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Durchführung von Vollstreckungsaufgaben
Durchführung von Vollstreckungsaufgaben
vom 5. Juni 1997
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg
Durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg und anderer Gesetze vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) werden die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden für das Land von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Landes handelt, die nicht von den Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung oder von den Behörden der Justizverwaltung beizutreiben sind. Daher sind die bisher an die Landeshauptkasse als zuständige Vollstreckungsbehörde des Landes gerichteten Amtshilfeersuchen aus anderen Bundesländern in Zukunft von den Landkreisen und kreisfreien Städten auszuführen. An die Landhauptkasse gerichtete Amtshilfeersuchen aus anderen Bundesländern werden Ihnen somit zugeleitet.
Nach § 8 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes stehen den Landkreisen und kreisfreien Städten die von den Vollstreckungsschuldnern geschuldeten Gebühren und Auslagen zu.
Die beigetriebenen Forderungen der Bundesländer, die um Amtshilfe ersucht haben, sind im Übrigen den jeweiligen Kassen der Bundesländer in voller Höhe zu überweisen. Eine Einbehaltung von 10 vom Hundert der beigetriebenen Beträge gemäß § 2 Abs. 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes i. d. F. vom 11. November 1996 ist insoweit nicht möglich, da die Regelungen über die Amtshilfe dem § 2 Abs. 6 vorgehen. Eine Regelung zum Ausgleich des den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Vollstreckung entstehenden Kostenaufwandes soll in einer späteren Dienstanweisung vorgenommen werden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.