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Steuersatz für diätetische Lebensmittel (Trink- und Sondennahrung)

Steuersatz für diätetische Lebensmittel (Trink- und Sondennahrung)
vom 15. Dezember 2003

Nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt folgende Nichtbeanstandungsregelung:

Bis zum 31. Dezember 2001 wird es in allen offenen Fällen gemäß § 163 Abgabenordnung nicht beanstandet, wenn Hersteller auf die Umsätze mit diätetischer Trink- und Sondennahrung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, den ermäßigten Steuersatz angewendet haben.

Soweit den Herstellern allerdings Zolltarifauskünfte vorlagen, nach denen die Lieferung der Trink- und Sondennahrung dem Regelsteuersatz unterliegt und trotz anders lautender Zolltarifauskunft der ermäßigte Steuersatz angewendet wurde, ist die Nichtbeanstandungsregelung nicht anzuwenden.

Für den Handel wird die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2002 verlängert. Die Händler können aufgrund von berichtigten Rechnungen nachträglich einen höheren Vorsteuerabzug auf die Produkte der Trink- und Sondennahrung geltend machen.