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Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Einrichtung und Nutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen für die Verwaltung des Landes Brandenburg (Dienstanschlussvorschrift - DAV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Einrichtung und Nutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen für die Verwaltung des Landes Brandenburg (Dienstanschlussvorschrift - DAV)
vom 17. August 2022
(ABl./22, [Nr. 35], S.766)

1 Gegenstand und Geltungsbereich 

1.1 Die nachfolgende Vorschrift regelt die Einrichtung und Nutzung dienstlicher Telekommunikations-Anlagen und -Endeinrichtungen (im Weiteren TK-Anlagen) in den obersten Landesbehörden und deren nachgeordneten Einrichtungen und Landesbetrieben (im Weiteren Dienststellen) sowie die dienstliche Nutzung privater und öffentlicher TK-Anlagen durch die Beschäftigten. 

1.2 Vom Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift ausgenommen sind

  • der Landtag
  • die Landesbeauftragte für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
  • der Landesrechnungshof
  • besondere TK-Anschlüsse/TK-Netze für Sicherheitsaufgaben im Geschäftsbereich des für Inneres zustän­digen Ministeriums.

 Von den Regelungen der Nummern 2.1 und 2.3 sind die Organe der Rechtspflege ausgenommen.

1.3  Beschäftigte im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) sowie Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten. 

2 Einrichtung und Nutzung von TK-Anlagen 

2.1 Die Telekommunikation in den Dienststellen erfolgt über das einheitliche, vom Brandenburgischen IT-Dienstleister zentral betriebene IP-Telefoniesystem, soweit ein geeigneter Anschluss an das Landesverwaltungsnetz (LVN) gewährleistet ist.

Die Ablösung bestehender Telekommunikationsanlagen erfolgt bedarfsorientiert und auf der Grundlage von wirtschaftlichen Betrachtungen des ZIT-BB in Abstimmung mit den beteiligten Dienststellen durch Überleitung auf das im Brandenburgischen IT-Dienstleister zentral betriebene
IP-Telefoniesystem. Die Dienststellen können nur bei gewichtigen Gründen und nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales von diesem Verfahren absehen. 

2.2 Dem Brandenburgischen IT-Dienstleister obliegt die Beschaffung und Betreuung der von ihm betriebenen IP-Telekommunikationsanlagen. 

Für die Betreuung von dezentralen nicht am LVN angeschlossenen fernmeldetechnischen Einrichtungen ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) zuständig, soweit dies zwischen der Dienststelle und dem BLB vertraglich vereinbart ist. 

2.3 Für die Einrichtung und Nutzung der TK-Anlagen werden vom Brandenburgischen IT-Dienstleister die Anschluss­daten der Beschäftigten (Vor- und Zuname, Rufnummer, E-Mail-Adresse, Dienstadresse und Raumnummer) gepflegt. Verbindungsdaten werden gemäß der Protokollierungsrichtlinie[1] des Landes Brandenburg erfasst und gespeichert. 

2.4 Über dienstlich erforderliche Mobilfunkanschlüsse, einschließlich der für Dienstkraftfahrzeuge, entscheiden die Dienststellen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in eigener Verantwortung. Für den Abschluss geeigneter Mobilfunkverträge sind die im Intranet der Landesverwaltung veröffentlichten Rahmenverträge zu prüfen. 

2.5 Bei der Einrichtung dienstlicher TK-Endgeräte außerhalb einer dienstlichen TK-Anlage (zum Beispiel Einrichtung eines dienstlich beauftragten TK-Anschlusses am Heim­arbeitsplatz) ist der Brandenburgische IT-Dienstleister zu beteiligen. 

3 Dienstliche Nutzung privater und öffentlicher TK-Anlagen 

3.1 Beschäftigten werden die Gebühren für TK-Verbindungen erstattet, die ihnen notwendigerweise aus dienstlichen Gründen erwachsen sind. Hierfür haben sie Aufzeichnungen nach Vorgabe der zuständigen Dienststelle zu führen. Sie haben die Richtigkeit der Aufzeichnungen pflichtgemäß zu versichern. 

3.2 Unbeschadet von Ansprüchen nach Nummer 3.1 kann Beschäftigten zur Abgeltung dienstlicher Verbindungen von der zuständigen Dienststelle eine Pauschalabfindung gewährt werden, wenn die dienstliche Nutzung des privaten Telefonanschlusses anerkannt worden ist. Diese Anerkennung darf nur erfolgen, wenn die Beschäftigten aus zwingenden dienstlichen Gründen regelmäßig auch außerhalb der Dienstzeiten erreichbar sein müssen.

Die Anerkennung ist in Abständen von längstens zwei Jahren darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.

Die Abfindung wird vierteljährlich nachträglich gezahlt. Die Höhe richtet sich nach den über einen angemessenen Zeitraum ermittelten durchschnittlichen Gebühren der dienstlichen Verbindungen. Wird die Pauschalabfindung gewährt, entfällt die Pflicht zur Aufzeichnung nach Nummer 3.1. 

3.3 Daneben werden Gebühren für Zusatzgeräte, die aus dienstlichen Gründen erforderlich sind, und die Gebühren für zusätzliche, dienstlich angeordnete Eintragungen in amtlichen Teilnehmerverzeichnissen erstattet. Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sowie vergleichbaren Beschäftigten werden vierteljährlich nachträglich die Hälfte der monatlichen Grundgebühren für einen TK-Anschluss einschließlich dessen Miete erstattet, sofern die dienstliche Nutzung nach Nummer 3.1 anerkannt worden ist. 

3.4 Wird ein Telefonanschluss ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt, sind die Gebühren nach Vorlage der bezahlten Fernmelderechnung zu erstatten. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die jeweilig zuständige oberste Landesbehörde. 

4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Vorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.


[1] Protokollierungsrichtlinie des Landes Brandenburg: https://www.lvnbb.de/sixcms/detail.php?id=961463&sv%5bvt%5d=%20%20Protokollierungsrichtlinie