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Durchführung des Brandenburgischen Sparkassengesetzes (BbgSpkG)
Bestellung und Anstellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes

Durchführung des Brandenburgischen Sparkassengesetzes (BbgSpkG)
Bestellung und Anstellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes

Außer Kraft getreten am 19. Mai 2020

Aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der Bestellung und Anstellung von Vorstandsmitgliedern und Stellvertretern sowie zur Klarstellung einiger im OSGV-Rundschreiben für die Sparkassen des Landes Brandenburg (Vorstandsinformation) Nr. 17/1996 gegebenen Erläuterungen weise ich auf Folgendes hin:

  1. Nach § 19 Abs. 4 BbgSpkG ist die beabsichtigte Bestellung eines ordentlichen und eines stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen) anzuzeigen. Dies gilt auch für die beabsichtigte Bestellung von Verhinderungsvertretern gem. § 19 Abs. 7 BbgSpkG. Die Anzeige ist auch erforderlich, wenn ein bisheriges stellvertretendes Vorstandsmitglied zum Mitglied des Vorstandes bestellt werden soll. Daraus ergibt sich, dass die Anzeige zu erstatten ist, bevor der Verwaltungsrat gem. § 8 Abs. 2 Nr. BbgSpkG über die Bestellung beschließt. Eine Wiederbestellung ist ebenfalls eine Bestellung im Sinne von § 19 Abs. 4 BbgSpkG. Sofern der bisherige Anstellungsvertrag nach Ziffer 5, 3. Absatz, verlängert werden soll, reicht die nachträgliche Unterrichtung der Aufsichtsbehörde.
  2. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes können gem. § 19 Abs. 3 BbgSpkG für die Dauer von sechs Jahren bestellt werden. Eine sechsjährige Bestellperiode sollte den Regelfall darstellen; eine kürzere Bestellung ist im begründeten Einzelfall möglich.

    Verhinderungsvertreter gem. § 19 Abs. 7 BbgSpkG werden vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit bestellt. Der Beschluss über die Bestellung muss daher eine Befristung vorsehen. Die Dauer der Bestellung von Verhinderungsvertretern kann ihrem Sinn und Zweck nach flexibel gestaltet werden; sie darf jedoch nicht über die für ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes zulässige Bestellperiode hinausgehen.
  3. Nach § 19 Abs. 2 und 7 BbgSpkG müssen die ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder sowie die Verhinderungsvertreter persönlich und fachlich geeignet sein. Hinsichtlich der fachlichen Eignung sollte rechtzeitig im Vorfeld der Bestellung eine Vorabstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erfolgen.
  4. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgSpkG werden die ordentlichen und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder mit Sitz und Stimme im Vorstand (Organmitglieder) durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Zeitraum der Anstellung muss somit dem Zeitraum der Bestellung entsprechen. Der Anstellungsvertrag bzw. der Beschluss des Verwaltungsrats über die Anstellung darf daher nicht von dem Beschluss über die Bestellung abweichen. Mit den stellvertretenden Vorstandsmitgliedern mit beratender Stimme (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BbgSpkG) und den Verhinderungsvertretern (§ 19 Abs. 7 BbgSpkG) wird während der Dauer der Bestellung das bisherige Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrages fortgeführt; sie sind dienstrechtlich dem Vorstand unterstellt (§ 24 Abs. 3 Satz 2 BbgSpkG).
  5. Nach § 20 Abs. 1 BbgSpkG kann der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde Empfehlungen für den Inhalt des Anstellungsvertrages erlassen. Kommen solche Empfehlungen nicht zustande oder soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, so ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag rechtzeitig dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband zur Stellungnahme und der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Derzeit ist daher für jeden beabsichtigten Anstellungsvertrag rechtzeitig vor dem Vertragsabschluss die Stellungnahme des Verbandes und die Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde einzuholen. Der Vertragsabschluss ist an die aufsichtsbehördliche Zustimmung gebunden. Ein ohne die Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde geschlossener Vertrag kann nicht wirksam werden.

    Bis zum In-Kraft-Treten von Verbandsempfehlungen nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BbgSpkG sind Anstellungsverträgen für die erste Amtsperiode der mit Zustimmung des Ministers der Finanzen erlassene Musteranstellungsvertrag vom April 1995 sowie die derzeitigen Vergütungsempfehlungen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes zugrunde zu legen. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Vertragsverlängerung sowie bei Änderung bestehender Verträge.

    Enthält der bisherige Anstellungsvertrag allerdings eine sog. Nicht-Schlechterstellungs-Klausel und ist das Vorstandsmitglied aufgrund dessen nicht bereit, die Bedingungen des Mustervertrages vollumfänglich zu akzeptieren, kann für die Dauer der Wiederbestellung eine Verlängerung des bisherigen Anstellungsvertrages vereinbart werden. Bei einer solchen Vertragsverlängerung ist die aufsichtsbehördliche Zustimmung nicht erforderlich. Der OSGV sollte im Vorfeld konsultiert werden.
  6. Der Anstellungsvertrag und jede Änderung eines Anstellungsvertrages sind der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Abschluss unverzüglich zuzusenden (§ 20 Abs. 1 Satz 5 BbgSpkG). Hierzu zählen auch Verträge über die Verlängerung eines bestehenden Anstellungsvertrages.
  7. Versorgungszusagen sollen nach den mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen ergangenen Versorgungsempfehlungen vom Oktober 1993 nicht vor Beginn der zweiten Dienstvertragszeit einsetzen. Dies gilt auch, wenn Vordienstzeiten anzurechnen sind.

    Die Erteilung eines Gewährleistungsentscheides zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht setzt voraus, dass eine Versorgungsanwartschaft nach dem Beamtenversorgungsgesetz vertraglich vereinbart und das gesetzliche Zustimmungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 4 BbgSpkG erfüllt ist.