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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg zur Förderung von Deutschkursen für Flüchtlinge (DfF 2019) im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg zur Förderung von Deutschkursen für Flüchtlinge (DfF 2019) im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020
vom 6. November 2019
(ABl./20, [Nr. 2], S.17)

geändert durch Erlass des MSGIV vom 7. April 2022
(ABl./22, [Nr. 16], S.473)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Erlass des MSGIV vom 7. April 2022
(ABl./22, [Nr. 16], S.473)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse B, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Förderung von Deutschkursen für Flüchtlinge im Land Brandenburg. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist, dass Flüchtlinge (Asylsuchende sowie Geduldete), die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen und noch keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs gemäß § 43 ff. und § 45a des Aufenthaltsgesetzes (Spezialkurs unter B1-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen [GER]) haben, als Voraussetzung ihrer gesellschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Integration die Möglichkeit zum qualifizierten Erlernen der deutschen Sprache erhalten. Konzeption und Curricula der Deutschkurse für Flüchtlinge entsprechen der Sprachförderung im Rahmen der Integrationskurse. Dadurch wird gewährleistet, dass im Falle einer Anspruchsberechtigung zur Teilnahme an einem bundesfinanzierten Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein nahtloser Übergang zum Integrationskurs möglich ist. Die Asylsuchenden und Geduldeten können entweder gemeinsam mit Teilnahmeberechtigten an Integrationskursen oder im Rahmen eigenständiger Deutschkurse unterrichtet werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Insbesondere soll darauf hingewirkt werden, dass der Frauenanteil an den nach dieser Richtlinie unterstützten Deutschkursen dem Frauenanteil an den Flüchtlingen im Land Brandenburg entspricht. Dieser liegt gegenwärtig bei 34 Prozent.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 ein Maßnahmeträger zur landesweiten Organisation, Koordination und finanziellen Umsetzung von Deutschkursen für Flüchtlinge.

Die Aufgaben des Maßnahmeträgers sind:

  • landesweite Organisation und Koordinierung des flächendeckenden Angebots an Deutschkursen;
  • Werbung und Teilnehmerakquise in Zusammenarbeit mit Integrationskursträgern, Beratungsstellen, Betreibern von Gemeinschaftsunterkünften, Sozialämtern und Ausländerbehörden sowie weiteren an der Umsetzung von Deutschkursen interessierten Gruppen und Organisationen;
  • regelmäßige Information der Integrationskursträger über alle fachlichen, umsetzungs- und abrechnungsrelevanten Aspekte des Programms;
  • Abschluss von privatrechtlichen Verträgen zur Weitergabe von Mitteln (Weiterleitungsverträgen) mit Integrationskursträgern zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 2.2;
  • Überprüfung der Feststellung und der Dokumentation des Integrationskursträgers zur Teilnahmeberechtigung von Teilnehmenden an den Sprachkursen anhand der Vorgaben der Bewilligungsbehörde;
  • Überprüfung der Festlegung des Integrationskursträgers zur jeweiligen Höhe der Fahrtkosten der Teilnehmenden nach Nummer 5.5.2 Buchstabe d und der als Kofinanzierung anrechenbaren Pauschale für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz der Teilnehmenden nach Nummer 5.4.3 sowie Erstattung der Ausgaben an den Integrationskursträger;
  • Überprüfung der Ausgaben der Integrationskursträger für die Einstufungs- und Abschlusstests sowie die Deutschkurse und Erstattung der Ausgaben an die Integrationskursträger.

2.2 die Durchführung von Deutschkursen für Asylsuchende und Geduldete einschließlich Einstufungs- und Abschlusstests sowie Fahrtkosten der Teilnehmenden.

Die allgemeinen Deutschkurse bestehen aus bis zu 600 Unterrichtsstunden, die in sechs Modulen von jeweils 100 Stunden besucht werden können. Der Sprachkurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. Die Deutschkurse vermitteln den Teilnehmenden Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen und sollen zu einem Sprachniveau auf Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) führen.

Spezielle Deutschkurse, die sich gezielt an Analphabeten richten, bestehen aus 900 Unterrichtsstunden, die in neun Modulen von jeweils 100 Stunden besucht werden können.

Die Höchstteilnehmerzahl eines Kursabschnitts eines allgemeinen oder speziellen Deutschkurses richtet sich nach den zum Zeitpunkt der ersten Unterrichtsstunde eines Moduls geltenden Regelungen des § 8 oder § 12 der Abrechnungsrichtlinien (AbrRL) des BAMF.

Deutschkurse, die sich gezielt an Analphabeten richten, und reine Frauenkurse sind ausdrücklich erwünscht.

Teilnehmende, die nach einem Deutschkurs den externen Abschlusstest nicht erfolgreich bestehen (Stufe B1 nach GER), können eine Wiederholungsmöglichkeit im Umfang von bis zu drei Modulen von jeweils 100 Stunden in Anspruch nehmen und einmalig den externen Abschlusstest am Ende der Wiederholung wiederholen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger kann ausschließlich ein vom BAMF zertifizierter Integrationskursträger sein, der über gute Kontakte zu anderen Integrationskursträgern, kommunalen Verwaltungen und Integrations-/Flüchtlingsnetzwerken verfügt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Maßnahmeträger kooperiert auf der Basis von privatrechtlichen Verträgen zur Weitergabe von Mitteln ausschließlich mit den zum Zeitpunkt der Kursdurchführung vom BAMF berechtigten regionalen Integrationskursträgern.

4.2 Die Aufgaben der Anbieter der Deutschkurse sind:

  • Mitwirkung an der Maßnahme „Deutschkurse für Flüchtlinge“ mit der Zusicherung, dass alle vom BAMF geforderten Qualitätsregelungen für die Durchführung von Integrationskursen sowie das Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs, gegebenenfalls auch die Konzepte der zielgruppenspezifischen Kurse, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden;
  • Nachweis der Zulassung als Integrationskursträger gegenüber dem Maßnahmeträger;
  • Feststellung, Prüfung und Dokumentation der Teilnahmeberechtigung von Teilnehmenden an den Sprachkursen anhand der Vorgaben der Bewilligungsbehörde;
  • Feststellung, Prüfung und Dokumentation der Gewährung von Fahrtkosten an Teilnehmende nach Nummer 5.5.2 Buchstabe d und Auszahlung der Fahrtkosten;
  • Durchführung von Einstufungstests sowie Abstimmung mit dem Maßnahmeträger bei der Vermittlung der Teilnehmenden in einen passenden Kursabschnitt;
  • Aufnahme der Teilnehmenden und Durchführung des Integrationskurses;
  • Erfassung der Anwesenheit der Kursteilnehmenden;
  • Durchführung des Abschlusstests „Deutschtest für Zuwanderer“ entsprechend den Konditionen der Integrationskursverordnung (§ 17 in Verbindung mit § 20a);
  • Bescheinigung des erreichten Sprachstandes für Teilnehmende, die vorzeitig ausscheiden oder nicht am Abschlusstest teilnehmen, mit einem Trägerzertifikat, wenn mindestens ein Kursmodul vollständig besucht wurde;
  • Übermittlung der Kursträgermitteilungen (Beginnmeldung pro Modul) innerhalb von einer Woche nach Modulbeginn an den Maßnahmeträger;
  • Übermittlung der Abrechnungsbögen pro Modul sowie der Anwesenheitslisten innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Modulende an den Maßnahmeträger.

Soweit der Maßnahmeträger selbst Anbieter der Deutschkurse ist, gelten die Regelungen entsprechend.

4.3 Die Deutschkurse stehen Asylsuchenden sowie Geduldeten, die ihren regelmäßigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, nicht mehr der Schulpflicht unterliegen und noch keinen Zugang zu den Integrationskursen des BAMF nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes und zu Berufssprachkursen nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes (Spezialkurs unter B1-Niveau nach GER) haben, offen.

Liegen nach Beginn einer geförderten Teilnahme (Modul) die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes vor, soll eine Weiterfinanzierung der Folgemodule nach der Integrationskursverordnung in Abstimmung mit den BAMF-Regionalkoordinatoren erfolgen. Das angefangene Modul kann in diesen Fällen nach dieser Richtlinie beendet werden.

Die Deutschkurse sind außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften durchzuführen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

5.4.1 für die landesweite Organisation, Koordination und finanzielle Umsetzung der Sprachkurse im Sinne der Nummer 2.1:

  1. die direkten Personalausgaben,
  2. für die indirekten Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 68 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5.4.2 für die vom Zuwendungsempfänger zu organisierenden Sprachkurse im Sinne der Nummer 2.2:

  1. die Ausgaben für die Kursmodule,
  2. die Ausgaben für Einstufungstests und externe Abschlusstests,
  3. die Ausgaben für Fahrten, die durch die Teilnahme an den Deutschkursen entstehen, in Form einer Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5.4.3 Leistungen, die Teilnehmende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, in Form einer Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 327 Euro je Teilnehmenden und Monat.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Landesweite Organisation und Koordination

Für die landesweite Organisation, Koordination und finanzielle Umsetzung des Programms (Nummer 5.4.1 Buchstabe a und b) werden dem Maßnahmeträger Personal- und Sachausgaben gefördert

  • für die Wahrnehmung der inhaltlichen Aufgaben von der Koordinierungsstelle eine Vollzeitstelle (1,0) mindestens in Anlehnung an das Grundentgelt in der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder, Tarifgebiet Ost (TV-L),
  • f ür die Wahrnehmung der verwaltungstechnischen Aufgaben von der Koordinierungsstelle eine halbe Vollzeitstelle (0,5) mindestens in Anlehnung an das Grundentgelt in der Entgeltgruppe 6 des TV-L (Ost).

Indirekte Ausgaben nach Nummer 5.4.1 Buchstabe b werden in Höhe von 13 Prozent der direkten Personalausgaben des Maßnahmeträgers gefördert.

5.5.2 Sprachkurse

  1. Jede anrechenbare Unterrichtsstunde pro Teilnehmenden wird nach dem zum Zeitpunkt der ersten Unterrichtsstunde eines Moduls geltenden Stundensatz pro Teilnehmenden vergütet. Maßgeblich ist der in den Abrechnungsrichtlinien des BAMF beziehungsweise der betreffenden Trägermitteilung des BAMF bestimmte Unterrichtsstundensatz pro Teilnehmenden eines Integrationskurses. Dort eventuell genannte Degressionsregelungen finden keine Anwendung.

    Die Unterrichtsstunde eines Kurses nach Nummer 2.2 umfasst jeweils 45 Minuten. Der Nachweis über die anrechenbaren Unterrichtsstunden pro Teilnehmenden erfolgt anhand von Formularen, die von der Bewilligungsbehörde verbindlich vorgegeben werden. Für Fehlzeiten gelten die Regelungen von § 3 der Abrechnungsrichtlinien des BAMF analog.
  2. Einstufungstests werden mit einem Betrag pro Teilnehmenden entsprechend dem hierfür zum Zeitpunkt des Einstufungstests geltenden Entgelt nach § 15 Absatz 1 der Abrechnungsrichtlinien (AbrRL) des BAMF vergütet.
  3. Die externen Abschlusstests werden nach den zum Zeitpunkt des Abschlusstests geltenden Entgelten für den „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ) vergütet.
  4. Ausgaben für Fahrten nach Nummer 5.4.2 Buchstabe c werden bezuschusst in Höhe von
    • 18 Euro je Teilnehmenden und Monat in kreisfreien Städten und
    • 39 Euro je Teilnehmenden und Monat in den Landkreisen.

5.5.3 Die maximale Höhe der Zuwendung nach den Nummern 2.1 und 2.2 wird vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg festgelegt und der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis gegeben.

5.6 Die Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beträgt maximal 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Die Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 Prozent kann durch Leistungen, die Teilnehmende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, erfolgen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendung gemäß Nummer 5.4.2 der Richtlinie darf unter Beachtung der Nr. 12 VV zu § 44 LHO auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags an die Kursträger weitergegeben werden.

6.2 Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 verpflichtet sich, Weiterleitungsverträge mit Integrationskursträgern zur Fortführung bereits begonnener Deutschkurse nach der Richtlinie „Deutschkurse für Flüchtlinge“1 abzuschließen. Hierzu erhält der Zuwendungsempfänger von der Bewilligungsbehörde eine Übersicht der Integrationskursträger, bei denen Teilnehmende zwar bereits Deutschkurse begonnen, aber noch nicht alle zur Erreichung der Stufe B1 erforderlichen Module besucht haben.

6.3 Für jeden Integrationskursträger ist die im Rahmen seiner aktuellen Zulassung durch das BAMF als Träger von Integrationskursen angegebene Vergütungshöhe für Honorarlehrkräfte auch in Bezug auf die Sprachkurse nach dieser Richtlinie verbindlich.

6.4 Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 ist verpflichtet, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und der Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

6.5 Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 ist verpflichtet, an den regelmäßigen Arbeitsgesprächen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und der Bewilligungsbehörde teilzunehmen.

6.6 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.7 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.8 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.9 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 ist verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erhebt der Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einwilligungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere muss der Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Der Zuwendungsempfänger ist zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten des Zuwendungsempfängers hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.10 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind bei der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen. Auf der Internetseite der ILB (www.ilb.de) wird auch der Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben. Den Anträgen ist ein Konzept gemäß Anlage 1 beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung der Förderung.

Die Bewilligung erfolgt zunächst für zwölf Monate mit der Option Verlängerung der Förderung für weitere 24 Monate entsprechend vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie festgestellter Bedarfe.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Im Bereich der Weitergabe von Zuwendungen erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Mittelanforderung des Letztempfängers beim Erstempfänger im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Der Zuwendungsempfänger ist darüber hinaus verpflichtet, zu den Stichtagen 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar einen Fortschrittsbericht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.


1 Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg zur Förderung von Deutschkursen für Flüchtlinge (DfF) im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 vom 21. August 2015 (ABl. S. 807), die zuletzt durch den Erlass vom 3. April 2019 (ABl. S. 533) geändert worden ist

Anlagen