei Aushändigung des Ausweises über die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige im Falle des Verlustes des Dienstausweises sowie darüber zu belehren, daß der Dienstausweis sorgfältig aufzubewahren ist, nicht in Kraftfahrzeugen zurückgelassen und nicht auf Urlaubsreisen mitgenommen werden soll.

    Die Ausstellung des Dienstausweises ist unter Angabe von Datum und laufender Nummer in den Personalakten des Inhabers (im Personalbogen - Spalte Bemerkung) zu vermerken.
  12. Der Verlust eines Dienstausweises ist durch den Ausweisinhaber unter Angabe der näheren Umstände dem Aussteller unverzüglich mitzuteilen.

    Der Aussteller veranlaßt unverzüglich die erforderlichen Ermittlungen und prüft insbesondere, ob der Verlust auf Pflichtwidrigkeiten des Ausweisinhabers zurückzuführen ist.

    Jeder Verlust ist von dem dem Ministerium der Justiz nachgeordneten Behördenleiter dem Ministerium der Justiz umgehend unter Angabe von
    1. Vorname, Name und Amtsbezeichnung des Ausweisinhabers
    2. Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer
    3. Nummer des Dienstausweises

    anzuzeigen.

    Der Minister der Justiz erklärt den Dienstausweis durch Bekanntmachung im Justizministerialblatt für ungültig.

    Der Minister der Justiz informiert das Ministerium des Innern mit einem vom Ministerium des Innern zur Verfügung gestellten Vordruck über die Ungültigkeitserklärung. Das Ministerium des Innern veröffentlicht die Ungültigkeitserklärung im Amtsblatt.

    Dem Ausweisinhaber ist, soweit erforderlich, ein neuer Dienstausweis mit neuer Nummer auszustellen.

  13. Für vorübergehend in Dienstgebäuden Beschäftigte (z. B. Beschäftigte einer Baufirma) können Hausausweise (Anlage 2) ausgegeben werden, sofern dafür ein Erfordernis besteht. Auf dem Hausausweis sind der Geltungsbereich und die Geltungsdauer einzutragen.

    Nach Beendigung der vorübergehenden Beschäftigung ist der Hausausweis einzuziehen und zu vernichten.

    Im übrigen gelten die vorstehenden Festlegungen für Dienstausweise entsprechend.
  14. Für die Dienstausweise von Vollstreckungsbeamten gelten die vorstehenden Festlegungen, soweit § 8 GVO (für Gerichtsvollzieher) und § 9 JVDO (für Vollzugsbeamte der Justiz) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
  15. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.