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Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG)

Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG)
vom 16. Dezember 2022
(JMBl/23, [Nr. 1], S.22)

I.

Die Landesjustizverwaltungen haben die folgende bundeseinheitliche Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) beschlossen:

A. Grundsätze von allgemeiner Bedeutung

Zu § 1
Nr. 1

Die Gerichtsvollzieherkosten (GV-Kosten) werden für die Landeskasse erhoben.

Zu § 3
Nr. 2

(1) 1Gibt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher einen unvollständigen oder fehlerhaften Auftrag zurück, so ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass der Auftrag als abgelehnt zu betrachten ist, wenn er nicht bis zum Ablauf des auf die Rücksendung folgenden Monats ergänzt oder berichtigt zurückgereicht wird. 2Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so liegt kostenrechtlich kein neuer Auftrag vor. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag zurückgegeben wird, weil die Anschrift der Schuldnerin oder des Schuldners unzutreffend und die zutreffende Anschrift der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt werden konnte.

(2) 1Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) bleibt unberührt.

(3) 1Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen, aufgrund der Titel Vollstreckungshandlungen gegen die Schuldnerin oder den Schuldner auszuführen und beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 807 Absatz 1 ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. 2Verbindet die Gläubigerin oder der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 807 Absatz 1 ZPO), so liegt kostenrechtlich derselbe Auftrag auch dann vor, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft widerspricht. 3Scheitert die sofortige Abnahme nur deshalb, weil die Schuldnerin oder der Schuldner abwesend ist, handelt es sich um zwei Aufträge.

(4) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, mehrere Auskünfte über das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners nach § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO einzuholen oder mehrere der nach § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO erhobenen Daten gemäß § 802l Absatz 4 ZPO an Dritte zu übermitteln, handelt es sich um einen Auftrag.

(5) 1Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an mehrere Drittschuldnerinnen oder Drittschuldner handelt es sich um mehrere Aufträge. 2Die Zustellungen an Schuldnerin oder Schuldner und Drittschuldnerin oder Drittschuldner sind ein Auftrag. 3Satz 1 gilt für die Zustellung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung entsprechend.

(6) 1Mehrere Aufträge liegen vor, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber lediglich als Vertreterin oder Vertreter (z. B. als Inkassounternehmen, Hauptzollamt, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger tätig wird; maßgebend ist die Zahl der Gläubigerinnen oder Gläubiger. 2Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger, denen die Forderung gemeinschaftlich zusteht (z. B. Gesamtgläubigerinnen oder Gesamtgläubiger – § 428 BGB –, Mitgläubigerinnen oder Mitgläubiger – § 432 BGB –, Gesamthandsgemeinschaften) auf Grund eines gemeinschaftlich erwirkten Titels die Vollstreckung oder die Zustellung des Titels beantragen.

(7) Nebengeschäfte im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 3 GvKostG sind insbesondere

  1. die Entgegennahme einer Zahlung im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsauftrag oder einem sonstigen selbständigen Auftrag; dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zahlung das Hauptgeschäft bereits abschließend erledigt ist,
  2. die Einholung von Auskünften bei einer der in § 755 ZPO genannten Stellen,
  3. das Verfahren zur gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO), es sei denn, die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher wurde isoliert mit dem Versuch der gütlichen Erledigung der Sache beauftragt (§ 802a Absatz 2 Satz 2 ZPO).

(8) 1Stellt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher fest, dass die Schuldnerin oder der Schuldner in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist, sind die bis zum Zeitpunkt der Auftragsabgabe fällig gewordenen Gebühren und Auslagen anzusetzen. 2Ist die Schuldnerin oder der Schuldner innerhalb des Amtsgerichtsbezirks verzogen, sind die entstandenen Gebühren und Auslagen der übernehmenden Gerichtsvollzieherin oder dem übernehmenden Gerichtsvollzieher zum Zweck des späteren Kostenansatzes (§ 5 Absatz 1 Satz 1 GvKostG) mitzuteilen. 3Satz 3 der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 9 GvKostG) bleibt unberührt. 4Hat die abgebende Gerichtsvollzieherin oder der abgebende Gerichtsvollzieher einen Vorschuss gemäß § 4 GvKostG erhoben, sind die durch Abrechnung des Vorschusses bereits eingezogenen Gebühren und Auslagen der übernehmenden Gerichtsvollzieherin oder dem übernehmenden Gerichtsvollzieher mitzuteilen.

Zu § 4
Nr. 3

(1) Ein Vorschuss soll regelmäßig nicht erhoben werden bei

  1. Aufträgen von Behörden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit ihnen keine Kostenfreiheit zusteht,
  2. Aufträgen, deren Verzögerung der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber einen unersetzlichen Nachteil bringen würde,
  3. Aufträgen zur Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten.

(2) Bei der Einforderung des Vorschusses ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass der Auftrag erst durchgeführt wird, wenn der Vorschuss gezahlt ist und dass der Auftrag als zurückgenommen gilt, wenn der Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(3) Für die Einhaltung der Fristen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 und § 4 Absatz 2 Satz 2 GvKostG ist bei einer Überweisung der Tag der Gutschrift auf dem Dienstkonto und bei der Übersendung eines Schecks der Tag des Eingangs des Schecks unter der Voraussetzung der Einlösung maßgebend.

(4) Die Rückgabe der von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eingereichten Schriftstücke darf nicht von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

(5) Bei länger dauernden Verfahren (z. B. Ratenzahlung, Ruhen des Verfahrens) können die Gebühren bereits vor ihrer Fälligkeit (§ 14 GvKostG) vorschussweise erhoben oder den von der Schuldnerin oder vom Schuldner gezahlten Beträgen (§ 15 Absatz 2 GvKostG) entnommen werden.

Zu § 5
Nr. 4

(1) 1Solange eine gerichtliche Entscheidung oder eine Anordnung im Dienstaufsichtswege nicht ergangen ist, hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher auf Erinnerung oder auch von Amts wegen unrichtige Kostenansätze richtigzustellen (vgl. Nr. 7 Absatz 6). 2Soweit einer Erinnerung abgeholfen wird, wird sie gegenstandslos.

(2) 1Hilft die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher einer Erinnerung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist sie mit den Vorgängen der Bezirksrevisorin oder dem Bezirksrevisor vorzulegen. 2Dort wird geprüft, ob der Kostenansatz im Verwaltungsweg zu ändern ist oder ob Anlass besteht, für die Landeskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen. 3Soweit der Erinnerung nicht abgeholfen wird, veranlasst die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor, dass die Erinnerung mit den Vorgängen unverzüglich dem Gericht vorgelegt wird.

(3) Alle gerichtlichen Entscheidungen über Kostenfragen hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher der zuständigen Bezirksrevisorin oder dem zuständigen Bezirksrevisor mitzuteilen, sofern diese nicht nach Absatz 2 an dem Verfahren beteiligt waren.

Zu § 7
Nr. 5

1Hilft die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher einem Antrag der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners auf Nichterhebung von GV-Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist die Entscheidung der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner mitzuteilen. 2Erhebt diese oder dieser gegen die Entscheidung Einwendungen, so legt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die Vorgänge unverzüglich mit einer dienstlichen Äußerung der unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten (§ 1 Satz 3 der Gerichtsvollzieherordnung [GVO]) vor. 3Von dort wird die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor beteiligt; die Nichterhebung der Kosten nach § 7 Absatz 2 Satz 3 GvKostG im Verwaltungsweg wird angeordnet, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 4Anderenfalls wird zunächst geprüft, ob die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner eine Entscheidung im Verwaltungswege oder eine gerichtliche Entscheidung begehrt. 5Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte entweder selbst oder legt die Vorgänge mit der Äußerung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers dem Amtsgericht (§ 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 GvKostG) zur Entscheidung vor.

Zu § 13
Nr. 6

(1) Von Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten oder sons­tigen Vertreterinnen oder Vertretern der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sollen Kosten nur eingefordert werden, wenn sie sich zur Zahlung bereit erklärt haben.

(2) 1Können die GV-Kosten wegen Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auch von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber nicht erhoben werden, so teilt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die nicht bezahlten Kosten ohne Rücksicht auf die aus der Landeskasse ersetzten Beträge dem Gericht mit, das die Sache bearbeitet hat (vgl. § 57 GVO). 2Das Gleiche gilt bei gerichtlichen Aufträgen. 3Soweit ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft betroffen ist, meldet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher dem Gericht im Rahmen der Kostenmitteilung auch das maßgebliche umsatzsteuerpflichtige Entgelt und die Höhe des Entgelts, welches sie oder er zum Vorsteuerabzug angemeldet hat.

(3) 1Genießt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Kostenfreiheit, so sind die nicht bezahlten Kosten nach Absatz 2 der nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle mitzuteilen; diese hat die Einziehung der Kosten zu veranlassen. 2Die in einem Verfahren nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung entstandenen Kosten sind jedoch zu den Sachakten mitzuteilen. 3Bei Gebührenfreiheit der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sind etwaige Auslagen von dieser oder diesem einzufordern.

(4) Mitteilungen nach den Absätzen 2 oder 3 können unterbleiben, wenn die Kosten voraussichtlich auch später nicht eingezogen werden können.

(5) In den Sonderakten oder – bei Zustellungs- und Protestaufträgen – in Spalte 8 des Dienstregisters I ist zu vermerken, dass die Kostenmitteilung abgesandt oder ihre Absendung gemäß Absatz 4 unterblieben ist.

Zu § 14
Nr. 7

(1) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag unverzüglich nach Fälligkeit der Gebühren und Auslagen in den Akten eine Kostenrechnung auf.

2Darin sind anzugeben:

  1. Bezeichnung der Sache,
  2. eine eindeutig identifizierbare, fortlaufende und einmalig vergebene Rechnungsnummer nach landesspezifischer Vorgabe,
  3. die einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Kostenvorschriften,
  4. gegebenenfalls der auf die Einzelbeträge nach Buchstabe c anzuwendende Steuersatz und Steuerbetrag sowie
  5. empfangene Vorschüsse, gegebenenfalls aufgegliedert in den Nettovorschuss für umsatzsteuerpflichtige Leistungen und darauf entfallende Umsatzsteuer.

3Sofern die Höhe der Kosten davon abhängt, sind auch der Wert des Gegenstandes (§ 12 GvKostG) und die Zeitdauer des Dienstgeschäfts, beim Wegegeld und bei Reisekosten gemäß Nr. 712 des Kostenverzeichnisses (KV) auch die nach Nr. 18 Absatz 1 maßgebenden Entfernungen anzugeben. 4Die Urschrift der Kostenrechnung ist unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung eigenhändig zu unterschreiben.

(2) 1Die der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner umgehend, gegebenenfalls mit Zahlungsaufforderung zuzuleitende Reinschrift der Kostenrechnung hat neben den Angaben in Absatz 1 zu enthalten:

  1. Name, Büroanschrift und Kontoverbindung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers,
  2. das Rechnungsdatum,
  3. eine kurze Bezeichnung der Sache sowie
  4. Angaben zur Zahlungsfrist.

2Werden mit der Kostenrechnung auch Kosten für Leistungen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers geltend gemacht, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus in der Kostenrechnung auch anzugeben:

  1. der vollständige Name und die vollständige Anschrift der nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zuständigen Organisationseinheit nebst der ihr erteilten Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.),
  2. für den Fall einer unternehmerischen Auftraggeberin oder eines unternehmerischen Auftraggebers mit Sitz im Ausland deren oder dessen USt-IdNr. und die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“,
  3. der vollständige Name und die vollständige Anschrift der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers,
  4. das Datum der letzten von der Kostenrechnung erfassten maßgeblichen Vollstreckungshandlung sowie
  5. der Zeitpunkt der Vereinnahmung eines etwa empfangenen Vorschusses.

3Die Reinschrift der Kostenrechnung ist mit der Unterschrift oder dem Dienststempel zu versehen, die auch maschinell erzeugt sein können, und der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner unter Beifügung der gemäß § 3a GvKostG vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung sowie eines Hinweises auf die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zum Datenschutz zu übermitteln.

(3) Ist über die Amtshandlung eine Urkunde aufzunehmen, so ist die Kostenrechnung auf die Urkunde zu setzen, mit dieser zu verbinden und auf alle Abschriften zu übertragen.

(4) 1Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Schriftstück an eine Drittschuldnerin oder einen Drittschuldner ist die Abschrift der Kostenrechnung entweder auf die beglaubigte Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder auf die mit dieser zu verbindenden Abschrift der Zustellungsurkunde zu setzen. 2Erfolgt die Zustellung als elektronisches Dokument, so ist die Kostenrechnung mit dem zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der automatisierten Eingangsbestätigung zu verbinden.

(5) Erhält die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner, eine Reinschrift der Kostenrechnung nicht bereits nach den Absätzen 3 bis 4, so ist ihr oder ihm eine solche, gegebenenfalls mit Zahlungsaufforderung, umgehend mitzuteilen.

(6) 1Bei unrichtigem Kostenansatz stellt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher eine berichtigte Kostenrechnung auf und zahlt den etwa überzahlten Betrag zurück. 2Dieser Betrag wird in den laufenden Geschäftsbüchern unter besonderer Nummer als Minusbuchung von den Kosten abgesetzt.

(7) Bei der Nachforderung von Kosten ist § 6 GvKostG, bei der Zurückzahlung von Kleinbeträgen § 59 GVO zu beachten.

Nr. 8

(1) 1Kosten im Betrag von weniger als 2,50 Euro sollen nicht für sich allein eingefordert, sondern vielmehr gelegentlich kos­tenfrei oder zusammen mit anderen Forderungen eingezogen werden. 2Kleinbeträge, die hiernach nicht eingezogen werden können, sind durch einen Vermerk bei der Kostenrechnung in den Sonderakten zu löschen. 3Die der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher nach den geltenden Bestimmungen (§ 7 Absatz 3 GVO) aus der Landeskasse zu ersetzenden Beträge sind in die Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs II einzutragen. 4Der Buchungsvorgang ist dort in Spalte 14 durch den Buchstaben K zu kennzeichnen. 5Bei im Dienstregister I verzeichneten Aufträgen sind dort in Spalte 5 die Kosten durch Minusbuchung zu löschen, die aus der Landeskasse zu ersetzenden Auslagen in Spalte 7 einzutragen und der Buchungsvorgang durch den Buchstaben K in Spalte 8 zu kennzeichnen. 6Auch wenn Beträge gelöscht sind, können sie später nach Satz 1 eingezogen werden.

(2) Die GV-Kosten können insbesondere erhoben werden

  1. durch Einlösung eines übersandten oder übergebenen Schecks;
  2. durch Einziehung im Lastschriftverfahren;
  3. durch Aufforderung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner, die Kosten innerhalb einer Frist, die regelmäßig zwei Wochen beträgt, unter Angabe der Geschäftsnummer an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher zu zahlen,
  4. ausnahmsweise durch Nachnahme, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint.

Nr. 9

(1) 1Zahlt eine Kostenschuldnerin oder ein Kostenschuldner die angeforderten GV-Kosten nicht fristgemäß, so soll sie oder er gemahnt werden. 2Die Mahnung kann unterbleiben, wenn damit zu rechnen ist, dass die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner sie unbeachtet lässt. 3War die Einziehung der Kosten durch Nachnahme versucht, so ist nach Nr. 8 Absatz 2 Buchstabe c zu verfahren; einer Mahnung bedarf es in diesem Falle nicht.

(2) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher beantragt bei der für den Wohnsitz oder Sitz der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle die zwangsweise Einziehung der rückständigen Kosten, falls eine Mahnung nicht erforderlich ist oder die Schuldnerin oder der Schuldner trotz Mahnung nicht gezahlt hat (vgl. § 57 GVO). 2Bei einem Rückstand von weniger als 25 Euro soll ein Antrag nach Satz 1 in der Regel nur gestellt werden, wenn Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass bei der nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle noch weitere Forderungen gegen die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner bestehen; Nr. 8 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 3Der Kosteneinziehungsantrag ist mit dem Abdruck des Dienststempels zu versehen, der auch maschinell erzeugt sein kann. 4In den Sonderakten oder – bei Zustellungs- und Protestaufträgen – in Spalte 8 des Dienstregisters I ist der Tag der Absendung des Antrags zu vermerken und anzugeben, warum kein Kostenvorschuss erhoben ist. 5Zahlt die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner nachträglich oder erledigt sich der Kosteneinziehungsantrag aus anderen Gründen ganz oder teilweise, so ist dies der nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Die eingegangenen Beträge sind in folgender Reihenfolge auf die offenstehenden Kosten anzurechnen, sofern sie zu ihrer Tilgung nicht ausreichen:

  1. Wegegelder und Reisekosten gemäß Nr. 712 KV,
  2. Dokumentenpauschalen,
  3. Pauschale für sonstige bare Auslagen gemäß Nr. 716 KV,
  4. sonstige Auslagen,
  5. Gebühren.

2Sind Kosten für Leistungen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers geltend gemacht, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind zunächst die auf nicht steuerbare Kosten, steuerbare Kosten und Umsatzsteuer entfallenden Anteile des nach der Kostenrechnung insgesamt zu zahlenden Betrages in das Verhältnis zur Teilzahlung zu setzen. 3Die danach errechneten anteiligen Beträge für steuerbare und nicht steuerbare Kosten sind nach Abzug des auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrages im Übrigen gemäß Satz 1 zu verrechnen.

(4) 1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher löscht die rückständigen Kosten, wenn

  1. die Kostenforderung nicht oder nicht in voller Höhe einziehbar ist, insbesondere die nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständige Stelle mitgeteilt hat, dass der Versuch der zwangsweisen Einziehung ganz oder zum Teil erfolglos verlaufen sei, und
  2. nach der Mitteilung der nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle oder der eigenen Kenntnis keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Kosten in Zukunft einziehbar sein werden.

2Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher löscht die Beträge durch Vermerk bei der Kostenrechnung in den Sonderakten und stellt gleichzeitig die zu erstattenden Auslagen in die Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs II ein. 3Bei Zustellungs- und Protestaufträgen sind die Beträge durch Minusbuchung in Spalte 5 des Dienstregisters I zu löschen und die zu erstattenden Auslagen dort in Spalte 7 einzustellen.

B. Grundsätze, die nur für einzelne Kostenvorschriften von Bedeutung sind

Zu Nrn. 100, 101 KV
Nr. 10

Für Zustellungen von Amts wegen wird keine Zustellungsgebühr erhoben.

Zu Nr. 102 KV
Nr. 10a

Für die Beglaubigung der von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher selbst gefertigten Abschriften wird keine Beglaubigungsgebühr erhoben.

Zu Nr. 205 KV
Nr. 11

(1) 1Für eine Anschlusspfändung wird dieselbe Gebühr erhoben wie für eine Erstpfändung. 2Durch die Gebühr wird auch die Zustellung des Pfändungsprotokolls durch die nachpfändende Gerichtsvollzieherin oder den nachpfändenden Gerichtsvollzieher an die erstpfändende Gerichtsvollzieherin oder den erstpfändenden Gerichtsvollzieher (§ 826 Absatz 2 ZPO, § 116 Absatz 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher [GVGA]) abgegolten.

(2) Für die Hilfspfändung (§ 106 GVGA) wird die Gebühr nicht erhoben.

Zu Nr. 220 KV
Nr. 12

(1) Die Gebühr wird ohne Rücksicht auf die Zahl der entfernten Sachen und die Zahl der Aufträge erhoben.

(2) Bei der Berechnung der Zeitdauer (vgl. Nr. 15) ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die erforderlich ist, um die Sachen von dem bisherigen an den neuen Standort zu schaffen.

(3) 1Werden Arbeitshilfen hinzugezogen, so genügt es, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ihnen an Ort und Stelle die nötigen Weisungen gibt und ihnen die weitere Durchführung überlässt. 2Dabei rechnet nur die Zeit, während welcher die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zugegen ist.

Zu Nr. 221 KV
Nr. 13

1Im Fall der Hilfspfändung (§ 106 GVGA) wird die Gebühr nur erhoben, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger den Pfändungsbeschluss über die dem Papier zugrunde liegende Forderung vorlegt, bevor die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher das Papier an die Schuldnerin oder den Schuldner zurückgegeben hat. 2Sonst werden nur die Auslagen erhoben.

Zu Nrn. 410, 411 KV
Nr. 14

(1) 1Die in den Nrn. 410, 411 KV bestimmten Gebühren werden nur erhoben, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher mit dem Angebot der Leistung oder der Beurkundung des Leistungsangebots außerhalb eines Auftrags zur Zwangsvollstreckung besonders beauftragt war. 2Ein Leistungsangebot im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags nach § 756 ZPO oder die Beurkundung eines solchen Angebots ist Nebengeschäft der Vollstreckungstätigkeit (vgl. § 45 Absatz 4 GVGA).

(2) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nach Landesrecht für die Amtshandlung sachlich nicht zuständig ist.

Zu Nr. 500 KV
Nr. 15

(1) 1Bei der Berechnung des Zeitaufwandes für eine Amtshandlung ist auch die Zeit für die Aufnahme des Protokolls, für die Zuziehung von weiteren Personen oder für die Herbeiholung polizeilicher Unterstützung mit einzurechnen. 2Dagegen darf weder die Zeit für Hin- und Rückweg noch die Zeit, die vor der Amtshandlung zur Herbeischaffung von Transportmitteln verwendet worden ist, in die Dauer der Amtshandlung eingerechnet werden (vgl. auch Nr. 12 Absatz 2 und 3).

(2) Bei der Wegnahme von Personen oder beweglichen Sachen rechnet die für die Übergabe erforderliche Zeit mit Nr. 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zu Abschnitt 6. KV
Nr. 16
(weggefallen)

Zu Nr. 710 KV
Nr. 17

(1) Die Pauschale nach Nr. 710 KV wird nur erhoben, wenn die Beförderung der Erledigung einer Amtshandlung dient und durch die Benutzung des eigenen Beförderungsmittels die ansonsten erforderliche Benutzung eines fremden Beförderungsmittels vermieden wird.

(2) Der Name einer mitgenommenen Person und der Grund für die Beförderung durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher sind in den Akten zu vermerken.

Zu Nrn. 711, 712 KV
Nr. 18

(1) 1Die Höhe des Wegegeldes nach Nr. 711 KV hängt davon ab, in welcher Entfernungszone der Ort der am weitesten entfernt stattfindenden Amtshandlung liegt, sofern sich aus einer Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt. 2Für jede Amtshandlung kommen zwei Entfernungszonen in Betracht. 3Mittelpunkt der ersten Entfernungszone ist das Hauptgebäude des Amtsgerichts und zwar auch dann, wenn sich die Verteilungsstelle (§ 22 GVO) in einer Nebenstelle oder Zweigstelle des Amtsgerichts befindet. 4Mittelpunkt der zweiten Entfernungszone ist das Geschäftszimmer der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers. 5Maßgebend ist in beiden Fällen die (einfache) nach der Luftlinie zu messende Entfernung vom Mittelpunkt zum Ort der Amtshandlung. 6Die kürzere Entfernung ist entscheidend.

(2) Neben dem Wegegeld werden andere durch die auswärtige Tätigkeit bedingte Auslagen, insbesondere Fähr- und Brückengelder sowie Aufwendungen für eine Übernachtung oder einen Mietkraftwagen nicht angesetzt.

(3) Wird eine Amtshandlung von der Vertretungskraft der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers vorgenommen, so gilt Folgendes:

  1. Sind die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher und die Vertretungskraft demselben Amtsgericht zugewiesen, so ist für die Berechnung des Wegegeldes in den Fällen der Nr. 711 KV das Geschäftszimmer der Vertretungskraft maßgebend.
  2. 1Sind die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher und die Vertretungskraft nicht demselben Amtsgericht zugewiesen, so liegt bei Amtshandlungen der Vertretungskraft im Bezirk der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers ein Fall der Nr. 712 KV nicht vor. 2Für die Berechnung des Wegegeldes ist in diesem Fall das Amtsgericht maßgebend, dem die vertretene Gerichtsvollzieherin oder der vertretene Gerichtsvollzieher zugewiesen ist. 3Unterhält die Vertretungskraft im Bezirk dieses Amtsgerichts ein Geschäftszimmer, so ist für die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 von diesem auszugehen.

II.

(1) Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.1

(2) Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) – Allgemeine Verfügung vom 27. Juli 2001 (JMBl. S. 175), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom 25. November 2020 (JMBl. S. 147) geändert worden ist – außer Kraft.

Potsdam, den 16. Dezember 2022

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann

________________________
1 Die Regelung zu § 14 Nr. 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) tritt gemäß Erlass des Ministeriums der Justiz vom 16. Dezember 2022 (5653-II.001) am 1. Januar 2025 in Kraft.